Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 25 T 293/03)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert. Die Beteiligten zu 2. werden verpflichtet, die Ursache für das Eindringen von Feuchtigkeit von außen und durch aufsteigende Feuchtigkeit in das Mauerwerk im Bereich des Sondereigentums Nr. 1 des Beteiligten zu 1. zu beseitigen.

Die Beteiligten zu 2. tragen die gerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. Wert des Beschwerdegegenstandes: bis 15.000 EUR.

 

Tatbestand

I.

Der Beteiligte zu 1. hat von der U. GmbH mit notariellem Kaufvertrag vom 29.09.1999 einen Miteigentumsanteil von 1.002,98/10.000 verbunden mit dem Sondereigentum an im Kellergeschoss liegenden Räumen erworben. In der Teilungserklärung vom 03.11.1997 ist das Sondereigentum als „Wohnung im Kellergeschoss” beschrieben, die Teilungserklärung wurde dann aber am 25.11.1997 dahin geändert, dass es heißt … Miteigentumsanteil, verbunden mit dem Sondereigentum an dem im Aufteilungsplan mit der Nr. 1 bezeichneten nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen im Kellergeschoss, bestehend aus den im Aufteilungsplan jeweils mit der Nr. 1 gekennzeichneten Räumlichkeiten nebst Kellerraum Nr. 1”.

Die U. GmbH hatte im Kellergeschoss mit Umbaumaßnahmen begonnen, dabei war im Bereich der Eingangstür eine Öffnung verblieben. In einer Eigentümerversammlung vom 26.05.1999 hatte sie zugesichert, dass sie die Eingangstür zumindest provisorisch zumauere. Weiterhin sicherte sie eine einheitliche Fassadengestaltung zu. Nachdem sie die Beteiligten zu 2. vom Verkauf der Wohneinheit 1 an den Beteiligten zu 1. unterrichtet und angegeben hatte, der Beteiligte zu 1. habe im Kaufvertrag ihre – der U. – Pflichten übernommen, forderten die Beteiligten zu 2. den Beteiligten zu 1. auf, das Loch in der Außenfassade im Erdgeschossbereich zu schließen, die Fenster im Souterrain auszutauschen und eine einheitliche Fassadengestaltung der Souterrainwohnung mit der des Hauses bis zum 01.06.2000 herbeizuführen. Am 30.01.2001 beschlossen sie zu TOP 5, die Öffnung unter der Fensterfront im Souterrain provisorisch zu schließen und die Fassade streichen zu lassen. Ein Kostenvoranschlag sollte eingeholt und die Arbeiten dem Beteiligten zu 1. in Rechnung gestellt werden.

Der Beteiligte zu 1. hatte nach dem Erwerb der im Keller gelegenen Räumlichkeiten festgestellt, dass der von ihm zum Bewohnen geplante Kellerbereich Feuchtigkeitsschäden aufwies. Eine von ihm beauftragte Architektin stellte fest, dass die zur Rückseite gelegene Außenwand und die Wand zum rechten Nachbarn feucht waren und diese Schäden auf von außen eindringende und senkrecht aufsteigende Feuchtigkeit aufgrund unzureichender und fehlender Abdichtung zurückzuführen waren.

Der Beteiligte zu 1. hat beim Amtsgericht beantragt, den Beschluss vom 30.01.2001 zu TOP 5 für ungültig zu erklären und die Beteiligten zu 2. zu verpflichten, die Ursache für das Eindringen von Feuchtigkeit in sein Sondereigentum zu beseitigen. Die Beteiligten zu 2. haben die Auffassung vertreten, die Feuchtigkeitseinwirkungen im Kellergeschoss seien für einen Altbau normal, überdies sei dem Beteiligten zu 1. der Zustand der von ihm erworbenen Immobilie bekannt gewesen und die Kosten für eine Trockenlegung der Räume seien unverhältnismäßig hoch. Das Amtsgericht hat den Antrag des Beteiligten zu 1., den Beschluss vom 30.01.2001 für ungültig zu erklären, zurückgewiesen, die Beteiligten zu 2. aber verpflichtet, die Ursache für das Eindringen von Feuchtigkeit und durch aufsteigende Feuchtigkeit in das Mauerwerk im Bereich der Sondereigentums Nr. 1 zu beseitigen. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts haben beide Beteiligten sofortige Beschwerde eingelegt. Die Beteiligten zu 2. haben ein Gutachten des Architekten V. vorgelegt, wonach das Mauerwerk im Kellerbereich das normale Erscheinungsbild von Kellerwänden in Gebäuden aus der Zeit um die Jahrhundertwende zeige. Diese Gebäude seien damals nicht hinreichend gegen aufsteigende Feuchtigkeit im Bereich von Kellerwänden isoliert gewesen. Es sei auch nicht auszuschließen, dass Undichtigkeiten an einem Regenfallrohr oder eine Verstopfung vorhanden sei, die für eine zusätzliche Wasserbelastung auf das Mauerwerk sorge. Das Mauerwerk im derzeitigen Zustand beeinträchtige die Nutzung des Kellers als Kellerräume aber nicht wesentlich. Erst durch die Nutzungsänderung würden umfangreiche Abdichtungsmaßnahmen erforderlich. Das Landgericht hat die Entscheidung des Amtsgerichts abgeändert. Es hat den Beschluss der Wohnungseigentümer vom 30.01.2003 zu TOP 5 für ungültig erklärt und den Antrag des Beteiligten zu 1. hinsichtlich der Beseitigung der Feuchtigkeitsursachen in seinem Sondereigentum zurückgewiesen.

Gegen die Entscheidung des Landgerichts wendet sich der Beteiligte zu 1. mit der sofortigen weiteren Beschwerde. Er macht geltend, dass die im Souterrain bzw. Kellerbereich liegenden Räume seines Sondereigentums nicht zu Wohnzwecken geeignet seien, stehe seinem Anspruc...

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