Leitsatz (amtlich)
1. Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer aus einer Tätigkeit, die ihrem jeweiligen Berufsbild unterliegt, richtet sich nach den Vorschriften derjenigen Berufsordnung, der sie bei Ausübung dieser Tätigkeit unterliegen.
2. Bei einem Wirtschaftsprüfer, der gleichzeitig als Steuerberater zugelassen ist (sog. Mehrfachberufler) ist bei Fehlen von hinreichenden Anhaltspunkten für einen abweichenden Willen anzunehmen, dass er seinem Mandanten die Hilfe und Beratung in Steuersachen in seiner Eigenschaft als Steuerberater versprochen hat, wenn diese der ausschließliche Gegenstand des Vertrages ist oder wenn hierauf der Schwerpunkt der vertraglich geschuldeten Tätigkeit liegt. Soweit ihm im Rahmen dieser Tätigkeit ein Fehler unterläuft, richtet sich in der Regel die Verjährung nach § 68 StBerG.
Verfahrensgang
LG Wuppertal (Aktenzeichen 19 O 408/05) |
Tenor
I. Der Termin vom 8.5.2007 wird aufgehoben.
II. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 27.2.2007.
Gründe
I. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung des LG beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) und die nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung, § 513 ZPO.
1. Richtig und mit der Berufung nicht angegriffen ist der rechtliche Ausgangspunkt des LG:
Die Verjährungsfrist des § 68 StBerG ist abgelaufen. Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer aus einer Tätigkeit, die ihrem jeweiligen Berufsbild unterliegt, richtet sich nach den Vorschriften derjenigen Berufsordnung, der sie bei Ausübung dieser Tätigkeit unterliegen (BGH Urt. v. 21.4.1982, IV a ZR 291/80, BGH v. 21.4.1982 - IVa ZR 291/80, MDR 1982, 735 = NJW 1982, 1866/1867). Bei einem Steuerberater, der gleichzeitig Rechtsanwalt und/oder Wirtschaftsprüfer ist (sog. Mehrberufler) ist bei Fehlen von hinreichenden Anhaltspunkten für einen abweichenden Willen anzunehmen, dass er seinem Mandanten die Hilfe und Beratung in Steuersachen in seiner Eigenschaft als Steuerberater versprochen hat, wenn diese der ausschließliche Gegenstand des Vertrages ist oder wenn hierauf der Schwerpunkt der vertraglich geschuldeten Tätigkeit liegt. So weit ihm im Rahmen dieser Tätigkeit ein Fehler unterläuft, richtet sich in der Regel die Verjährung nach § 68 StBerG (BGH a.a.O.).
2. Hiervon ausgehend hat das LG zutreffend festgestellt, dass die vom Beklagten zu erbringende Leistung (Prüfung eines Schenkungssteuerbescheids und Durchführung des Einspruchsverfahrens) eine typische Steuerberaterleistung ist (dazu unter a.) und dass ein hinreichend eindeutiger nach außen für den Vertragspartner zu Tage getretener Wille, den Beklagten auf der Grundlage der Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer und nicht der Steuerberater zu beauftragen, nicht ersichtlich ist (dazu unter b.)
a) Die Prüfung eines Steuerbescheids und die Vertretung des Mandanten im Rechtsbehelfsverfahren vor Verwaltungsbehörden sind Leistungen, deren Vergütung ausdrücklich in den §§ 28 und 40 StBGebV geregelt sind. Der Zuordnung dieser Leistungen zum Berufsbild der Steuerberater steht nicht entgegen, dass gem. § 2 Abs. 2 WPO und § 3 Nr. 1 StBerG auch Wirtschaftsprüfer befugt sind, ihren Auftraggeber in steuerlichen Angelegenheiten zu vertreten. Die Frage, nach welcher Berufsordnung bei als Mehrfachberufler tätigen Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern die Verjährung von Schadensersatzansprüchen zu bestimmen ist, ist ebenso zu beantworten wie die Frage, nach welcher Berufsordnung bei diesen Personen das zuständige Berufsgericht (§ 83 WPO oder § 110 StBerG) zu bestimmen ist. Auch hier ergibt sich die Überschneidung bei Hilfeleistungen in Steuersachen. In beiden Fällen ist darauf abzustellen, zu welchem Berufsbild eine berufliche Tätigkeit in 1. Linie gehört; dabei wird man die Hilfe in Steuersachen in 1. Linie den Steuerberatern zurechnen müssen (BGH a.a.O.; Wirtschaftsprüferhandbuch, 12. Aufl. 2000, A, Rz. 507; Gehre/von Borstel, StBerG 5. Aufl., § 110 Rz. 6).
b) Es liegen selbst nach dem Vortrag des Klägers keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Parteien abweichend von der vorgenannten grundsätzlichen Zurechnung der Tätigkeit des Beklagten zum Berufsbild der Steuerberater ihrem Vertrag übereinstimmend die Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer zugrunde legen wollten. Der Kläger hat weder eine ausdrückliche noch eine konkludente Vereinbarung in diesem Sinne dargelegt.
aa) In seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 4.9.2006, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung des LG gewesen ist, hat der Kläger lediglich dargelegt, warum der Beklagte, der ansonsten nicht für ihn steuerberatend tätig gewesen ist, mit der Einlegung des Einspruchs gegen den Schenkungssteuerbescheid beauftragt wurde. Diese Darlegungen sind nachvollziehbar und weitgehend urkun...