Verfahrensgang
StA Kleve (Aktenzeichen 18 Js 987/01) |
Tenor
1. Dem Angeklagten wird auf seine Kosten (§ 473 Abs. 7 StPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 04. September 2000 gewahrt.
2. Das angefochtene Urteil wird mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen (§ 349 Abs. 4 StPO).
Gründe
Das Amtsgericht hat gegen den Angeklagten wegen Betruges eine Freiheitsstrafe von 18 Monate verhängt, deren Vollstreckung zur Bewahrung ausgesetzt wurde. Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht die Berufung des Angeklagten als unbegründet verworfen. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Gleichzeitig hat der Angeklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumnis der Revisionseinlegungsfrist beantragt.
Dem Beschwerdeführer war auf seinen zulässig gestellten Antrag (§ 45 StPO) Wiedereinsetzung zu gewahren, weil er die Frist zur Einlegung der Revision gemäß § 341 StPO unverschuldet versäumt hat (§ 44 StPO). Die hiernach fristgemäße und auch ansonsten zulässige Revision dringt mit der ordnungsgemäß erhobenen Verfahrensrüge durch und fuhrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
I.
Die Revision beanstandet zu Recht die nach ihrer Auffassung fehlerhafte Zurückweisung dreier Beweisanträge. Die in Rede stehenden Beweisanträge der Verteidigung hat die Strafkammer mit der Begründung abgelehnt, die behaupteten Tatsachen seien für die Entscheidung ohne jede Bedeutung. Die Ablehnung der Beweisanträge begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Abgesehen davon, dass die Strafkammer den ordnungsgemäß gestellten Beweisanträgen, die ersichtlich in einem entscheidungserheblichen Zusammenhang mit der in den Urteilsgründen wiedergegebenen Einlassung des Angeklagten stehen, hatte nachgehen müssen, ist die Ablehnung bereits wegen fehlender ausreichender Begründung rechtsfehlerhaft.
1.
Gemäß § 244 Abs. 6 StPO bedarf die Ablehnung eines Beweisantrages eines Gerichtsbeschlusses, der wiederum gemäß § 34 StPO zu begründen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Beschluss, mit dem ein Beweisantrag wegen Unerheblichkeit der behaupteten Tatsachen abgelehnt wird, die Erwägungen anführen, aus denen der Tatrichter ihnen keine Bedeutung für den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch beimisst. Der Gerichtsbeschluss muss erkennen lassen, ob diese Erwägungen rechtlicher oder tatsächlicher Natur sind. Wird die Bedeutungslosigkeit aus tatsächlichen Umständen gefolgert, so müssen diese angegeben werden. Das ist insbesondere deshalb erforderlich, damit sich der Antragsteller auf die dadurch geschaffene Verfahrenslage einstellen kann (BGHSt 2, 284, 286; BGH NStZ 1981, 309, 310 = StV 1981, 166; NStZ 1981, 410; NStZ 1985, 14 (P/M); StV 1990, 246; StV 1991, 408, 409 = BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 15; NStZ 2000, 267; KK-Herdegen, StPO, 4. Aufl. 1999, Rz. 75 zu § 244; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl. 2001, § 244, Rz. 43f; )
Die Begründung ist jedenfalls dann unzureichend, wenn sie sich - wie hier - in der Wiedergabe des Gesetzeswortlautes erschöpft (BGH, NStZ 1985, 14 (P/M); NStZ 2000, 267, 268; OLG Düsseldorf, 1. Strafsenat, MDR 1980, 868, 869; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a. a. O. , Rz. 42). Auf die hier fehlende umfassende Begründung der Entscheidung über die vom Angeklagten gestellten Beweisanträge könnte nur dann verzichtet werden, wenn die Überheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsachen auf der Hand gelegen hätte, sich also von selbst verstanden hätte (BGH NStZ 1981, 310; StV 1990, 246; NStZ 2000, 267, 268; Gollwitzer in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl. 1999, § 244 Rdnr. 224 m. w. N. ). Dies ist vorliegend indessen nicht der Fall. Die Beweisanträge stehen - wie von der Verteidigung dargelegt wird - ersichtlich mit der in den Urteilsgründen wiedergegebenen Einlassung des Angeklagten in Verbindung, die 70. 000, -- DM seien für die Betreuung des Zeugen U H in der Haft sowie für die "gemeinsame geschäftliche Zukunftsplanung" gedacht gewesen (S. 6 UA). Diese Einlassung hat die Strafkammer als widerlegt angesehen, und zwar nach Würdigung der Aussagen der Zeugin B -H (S. 7 UA) und des Zeugen H . Hierzu hat die Strafkammer ausgeführt (S. 9 UA):
"Auf Grund der ebenfalls eidlichen und die Kammer überzeugenden Aussage des Zeugen H hat auch nie ein von ihm und dem Angeklagten geführter Betrieb bestanden. Insoweit ist man über unverbindliche Überlegungen und Pläne nicht hinausgelangt. "
Ausweislich ihrer Begründung zielen die Beweisanträge darauf, diese Angaben des Zeugen zu widerlegen; bei verständiger Würdigung betreffen sie die Einlassung des Angeklagten, Hintergrund der von der Zeugin B -H auf das Konto des Angeklagten überwiesenen 70. 000, -- DM seien nicht vo...