Tenor
Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen Antragstellerinnen als Gesamtschuldnerinnen ebenso wie die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu 1), 2) und 3).
Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten war für die Beigeladenen zu 1), 2) und 3) notwendig.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 650.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Vergabe von Rettungsdienstleistungen an die Beigeladenen zu 1) und 2). Gegenstand des Beschaffungsvorhabens war die in zwei Lose aufgeteilte Personalgestellung für mehrere kommunalen Rettungswagen (RTW) und Krankentransportwagen (KTW) sowie die Bereitstellung von Fahrzeugstandorten in den Rettungsbereichen V und VI der Stadt T.. Betroffen war der Einsatz in der Notfallrettung auf kommunalen Rettungswagen mit der Hauptaufgabe der Betreuung und Versorgung von Notfallpatienten durch Rettungsassistenten unterstützt durch einen Rettungssanitäter sowie der Einsatz im Krankentransport mit der Hauptaufgabe der Betreuung und Versorgung von Patienten durch einen Rettungssanitäter unterstützt durch einen Rettungshelfer.
Die Antragstellerinnen zu 1) und 2) rügten, dass die Antragsgegnerin den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat. Nach einer Zwischennachricht der Antragsgegnerin, in der sie sich zu dem geltend gemachten Vergaberechtsverstoß inhaltlich nicht äußerte, beantragten sie Nachprüfung bei der Vergabekammer Rheinland, Spruchkörper Düsseldorf, mit dem Ziel, festzustellen, dass sie durch die De-facto Vergabe in ihren Rechten verletzt sind, und die Antragsgegnerin verpflichtet wird, bei fortbestehender Beschaffungsabsicht die Dienstleistungen in einem gemeinschaftskonformen Vergabeverfahren zu vergeben.
Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag der Antragstellerinnen mit Beschluss vom 19. August 2016 (VK D - 14/2016 - L) als unzulässig verworfen. Die Vorschriften des 4. Teils des GWB seien aufgrund der Bereichsausnahme des § 107 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245) nicht anwendbar, so dass eine Überprüfung durch die Vergabekammer nicht zulässig sei. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerinnen.
Mit Beschluss vom 12.06.2017 hat der Senat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG mit den folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Handelt es sich bei der Betreuung und Versorgung von Notfallpatienten in einem Rettungswagen (RTW) durch einen Rettungsassistenten/Rettungssanitäter und bei der Betreuung und Versorgung von Patienten in einem Krankentransportwagen (KTW) durch einen Rettungssanitäter/Rettungshelfer um "Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr" im Sinne von Art. 10 lit. h) der Richtlinie 2014/24/EU, die unter die CVP-Codes 7525000-7 (Rettungsdienste) und 85143000-3 (Einsatz von Krankenwagen) fallen?
2. Kann Art. 10 lit. h) der Richtlinie 2014/24/EU so verstanden werden, dass "gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen" insbesondere solche Hilfsorganisationen sind, die nach nationalem Recht als Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen anerkannt sind?
3. Sind "gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen" im Sinne von Art. 10 lit. h) der Richtlinie 2014/24/EU solche, deren Ziel in der Erfüllung von Gemeinwohlaufgaben besteht, die nicht erwerbswirtschaftlich tätig sind und die etwaige Gewinne reinvestieren, um das Ziel der Organisation zu erreichen?
4. Ist der Transport eines Patienten in einem Krankenwagen bei Betreuung durch einen Rettungssanitäter/Rettungshelfer (sog. qualifizierter Krankentransport) ein "Einsatz von Krankenwagen zur Patientenbeförderung" im Sinne von Art. 10 lit. h) der Richtlinie 2014/24/EU, der von der Bereichsausnahme nicht erfasst ist und für den die Richtlinie 2014/24/EU gilt?
Mit Urteil vom 21.03.2019, Az. C-465/17, hat die Dritte Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union, in der durch Beschluss vom 27.06.2019 berichtigten Fassung, für Recht erkannt:
"1. Art. 10 Buchstabe h der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG ist dahin auszulegen, dass die darin vorgesehene Ausnahme vom Geltungsbereich der Regelungen über die öffentliche Auftragsvergabe sowohl für die Betreuung und Versorgung von Notfallpatienten in einem Rettungswagen durch einen Rettungsassistenten/Rettungssanitäter, die unter den CPV-Code (Common Procurement Vocabulary (Gemeinsames Vokabular für öffentl...