Verfahrensgang
AG Mönchengladbach (Aktenzeichen 12 UR II 49/95 WEG) |
LG Mönchengladbach (Aktenzeichen 5 T 640/95) |
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Wert: 16.028,64 DM.
Gründe
I.
Die Antragsgegner sind gemeinschaftlich Eigentümer einer Wohnung und einer Garage in der von der Antragstellerin verwalteten Wohnungseigentumsanlage. Die Antragstellerin macht – aufgrund entsprechender Ermächtigung im Verwaltervertrag – im eigenen Namen Hausgeldrückstände geltend.
Sie hat zunächst einen Mahnbescheid über rückständiges Hausgeld für die Wohnung in Höhe von 15.290,40 DM sowie „Garagenmiete” von 738,24 DM – jeweils einschließlich Juni 1995 – erwirkt, gegen den die Antragsgegner Widerspruch erhoben haben.
Anschließend hat die Antragstellerin geltend gemacht:
Die Antragsgegner hätten, obgleich die Abrechnungen nicht angefochten seien, weder für Wohnung noch Garage Hausgeld gezahlt. Bereits 1993 habe ein gerichtliches Verfahren wegen der Rückstände für 1992 durchgeführt werden müssen, nach dem die Beträge auch hätten beigetrieben werden können. Mittlerweile habe sich für die Wohnung wieder ein Saldo von 14.738,40 DM und für die Garage von 717,24 DM aufgebaut; die Addition ergebe den geltend gemachten Betrag. Mit weiterem Schriftsatz vom 9. November 1995 – dessen Mitteilung an die Antragsgegner sich nach Aktenlage nicht feststellen läßt – hatte die Antragstellerin unter Bezugnahme auf Kontoauszüge vom 16. Oktober 1995 für Wohnung und Garage mit aktuellen Rückständen von 17.508,40 DM bzw. 832,24 DM erklärt, daß mit dem angekündigten Antrag nunmehr das Wohngeld für die Wohnung bis zu einem Betrag von 16.028,64 DM geltend gemacht werde.
Im Anschluß an den Verhandlungstermin, in dem für die Antragsgegner niemand erschienen war, wurde der dem Zahlungsantrag stattgebende Beschluß des Amtsgerichts verkündet.
Die Antragsgegner haben sofortige Beschwerde eingelegt und mit ihrem am 15. Dezember 1995 eingegangenen Schriftsatz angekündigt, eine Begründung werde nachgereicht.
Durch Beschluß vom 22. Februar 1996 wies das Landgericht ohne mündliche Verhandlung das nicht weiter begründete Rechtsmittel der Antragsgegner im wesentlichen unter Ermäßigung des Zinsanspruchs und Absetzung von Mahnkosten zurück.
Die Antragsgegner haben sofortige weitere Beschwerde erhoben, mit der sie beanstanden, daß die geltend gemachte Forderung nicht schlüssig begründet worden, ein Kontoauszug vom 16. Oktober 1995 unbekannt sei und Amts- und Landgericht ihnen rechtliches Gehör versagt hätten.
Die Antragstellerin legt nunmehr Jahresabrechnungen der Verwaltung für 1992, 1993 und 1994 sowie Mahnschreiben und Kontoauszüge aus 1992 vor und macht geltend, daß den Antragsgegnern auch die zu den Gerichtsakten eingereichten Kontoauszüge zum 16. Oktober 1995 zugeleitet worden seien. Die Antragsgegner hätten darauf nicht reagiert. Auch derzeit werde Hausgeld nicht gezahlt.
II.
Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht, weil nicht festgestellt werden kann, daß den Antragsgegnern der Schriftsatz der Antragstellerin vom 9. November 1995 mit der geänderten Begründung des Zahlungsbegehrens sowie die beiden Kontoauszüge vom 16. Oktober 1995, auf die ihre anschließende Verurteilung gestützt worden ist, zuvor mitgeteilt worden waren. Diesen Mangel hat das Landgericht weder im schriftlichen Verfahren noch durch mündliche Verhandlung behoben.
1.
Die Antragsgegner gehen noch mit ihrer weiteren Beschwerde davon aus, daß die Antragstellerin ihre Forderungen mit der Begründung ihres Schriftsatzes vom 7. August 1995 geltend macht, mit dem – wie im vorangegangenen Mahnbescheid – die Summe der zwischenzeitlich aufgelaufenen Hausgeldrückstände für Wohnung und Garage bzw. ein Teilbetrag daraus verlangt worden war. Tatsächlich läßt sich nach Aktenlage nicht feststellen, daß den Antragsgegnern seinerzeit – neben den Terminsladungen und dem Schriftsatz vom 7. August 1995 – auch der anwaltliche Schriftsatz der Antragstellerin vom 9. November 1995 mit den diesem beigefügten Kontoauszügen vom 16. Oktober 1995 mitgeteilt worden ist, durch den der angekündigte Zahlungsantrag auf einen Teilbetrag in Höhe von 16.028,64 DM aus dem per 16. Oktober 1995 durch Kontoauszug ausgewiesenen Zahlungsrückstand von insgesamt 17.508,40 DM (bzw. 17.498,40)nur für die Wohnung umgestellt worden war. Weil andererseits die ordnungsgemäße Zustellung der Terminsladungen sowie der Schriftsätze vom 7. August 1995 ordnungsgemäß durch anwaltliches Empfangsbekenntnis belegt sind, spricht auch nichts für die Annahme, daß ein Nachweis der Zustellung des Schriftsatzes vom 9. November 1995 mit Anlagen tatsächlich vorhanden, bei der augenscheinlichen Rekonstruktion von Teilen der Gerichtsakte – für die im übrigen ein Grund nicht angegeben ist und auch sonst eine Erläuterung fehlt – jedoch übersehen worden sein könnte.
Hatten die Antragsgegner nicht nachwe...