Tenor
Das Verfahren wird ausgesetzt.
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Handelt es sich bei der Betreuung und Versorgung von Notfallpatienten in einem Rettungswagen (RTW) durch einen Rettungsassistenten/Rettungssanitäter und bei der Betreuung und Versorgung von Patienten in einem Krankentransportwagen (KTW) durch einen Rettungssanitäter/Rettungshelfer um "Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr" im Sinne von Art. 10 lit. h) der Richtlinie 2014/24/EU, die unter die CVP-Codes 7525000-7 (Rettungsdienste) und 85143000-3 (Einsatz von Krankenwagen) fallen?
2. Kann Art. 10 lit. h) der Richtlinie 2014/24/EU so verstanden werden, dass "gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen" insbesondere solche Hilfsorganisationen sind, die nach nationalem Recht als Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen anerkannt sind?
3. Sind "gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen" im Sinne von Art. 10 lit. h) der Richtlinie 2014/24/EU solche, deren Ziel in der Erfüllung von Gemeinwohlaufgaben besteht, die nicht erwerbswirtschaftlich tätig sind und die etwaige Gewinne reinvestieren, um das Ziel der Organisation zu erreichen?
4. Ist der Transport eines Patienten in einem Krankenwagen bei Betreuung durch einen Rettungssanitäter/Rettungshelfer (sog. qualifizierter Krankentransport) ein "Einsatz von Krankenwagen zur Patientenbeförderung" im Sinne von Art. 10 lit. h) der Richtlinie 2014/24/EU, der von der Bereichsausnahme nicht erfasst ist und für den die Richtlinie 2014/24/EU gilt?
Gründe
I. Die Antragstellerin zu 1) erbringt Rettungs- und Krankendienstleistungen. Sie gehört zum Konzern der Antragstellerin zu 2), einer nicht börsennotierten Aktiengesellschaft nach dänischem Recht.
Die Beigeladenen zu 1) - 3) sind regionale Einheiten bundesweit tätiger privater Hilfsorganisationen, die nach deutschem Recht als Zivil- und Katastrophenschutz- organisationen anerkannt sind.
Die Beigeladenen haben folgende Angaben zur Anzahl ihrer bundesweit tätigen Mitarbeiter (Vollzeitbeschäftigte/Ehrenamtlich Beschäftigte) insgesamt und im Rettungsdienst sowie zum Anteil ihrer Personalkosten an den Umsatzerlösen und zu etwaigen Gewinnen gemacht, deren Richtigkeit von den Antragstellerinnen jedoch vollumfänglich bestritten werden:
Anzahl der Mitarbeiter gesamt bundesweit (Vollzeit/Ehrenamtlich)
Anzahl der Mitarbeiter bundesweit im Rettungsdienst
(Vollzeit/Ehrenamtlich)
Anteil der Personalkosten am Umsatzerlös
Erwirtschaftet der
Rettungsdienst
Gewinne?
Beigl. zu 1)
....
./.
...
i.d.R nein,
sonst Reinvestition
Beigl. zu 2)
...
...
...
Überschüsse werden entspr. der Satzung
verwendet
Beigel. zu 3)
...
...
...
nein
Die Antragsgegnerin ist eine kreisfreie Großstadt im Regierungsbezirk Düsseldorf im Bundesland Nordrhein-Westfalen. Sie ist gemäß § 6 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW) vom 24.November 1992 (GV. NRW. 1992, 458) Trägerin des Rettungsdienstes in Solingen. Nach § 2 Abs. 1 RettG NRW umfasst der Rettungsdienst die Notfallrettung, den Krankentransport und die Versorgung einer größeren Anzahl Verletzter oder Kranker bei außergewöhnlichen Schadensereignissen. Nach § 2 Abs. 2 S. 1 RettG NRW hat die Notfallrettung die Aufgabe, bei Notfallpatienten lebensrettende Maßnahmen am Notfallort durchzuführen, deren Transportfähigkeit herzustellen und sie unter Aufrechterhaltung der Transportfähigkeit und Vermeidung weiterer Schäden u.a. mit Notarzt- oder Rettungswagen in ein für die weitere Versorgung geeignetes Krankenhaus zu befördern. Der Krankentransport hat die Aufgabe, Kranken oder Verletzen oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen, die nicht unter Absatz 2 fallen, fachgerechte Hilfe zu leisten und sie unter Betreuung durch qualifiziertes Personal u.a. mit Krankenkraftwagen zu befördern (§ 2 Abs. 3 RettG NRW).
Im März 2016 plante die Antragsgegnerin die Neuvergabe von Rettungsdienstleistungen für die Dauer von fünf Jahren. Gegenstand des Beschaffungsvorhabens war die in zwei Lose aufgeteilte Personalgestellung für mehrere kommunalen Rettungswagen (RTW) und Krankentransportwagen (KTW) sowie die Bereitstellung von Fahrzeugstandorten in den Rettungsbereichen V und VI der Stadt Solingen. Betroffen war der Einsatz in der Notfallrettung auf kommunalen Rettungswagen mit der Hauptaufgabe der Betreuung und Versorgung von Notfallpatienten durch Rettungsassistenten unterstützt durch einen Rettungssanitäter sowie der Einsatz im Krankentransport mit der Hauptaufgabe der Betreuung und Versorgung von Patienten durch einen Rettungssanitäter unterstützt durch einen Rettungshelfer.
Die Antragsgegnerin machte die Vergabe des Auftrags "Rettungsdienstleistungen in Solingen - Projektnummer V16737/128", Los 1 und 2, nicht ö...