Leitsatz (amtlich)

Vor Abschluss eines Vergleichs hat der Rechtsanwalt seinen Mandanten über die Vor- und Nachteile des beabsichtigten Vergleichs zu belehren und diese gegeneinander abzuwägen. Eine richterliche Empfehlung ist dabei ein wichtiger Faktor. Das gilt insbesondere dann, wenn gegen die Entscheidung dieses Gerichts kein Rechtsmittel mehr möglich wäre.

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 28.01.2014; Aktenzeichen 1 O 214/12)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 28.01.2014 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des LG Düsseldorf wird einstimmig gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung iHvon 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

I. Der Kläger war für den Beklagten im Rahmen des Berufungsverfahrens vor dem OLG Düsseldorf, II-1 UF 33/10, tätig, in dem der Beklagte mit seiner vormaligen Ehefrau um den Zugewinnausgleich nach Ehescheidung stritt. Das Berufungsverfahren wurde in der mündlichen Verhandlung am 06.07.2010 durch Vergleich beendet. Mit vorliegender Klage macht der Kläger gegen den Beklagten Anwaltshonorar für seine Tätigkeit in diesem Verfahren geltend. Der Beklagte begehrt im Wege der Widerklage Schadensersatz wegen anwaltlicher Pflichtverletzungen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils GA 243 bis 245 Bezug genommen.

Das LG hat mit angefochtenem Urteil vom 28.01.2014 der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die klageweise geltend gemachte Gebührenforderung sei begründet, da das Dienstvertragsrecht eine Gewährleistung nicht kenne und der zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzanspruch wegen Schlechtleistung in Bezug auf die Bewertung der Immobilie F. nicht begründet sei. Hier sei eine anwaltliche Pflichtverletzung nicht feststellbar, da erstmals im amtsgerichtlichen Urteil offenbar geworden sei, dass das AG das prozessuale Verhalten des Beklagten als Geständnis bewerte; der Kläger hätte mithin nichts anderes tun können, als in der Berufungsinstanz - wie in der Berufungsbegründung S. 6 geschehen - das Geständnis zu widerrufen und bezüglich des Wertes erneut Beweis anzubieten.

Der im Wege der Widerklage geltend gemachte Schadensersatzanspruch bestehe ebenfalls nicht.

Hinsichtlich der Stornoreserve habe der Familiensenat im Rahmen der Vergleichsgespräche zu erkennen gegeben, dass er diese zulasten des Beklagten bei der Zugewinnberechnung berücksichtigen und die Revision nicht zulassen werde. Vor diesem Hintergrund fehle es an der Kausalität einer etwaigen anwaltlichen Pflichtverletzung. Der Kläger habe zwar pflichtwidrig unterlassen, den Beklagten auf das Rechtsmittel der Nichzulassungsbeschwerde hinzuweisen; allerdings hätte diese auch keinen Erfolg gehabt, weil keiner der in § 543 Abs. 2 ZPO genannten Zulassungsgründe vorgelegen habe.

Im Hinblick auf die Zuwendungen des Vaters der geschiedenen Ehefrau sei eine Pflichtverletzung nicht ersichtlich, da keine Gründe vorgetragen werden, warum der Kläger mit Erfolg gegen die erstinstanzliche Beweisaufnahme hätte vorgehen können.

In Bezug auf den Zinsanspruch sei eine für den geltend gemachten Schaden kausale Pflichtverletzung nicht erkennbar. Selbst wenn der Senat tatsächlich die Zinsen zu hoch berechnet hätte, wäre dies für den Abschluss des Vergleichs nicht kausal geworden. Der Beklagte habe zwar behauptet, aber nicht unter Beweis gestellt, dass er den Vergleich bei Kenntnis des wahren Zinsanspruchs nicht abgeschlossen hätte. Die Differenz zwischen dem tatsächlichen und dem vom Senat angeblich als berechtigt angenommenen Zinsanspruch sei nicht derartig ins Gewicht gefallen, dass man davon ausgehen könne, dass allein dieser Betrag für die Zustimmung zu dem Vergleich ausschlaggebend gewesen sei. Im Übrigen stünde der Beklagte bei Berücksichtigung der tatsächlich angefallenen Zinsen schlechter als durch den Abschluss des Vergleichs, da andernfalls ein Betrag von 132.675,18 EUR zu zahlen gewesen wäre.

Hinsichtlich der Bewertung der Immobilien sei eine für den geltend gemachten Schaden kausale Pflichtverletzung nicht ersichtlich. Der Senat habe mit dem Vergleichswertverfahren eine zulässige Bewertungsmethode gewählt, der Kläger habe ausreichend vorgetragen und Beweis angetreten. Die einzige Möglichkeit wäre mithin die Einlegung eines Rechtsmittels gewesen.

In Bezug auf den Wertansatz des Fu.-Immobilienfonds sei eine Pflichtverletzung ebenfalls nicht ersichtlich. Hier hätten dem Kläger keine anderen Informationen in Bezug auf den Wert zum Stichtag vorgelegen; der Beklagte habe den Wertangaben in der ihm vorab vorgelegten Berufungsbegründung nicht widersprochen. Im Übrigen hätte er im Falle eines derartigen Wertverlustes e...

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