Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 25 T 477/07)

 

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 1 trägt die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde und hat den übrigen Beteiligten die ihnen im dritten Rechtszug notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstat-ten.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 3.000 EUR.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind die Mitglieder der eingangs näher bezeichneten Wohnungseigentümergemeinschaft, deren Verwalterin die Beteiligte zu 3 ist.

Die Wohnungseigentumsanlage besteht aus den Wohngebäuden N. Weg 13 und 15. Dort befinden sich jeweils 12 Wohneinheiten. Zusätzlich befinden sich im Keller des Hauses (in sich abgeschlossene Teilflächen Nr. 25 und 26) bzw. neben dem Haus N. Weg 13 (Garagen Nr. 27 und 28) vier Teileigentumseinheiten.

§ 1 der Teilungserklärung vom 17.7.1991 bestimmt die Aufteilung des Eigentums in Miteigentumsanteile dahin, dass mit jedem Anteil am Grundstück das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung bzw. an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen (Garagen, Kellerräume) verbunden wird.

§ 3 Nr. 1, 2 und 5 der Teilungserklärung lauten:

"1. Wohnungseigentum im Sinne dieser Teilungserklärung ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört."

"2. Teileigentum im Sinne dieser Teilungserklärung ist das Sondereigentum an nicht Wohnzwecken dienenden Raumeinheiten des Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum zu dem es gehört."

"5. Soweit im Folgenden nicht ausdrücklich etwas anderes hervorgehoben ist, steht Wohnungseigentum zugleich für "Wohnungs- und Teileigentum", Wohnung zugleich für "Wohnung und nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen", Wohnungseigentümer für "Wohnungs- und Teileigentümer".

§ 6 der Teilungserklärung bestimmt:

"2. Die Wohnungen dürfen nur für Wohnzwecke sowie für Zwecke eines freien Berufes, wie Arzt und Anwalt oder als Büroräume benutzt werden ...

3. Durch alle im Sondereigentum stehenden Kellerräume können Ver- und Entsorgungsleitungen einschl. Absperrvorrichtungen jeder Art verlegt werden ..."

Der Beteiligte zu 1 ist Sondereigentümer der Teileigentumseinheiten Nr. 25 und 26, die in der Teilungserklärung wie folgt bezeichnet sind:

"25. Miteigentumsanteil von 12/1000

verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 25 bezeichneten in sich abgeschlossenen Teilfläche im Kellergeschoss, Niersteiner Weg 13, als Teileigentum.

26. Miteigentumsanteil von 8/1000

verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 26 bezeichneten in sich abgeschlossenen Teilfläche im Kellergeschoss, Niersteiner Weg 13, als Teileigentum."

Das Teileigentum Nr. 26 besteht nach dem Aufteilungsplan aus zwei Räumen nebst WC, das Teileigentum Nr. 25 aus einem etwa 35 qm großen Raum im Kellergeschoss. Beide Teileigentumseinheiten waren vom Flur aus erreichbar. Die Tür zur Einheit Nr. 25 wurde durch den Voreigentümer zugemauert, und tatsächlich erfolgt der Zugang durch die Einheit Nr. 26 dergestalt, dass es dort neben dem WC einen Durchgang in einer Breite von etwa 0,90 m in die Einheit Nr. 25 gibt. Die Einheit Nr. 26 verfügt über das in dem Aufteilungsplan eingezeichnete Fenster, welches von dem Voreigentümer geringfügig vergrößert und dessen Vergitterung entfernt wurde. Die Einheit Nr. 25 verfügt nicht über das in dem Aufteilungsplan an der Hinterfront eingezeichnete Fenster. Vielmehr wurde ein nicht auf dem Plan eingezeichnetes Fenster auf der Giebelseite des Hauses eingebaut. Bauseits war dieses Fenster in gleichen Ausmaßen und gleicher Ausstattung vorhanden wie das auf dem Foto links daneben befindliche Fenster. Der Voreigentümer vergrößerte im Teileigentum 25 das Fenster und entfernte die Vergitterung.

Der Beteiligte zu 1, der die Teileigentumseinheiten Nr. 25 und 26 als Büros nutzen möchte, bat die Beteiligte zu 3 unter dem 12.2.2006 um Zustimmung zu "Modernisierungsmaßnahmen" dahin, dass in der Einheit Nr. 25 zur Gewährleistung einer natürlichen und ausreichenden Belichtung und Belüftung die Fensterlichtfläche nach der Landesbauordnung vergrößert werden müsse. Das vorhandene Fenster solle durch ein größeres Fenster (Dreh/Kipp mit Isolierverglasung nach DIN-Norm) ersetzt werden. Da diese Fensterlichtfläche nicht ausreiche, sei es erforderlich, ein weiteres Fenster auf der gleichen Wandseite einzusetzen. Zur Verbesserung der sanitären Einrichtung in der Einheit Nr. 26 beabsichtige er, ein Abwasserrohr an das bestehende Hauptabwasserrohr im Trockenraum anbringen zu lassen.

Unter dem 8.3.2006 bat der Beteiligte zu 1, zu der von ihm geplanten "Modernisierungsmaßnahme" in die nächste Eigentümerversammlung den Tagesordnungspunkt aufzunehmen:

"Die erstmalige Herstellung eines gebrauchsfähigen Zustandes, um die Nutzbarmachung der Räumlichkeiten zu ermöglichen."

Die Einladung zu der Eigentümerversammlung vom 31.5.2006 sah unter TOP 4 vor:

"Baumaßnahme Schäbe

Die Eigentümer werden um Zustimmung gebete...

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