Tenor
Der Antrag der Landesregulierungsbehörde ..., sie in dem Verfahren beizuladen, wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Beiladungsantrag der Landesregulierungsbehörde ... ist bereits nicht statthaft, da eine Beiladung gemäß § 79 Abs. 1 EnWG durch das Beschwerdegericht selbst nicht möglich ist (Hanebeck in: Britz/Hellermann/Hermes, EnWG § 79 Rn. 3, beck-online). Das Beschwerdegericht ist nicht befugt, (nachträglich) weitere Personen bzw. Personenvereinigungen zu dem Verfahren beizuladen. Es handelt sich bei der Beiladung vielmehr um eine originäre Befugnis der Regulierungsbehörde. Die entsprechende Regelung in § 65 VwGO, die eine Beiladungsmöglichkeit durch das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, wurde für das Beschwerdeverfahren nach dem EnWG nicht übernommen und kann deshalb auch nicht analog angewendet werden (Boos in: Danner/Theobald/Boos EnWG § 79 Rn. 10, beck-online). Der Beiladungsantrag hätte daher bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens gem. § 66 Abs. 2 Nr. 3 EnWG bei der Regulierungsbehörde gestellt werden müssen.
Auch eine Beteiligung der Landesregulierungsbehörde gem. § 79 Abs. 2 EnWG von Gesetzes wegen, die keinen besonderen Beteiligungsakt erfordert, da die Regulierungsbehörde nach dem insofern eindeutigen Wortlaut der Norm an dem Verfahren beteiligt "ist", liegt nicht vor. Sie kann auch nicht entsprechend des Rechtsgedankens der BGH-Rechtsprechung (BGH, Beschluss v. 13.11.2007, KVR 23/07) auf eine analoge Anwendung des § 79 Abs. 2 EnWG gestützt werden. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung eine gesetzliche Beteiligung der Bundesnetzagentur an den Verfahren der Landesregulierungsbehörde bejaht. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ist Regulierungsbehörde im Sinne des § 79 Abs. 2 EnWG die Bundesnetzagentur und die nach Landesrecht zuständige Behörde die Landesregulierungsbehörde. Diese Auslegung begründet der Bundesgerichtshof mit der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Die Vorschrift des § 79 Abs. 2 EnWG sei der Regelung des § 67 Abs. 2 GWB nachgebildet, die eine Beteiligung des Bundeskartellamts an Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen der Landeskartellbehörde vorsehe. Gesetzgeberischer Wille sei es gewesen, in Übereinstimmung mit der Rechtslage nach dem GWB im energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren ebenso wie im Bereich des Kartellrechts eine einheitliche Rechtsanwendung durch die Beteiligung der entsprechenden Bundesoberbehörde sicherzustellen.
Diese Überlegungen lassen sich auf den vorliegenden Antrag der Landesregulierungsbehörde ... auf Beiladung in dem gegen die Bundesnetzagentur gerichteten Verfahren nicht übertragen. Eine einheitliche Rechtsanwendung und Regulierungspraxis kann durch die Beteiligung (nur) einer Landesregulierungsbehörde an einem Verfahren gegen die Bundesnetzagentur nicht erreicht werden. Es liegt daher schon keine vergleichbare Interessenlage vor, die eine analoge Anwendung des § 79 Abs. 2 EnWG auf den vorliegenden Sachverhalt rechtfertigen könnte.
Es besteht auch keine Notwendigkeit, die Landesregulierungsbehörde zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung an Verfahren vor der Bundesnetzagentur zu beteiligen. Sollte die Landesregulierungsbehörde ... ihrerseits mit der Frage betraut werden, ob die Beteiligte in ... eine Kundenanlage oder ein Netz betreibt und zu einer - von der Bundesnetzagentur im Missbrauchsverfahren vertretenen - abweichenden Auffassung gelangen, können einer der Beteiligten oder die Bundesnetzagentur gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen, und so eine einheitliche Rechtsanwendung sicherstellen.
Fundstellen
Dokument-Index HI13604533 |