Tenor
I. Auf den Antrag der Antragstellerinnen zu 1. (S.) und der Antragstellerin zu 2. (L.) wird die aufschiebende Wirkung ihrer jeweiligen Beschwerde gegen die Ministererlaubnis vom 9.3.2016 (I B 2 - 22 08 50/01) angeordnet.
II. Der weiter gehende Antrag der Antragstellerin zu 2. (L.) auf Feststellung, dass das streitbefangene Zusammenschlussvorhaben nicht vollzogen werden darf, wird zurückgewiesen.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 1. (nachfolgend: F.) beabsichtigt, von den Beteiligten zu 3. und zu 8. sämtliche Geschäftsanteile an den Beteiligten zu 4. bis zu 7. zu erwerben (nachfolgend insgesamt: U.). Jene vier Zielgesellschaften sind im Lebensmitteleinzelhandel tätig; sie betreiben die U.-Filialnetze im Großraum..., in... sowie in... mit insgesamt rund 450 Filialen nebst der dazugehörigen Logistik- und Verwaltungsstandorte und der C.-Fleischwerke in... und...
Das Bundeskartellamt hat das Zusammenschlussvorhaben mit Beschluss vom 31.3.2015 gemäß § 36 Abs. 1 GWB untersagt, weil die beabsichtigte Fusion eine erhebliche Wettbewerbsbeschränkung sowohl auf der Absatzseite in den Regionen... und Umland sowie... als auch auf mehreren Beschaffungsmärkten für Produkte des Lebensmitteleinzelhandels erwarten lasse. Das dagegen gerichtete Beschwerdeverfahren wird beim Senat unter dem Aktenzteichen VI - Kart 5/16 (V) geführt.
Mit Antrag vom 28.4.2015 haben F. und U. beim Antragsgegner die Erteilung einer Ministererlaubnis gemäß § 42 GWB beantragt. Mit der angefochtenen Entscheidung hat der Antragsgegner die Erlaubnis gegen das Votum der Monopolkommission unter Nebenbestimmungen erteilt. Er hat angenommen, dass die zusammenschlussbedingt eintretenden erheblichen Wettbewerbsnachteile unter dem Gesichtspunkt der Gemeinwohlbelange "Erhalt von Arbeitsplätzen und Beschäftigungssicherung" und "Erhalt von Arbeitnehmerrechten" dann aufgewogen werden, wenn - kurz zusammengefasst - der zum 31.12.2015 vorhandene Personalbestand bei U. von rund 16.000 Mitarbeitern für die Dauer von fünf Jahren nach Übernahme erhalten bleibt und überdies die bei U. vorhandenen Betriebsratsstrukturen bis mindestens zum Jahr 2022 durch Tarifvertrag gesichert werden. Die dazu von F. und U. im Erlaubnisantrag angebotenen Nebenbestimmungen hat der Antragsgegner für unzureichend gehalten, ebenso die von den Zusammenschlussbeteiligten bis zur mündlichen Verhandlung am 16.11.2015 vorgelegten Konkretisierungen ihres Antrags. Erst die - durch ein Alternativangebot der Antragstellerin zu 1. (nachfolgend: S.) veranlassten - weiter gehenden Zugeständnisse von F., die in denjenigen Nebenbestimmungen Eingang gefunden haben, die der Antragsgegner unter dem 12.1.2016 und 22.2.2016 formuliert hat, haben zur Erteilung der Ministererlaubnis geführt. Die Erlaubnis ist dementsprechend unter den nachfolgend auszugsweise wiedergegebenen Nebenbestimmungen erteilt worden:
1.1 Gemeinwohlgründe "Erhalt von Arbeitsplätzen und Sicherung der Beschäftigungsverhältnisse" und "Erhalt von Arbeitnehmerrechten"
Die Ministererlaubnis wird unter nachfolgenden aufschiebenden Bedingungen erteilt. Die Ministererlaubnis entfaltet ihre Wirkung erst, wenn diese Bedingungen erfüllt sind, d.h. der Zusammenschluss darf erst zu diesem Zeitpunkt vollzogen werden.
1.1.1 Die Beteiligte zu 1. (lies: F.) stellt... für alle betroffenen Regionen durch regionale Tarifverträge mit W. sicher, dass in den ersten fünf Jahren nach Übernahme der Beteiligten zu 4. bis zu 7. (lies: U.)... keine Übergabe der Filialen an selbständige Lebensmitteleinzelhändler oder sonstige Dritte erfolgt (Moratorium). Die Tarifverträge müssen zudem Folgendes sicherstellen: In diesem Zeitraum sind die Betriebsstätten (hier: Filialen) als tarifgebundene Regiebetriebe im F.-Verbund zu führen. Die zum Stichtag der Übernahme der Beteiligten zu 4. bis zu 7. (lies: U.) bestehenden Betriebsstrukturen/Betriebsstätten bleiben in ihrer Struktur mindestens für die Dauer des Moratoriums erhalten und dürfen nur mit Zustimmung aller Tarifvertragsparteien verändert werden. Die Tarifverträge sind mindestens für die Dauer des Moratoriums, also für fünf Jahre, abzuschließen.
1.1.2 Die flächendeckenden Betriebsratsstrukturen bei den Beteiligten zu 4. bis zu 7. (lies: U.) werden mindestens bis 2022, dem ersten regelmäßigen Wahltermin nach Auslaufen des Moratoriums, durch Tarifverträge gemäß § 3 Betriebsverfassungsgesetz erhalten.
1.1.3 Die Beteiligte zu 1. (lies: F.) schließt... mindestens für die Laufzeit des Moratoriums zur Absicherung der Beschäftigten (Fortgeltung der Tarifverträge Einzelhandel, qualitative Beschäftigungssicherung, Erhalt der Betriebsratsstrukturen, Übergangsmandate der Betriebsräte bei Übertragungen) und zum Ausgleich dennoch entstehender Nachteile für alle betroffenen Beschäftigten in allen betroffenen Regionen Tarifverträge für den Bereich Einzelhandel (Filialen, Verwaltung, Logistik/Lager) mit der W. und in vergleichbarem Umfang für mindestens drei Jahre mit O. für die C. Fleischverarbeitungs...