Verfahrensgang
AG Düsseldorf (Aktenzeichen 290 II 135/94 WEG) |
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 25 T 535/95) |
Tenor
Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 1 und die Beteiligten zu 2 tragen die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde je zur Hälfte. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Wert: 20.000,00 DM.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind die Eigentümer der oben genannten Wohnungseigentumsanlage. Den Beteiligten zu 2 gehört das in der Teilungserklärung vom 27. August 1970 mit Nr. 4 bezeichnete
„Wohnungseigentum bestehend aus:
Miteigentumsanteil von … 70/1000-stel verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 4 bezeichneten Wohnung, gelegen 1. Etage Haus U.. 3 Mitte, bestehend aus: 1 Zimmer, 1 Bettecke, Diele, Bad/WC, Küche, Keller mit Nr. 4 bezeichnet, Abstellraum, 1 Loggia, zuzüglich die mit Nr. 4 bezeichneten Kellerräume in der linken Hausseite Soutterrain, ca. 113,29 qm groß.”
Auf die in der 1. Etage gelegene Wohnung entfallen 39,49 qm und auf die mit Nr. 4 bezeichneten Kellerräume in der linken Hausseite Soutterrain 73,80 qm. Bei dieser Wohnung wie auch der Dachgeschoßwohnung besteht eine Diskrepanz im Verhältnis Fläche zu Eigentumsanteilen. Der zuständige Grundbuchrechtspfleger nahm die Eintragung erst vor, nachdem auf seine Rüge hin der teilende Voreigentümer D. ihm eine Bescheinigung des Architekten E. H. vom 1. Oktober 1970 vorgelegt hatte, in der es heißt:
„Auf das Schreiben des Amtsgerichts in vorstehender Angelegenheit bezugnehmend, besteht die Wohnung Nr. 4 Eigentümer L., aus dem Appartement von 39,49 qm und den Kellerräumen K 1 bis K 5 mit 73,80 qm. Die Kellerräume K 1 bis K 5 sind zu einer Hausmeisterwohnung, abgeschlossen, ausgebaut worden. Es sind also insgesamt 113,29 qm Wohnfläche. Wohnung Nr. 4 hat 70/1000stel Anteil einschließlich Sondereigentum, 70/1000 deshalb, weil die einbezogene Souterrainwohnung geminderten Wohnwert hat.”
Die Soutterrainräume waren von dem Voreigentümer B. bis 1981 vermietet worden. Das Bauaufsichtsamt untersagte mit Ordnungsverfügung vom 23. April 1981 die Vermietung und die Nutzung zu Wohnzwecken, weil die Räume im Kellergeschoß ohne baurechtliche Genehmigung zu einer Wohnung ausgebaut worden seien und eine nachträgliche baurechtliche Genehmigung wegen des Verstoßes nicht erteilt werden könne.
Danach erwarben die Beteiligten zu 2 das Wohnungseigentum Nr. 4. Das Bauaufsichtsamt führte am 8. Juni 1993 eine erneute Ortsbesichtigung durch. Hierbei versicherte der Beteiligte zu 2, die Kellerräume nicht mehr als Wohnraum zu nutzen und die Möbel entsprechend zu entfernen. Bei einer weiteren Ortsbesichtigung am 14. Juni 1993 wurde festgestellt, daß die Kellerräume nicht mehr zu Wohnzwecken genutzt werden.
Der Beteiligte zu 1 hat behauptet, die Beteiligten zu 2 nutzten die Kellerräume weiterhin zu Wohn- und Schlafzwecken. Mit Schriftsatz vom 14. Dezember 1994 hat er beantragt,
den Antragsgegnern zu untersagen, die von ihnen benutzten, mit Nr. 4 bezeichneten Kellerräume in der linken Hausseite, Souterrain, A. 7, 4. D. als Wohn- oder Schlafräume zu nutzen oder zu vermieten und ihnen aufzugeben, aus diesen Räumen alle Wasseranschlußstellen sowie alle eingebauten Heizkörper und deren Rohrleitungen zu entfernen.
Die Beteiligten zu 2 haben beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Beteiligten zu 2 haben behauptet, der jetzige Zustand der Räume sei bereits von dem teilenden Wohnungseigentümer erstellt worden. Sie nutzten die Räume nur zu Hobbyzwecken.
Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 15. Mai 1995 dem Untersagungsantrag stattgegeben und den weitergehenden Antrag abgewiesen.
Die dagegen gerichteten Beschwerden des Beteiligten zu 1 und der Beteiligten zu 2 hat das Landgericht zurückgewiesen.
Sowohl der Beteiligte zu 1 als auch die Beteiligten zu 2 haben sofortige weitere Beschwerde eingelegt.
Der Beteiligte zu 1 meint, die in der Teilungserklärung enthaltene Bezeichnung „Kellerräume” sei mit einer Nutzung zu Hobbyzwecken nicht vereinbar. Kellerräume verfügten auch in moderner Form nicht über Heizkörper und Wasseranschlüsse. Sie seien nur Abstellräume. Deshalb hätten die Beteiligten zu 2 Heizkörper, Heizrohre und Wasseranschlüsse zu entfernen.
Der Beteiligte zu 1 beantragt,
unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Beschlusses den Antragsgegnern aufzugeben, aus den mit Nr. 4 bezeichneten Kellerräumen in der linken Hausseite, Souterrain, A. 7, 4. D. alle Wasseranschlußstellen sowie alle eingebauten Heizkörper und deren Rohrleitungen zu entfernen.
Die Beteiligten zu 2 bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels und beantragen ihrerseits,
die Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts abzuändern und den Antrag des Beteiligten zu 1, ihnen zu untersagen, die von ihnen benutzten, mit Nr. 4 bezeichneten Kellerräume in der linken Hausseite, Souterrain, A. 7, 4. D. als Wohn- oder Schlafräume zu nutzen oder zu vermieten, zurückzuweisen.
Die Beteiligten zu 2 vertreten die Auffassung, der Begriff „Keller” bzw. „Kellerraum” sei mehrdeutig. Aus der ...