Leitsatz (amtlich)
Ob die Regulierungsbehörde im Verwaltungsverfahren wegen der Bestätigung eines Offshore-Netzentwicklungsplans einem Beiladungsantrag stattgibt, steht in ihrem Ermessen. Die Behörde hat bei ihrer Entscheidung eine weite Einschätzungsprärogative.
Normenkette
EnWG § 17c S. 2, § 12c Abs. 4 S. 2, § 66 Abs. 2
Verfahrensgang
Bundesnetzagentur (Beschluss vom 29.06.2015; Aktenzeichen 613 6.00.11.02.02.12) |
Tenor
Die Beschwerde der Beiladungspetentin vom 5.8.2015 gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 29.06.2015, Az. 613 6.00.11.02.02.12, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur trägt die Beiladungspetentin.
Gründe
A. Die Beiladungspetentin begehrte die Beiladung zum Verwaltungsverfahren wegen der Bestätigung des Offshore-Netzentwicklungsplans 2024 (O-NEP 2024). Sie möchte den im Cluster... geplanten Offshore-Windpark... errichten. Der Offshore-Windpark soll... umfassen. Die Beiladungspetentin hat bislang einen...-Euro-Betrag in die Projektplanung investiert. Das Cluster... wird durch ein Anbindungssystem im Startnetz erschlossen (...). Dieser Anschluss dient jedoch ausschließlich dazu, Offshore-Windparks an das Netz anzuschließen, die eine Genehmigung nach alter Rechtslage erhalten haben. Das zweite Anbindungssystem... ist nicht mehr Gegenstand der Bestätigung durch die Regulierungsbehörde. Im Zuge der Änderung der Rechtslage durch das dritte Gesetz zur Neuregelung Energiewirtschaftlicher Vorschriften (BGBl. 2012 I S. 2730) zum 28.12.2012 wurde die der Beiladungspetentin ursprünglich erteilte Netzanschlusszusage zurückgezogen und das Projekt bei dem Leitungsausbau nicht mehr berücksichtigt (vgl. die Verfahren OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.06.2014, VI-3 Kart 93/13 (V), Beschluss vom 26.11.2014, VI-3 Kart 114/14).
Den überarbeiteten zweiten Entwurf des O-NEP 2024 legten die Übertragungsnetzbetreiber am 04.11.2014 der Bundesnetzagentur vor. Die Behörde prüfte und veröffentlichte den Entwurf gemeinsam mit dem Entwurf des Umweltberichts sowie den vorläufigen Prüfungsergebnissen. Anschließend wurde der zweite Entwurf des O-NEP 2024 vom 27.02.2015 bis zum 10.04.2015 ausgelegt und auf der Internetseite öffentlich bekanntgemacht. Behörden und die Öffentlichkeit konnten Stellung nehmen.
Die Beiladungspetentin hat sich im Verfahren ausführlich zu den vorläufigen Prüfungsergebnissen der Bundesnetzagentur geäußert und beantragt, zum Verfahren zur Bestätigung des O-NEP 2024 beigeladen zu werden. Sie hatte geltend gemacht, dass ihre Beiladung geboten sei, weil sie durch die Bestätigung des O-NEP 2024 in ihren wirtschaftlichen Interessen erheblich berührt sei. Es sei damit zu rechnen, dass ein für ihren Offshore-Windpark erforderliches Netzanbindungssystem nicht in 2024 vergeben werde. Sie sei daher gem. § 66 Abs. 2 Nr. 3 EnWG beizuladen.
Die Bundesnetzagentur hat diesen Antrag mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 29.6.2015 zurückgewiesen. In ihrem Bescheid bezweifelt die Behörde, ob eine Beiladung nach § 66 Abs. 2 Nr. 3 EnWG überhaupt im Verfahren zur Erstellung des O-NEP möglich sei. Vielmehr bildeten die Regeln der Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen des Netzausbaus systematisch einen eigenen Regelungsbestandteil und diese 2011 erlassenen Vorschriften gingen als Spezialregelung den allgemeinen Beiladungsregeln des EnWG vor. Die Beiladungspetentin habe im Rahmen der Konsultationsphase ausreichend Gelegenheit gehabt, ihre Auffassung darzulegen und hiervon auch Gebrauch gemacht. Es sei Sinn und Zweck der gesetzlichen Neuregelungen der §§ 12a ff. EnWG, den Netzausbau zu beschleunigen und gleichzeitig die Öffentlichkeit verstärkt zu beteiligen. Durch dieses Beschleunigungs- und Konzentrationsgebot müssten Einzelverfahrensrechte, wie die von der Beiladungspetentin geforderte Beiladung, zurücktreten. Andernfalls müsse einer Vielzahl potenzieller Beiladungspetenten (z.B. Windpark-Betreiber, Projektierer, Investoren, betroffene Küstenregionen) ebenfalls die Beiladungsmöglichkeit eröffnet werden. Wenn man auch davon ausgehen könne, dass die Beiladungspetentin in ihren Interessen berührt sei, rechtfertige dies gleichwohl keine Beiladung. Es sei nicht erkennbar, ob und wie die Beiladungspetentin über den Beitrag ihrer bereits abgegebenen Stellungnahme vom 15.05.2015 hinaus einen verfahrensfördernden Beitrag leisten könne, der den zusätzlichen Verwaltungsaufwand rechtfertige. Im Rahmen des von der Bundesnetzagentur auszuübenden Ermessens sei ferner zu berücksichtigen, dass die Beiladungspetentin mit einer Beiladung ihre Rechtsstellung nicht verbessere.
Die Beiladungspetentin hat sich mit ihrer Beschwerde zunächst gegen die abgelehnte Beiladung gewandt. Nachdem die Bundesnetzagentur den O-NEP 2024 am 04.09.2015 bestätigt hatte und dieser Beschluss rechtskräftig geworden war, hat die Beiladungspetentin das Verfahren für erledigt erklärt. Inzwischen hat sie auch hinsichtlich der Bestätigung des O-NEP 2025 Beschwerde gegen einen ebenfalls a...