Beteiligte
1. die in der anliegenden Eigentümerliste namentlich aufgeführten Miteigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft R |
Verfahrensgang
AG Krefeld (Aktenzeichen 38 UR II 24/95 WEG) |
LG Krefeld (Aktenzeichen 6 T 25/96) |
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird teilweise abgeändert:
Die Antragsgegner werden verpflichtet, an die Antragsteller zu Händen der Verwalterin als Gesamtschuldner weitere 12.155,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28.04.1994 zu zahlen.
Die Gerichtskosten aller Instanzen werden den Antragsgegnern auferlegt.
Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Wert 3. Instanz: 12.155,00 DM.
Gründe
I.
Die Antragsteller machen gegen die Antragsgegner eine Nachforderung aus der am 28.03.1994 unangefochten beschlossenen Jahresabrechnung für 1993 geltend.
Die Antragsgegner sind Eigentümer der Wohnungseinheit Nr. 8, die sie am 22. November 1993 durch Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren erworben haben. Die Voreigentümer waren die den Wirtschaftsplänen für 1992 und 1993 – unangefochten genehmigt durch die Eigentümerversammlung vom 01.03.1993 – entsprechenden Vorschußzahlungen schuldig geblieben.
Mit der Einladung zur Eigentümerversammlung vom 28.03.1994 forderte die Verwaltung die Antragsgegner zur Zahlung rückständiger 14.777,83 DM auf (Blatt 83/84 GA).
In der Eigentümerversammlung vom 28.03.1994 wurde unter TOP 4 die Jahresabrechnung für 1993 – mit Ausnahme der Einzelabrechnung für die Einheit E. – mehrheitlich genehmigt. Für die Wohnung Nr. 8 waren getrennte Einzelabrechnungen für die Zeiträume 01.01. bis 21.11.1993 (Nachforderung 14.777,83 DM) bzw. 22.11. bis 31.12.1993 (Nachforderung 840,00 DM) erstellt worden. Die Nachzahlung von 840,00 DM haben die Antragsgegner beglichen. Der die Jahresabrechnung genehmigende Beschluß vom 28.03.1994 ist unangefochten geblieben.
Zur Begründung des auf Nachzahlung von 14.777,83 DM nebst Zinsen gerichteten Begehrens haben die Antragsteller geltend gemacht:
Den Antragsgegnern seien vor der Eigentümerversammlung beide Einzelabrechnungen mit einer Zahlungsaufforderung übersandt worden; beide seien auch Gegenstand des nicht angefochtenen Genehmigungsbeschlusses gewesen.
Die Antragsteller haben beantragt,
die Antragsgegner gesamtschuldnerisch zu verpflichten, an sie 14.777,83 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28.04.1994 zu zahlen.
Die Antragsgegner haben um
Zurückweisung dieses Antrags
gebeten und eingewendet:
Sie hätten seinerzeit nur die den Zeitraum vom 22.11. bis 31.12.1993 betreffende Einzelabrechnung erhalten und anschließend auch die sich daraus ergebende Nachzahlung geleistet. Die weitere Einzelabrechnung für die Zeit vor ihrem Eigentumserwerb sei jedenfalls nicht zu ihren Lasten beschlossen worden.
Nach Beweiserhebung darüber, ob die Antragsgegner beide Einzelabrechnungen erhalten hatten, hat das Amtsgericht den Zahlungsantrag zurückgewiesen, weil der Beschluß vom 28.03.1994 eine neue Fälligkeit nur für eine die bereits fälligen Wohngelder und eine beschlossene Sonderumlage übersteigende Abrechnungsspitze begründet habe und eine Nachforderung in diesem Sinne nicht belegt sei.
Die Antragsteller haben sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie unter anderem geltend gemacht haben, daß die Antragsgegner mit einer Sonderumlage nicht belastet worden seien.
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Landgericht die Antragsgegner zur Zahlung von 2.622,83 DM nebst anteiligen Zinsen verurteilt und das weitergehende Rechtsmittel zurückgewiesen. Auch das Landgericht hat angenommen, daß der Beschluß über die Jahresabrechnung eine originäre Fälligkeit nur für eine die bereits fälligen Vorschüsse übersteigende Abrechnungsspitze – im vorliegenden Fall 2.622,83 DM, weil die Antragsgegner mit einer Sonderumlage nicht belastet worden seien – habe begründen können.
Die Antragsteller haben sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Die Antragsgegner treten dem Rechtsmittel entgegen.
II.
Das zulässige Rechtsmittel der Antragsteller führt aus Rechtsgründen zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Amts- und Landgericht haben die sich aus der Bindungswirkung des unangefochtenen Genehmigungsbeschlusses vom 28.03.1994 ergebenden Rechtsfolgen nicht hinreichend berücksichtigt.
1.
Daß der Erwerber von Wohnungseigentum, zumal im Rahmen einer Zwangsversteigerung (§ 56 Satz 2 ZVG), grundsätzlich nicht für Wohngeldrückstände seines Rechtsvorgängers haftet (vgl. BGHZ 99, 358; 104, 196) und daß der Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung über die Jahresabrechnung eine erstmalige (originäre) Verbindlichkeit grundsätzlich nur in dem Umfang begründet, in dem sich gegenüber dem Wirtschaftsplan für dasselbe Rechnungsjahr eine „Abrechnungsspitze” ergibt (vgl. BGHZ 131, 228), dürfte zwar dem gegenwärtigen Stand höchstrichterlicher Rechtsprechung entsprechen (vgl. dazu auch Wenzel in WE 1996, 442 ff.). Es spricht auch einiges dafür, daß im Falle eines Eigentümerwechsels durch eine Jahresabrechnung, welche die rückständigen Beitragsvorschüsse des Rechtsvorgängers als Fehlbeträge des Erwerbers ausweist, für diesen eine Zahlun...