Tenor
I. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt; es ist als nicht anhängig geworden anzusehen.
II. Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Beschwerdegegner zu 75 % und die Beschwerdeführerin zu 3. zu 25 % zu tragen.
Der Beschwerdegegner hat darüber hinaus den Beschwerdeführerinnen zu 1. und zu 2. sowie dem beigeladenen P. die ihnen in der Beschwerdeinstanz entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Eine weiter gehende Kostenerstattung findet nicht statt.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
IV. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 30 Mio. Euro festgesetzt; von diesem Betrag entfällt auf die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen zu 2. und zu 3. jeweils ein Teilbetrag von 2 Mio. Euro.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 1. (nachfolgend: F.) beabsichtigte, von den Beteiligten zu 3. und zu 8. sämtliche Geschäftsanteile an den Beteiligten zu 4. bis zu 7. zu erwerben (nachfolgend insgesamt: U.). Jene vier Zielgesellschaften waren im Lebensmitteleinzelhandel tätig; sie betrieben die U.-Filialnetze im Großraum B., in M./O. sowie in N.-W. mit insgesamt rund 450 Filialen nebst der dazugehörigen Logistik- und Verwaltungsstandorte und der C.-Fleischwerke in P., D. und V..
Das Bundeskartellamt hat das Zusammenschlussvorhaben mit Beschluss vom 31.3.2015 gemäß § 36 Abs. 1 GWB untersagt, weil die beabsichtigte Fusion eine erhebliche Wettbewerbsbeschränkung sowohl auf der Absatzseite in den Regionen M./O., B. und Umland sowie N. als auch auf mehreren Beschaffungsmärkten für Produkte des Lebensmitteleinzelhandels erwarten lasse.
Mit der angefochtenen Entscheidung hat der Beschwerdegegner gegen das Votum der Monopolkommission die ministerielle Erlaubnis zur Fusion unter Nebenbestimmungen erteilt. Er hat angenommen, dass die zusammenschlussbedingt eintretenden erheblichen Wettbewerbsnachteile unter dem Gesichtspunkt der Gemeinwohlbelange "Erhalt von Arbeitsplätzen und Beschäftigungssicherung" und "Erhalt von Arbeitnehmerrechten" aufgewogen werden, wenn - kurz zusammengefasst - der zum 31.12.2015 vorhandene Personalbestand bei U. von rund 16.000 Mitarbeitern für die Dauer von fünf Jahren nach Übernahme erhalten bleibt und überdies die bei U. vorhandenen Betriebsratsstrukturen bis mindestens zum Jahr 2022 durch Tarifvertrag gesichert werden. Die dazu von F. und U. im Erlaubnisantrag angebotenen Nebenbestimmungen hat der Beschwerdegegner für unzureichend gehalten, ebenso die von den Zusammenschlussbeteiligten bis zur mündlichen Verhandlung am 16.11.2015 vorgelegten Konkretisierungen ihres Antrags. Erst die - durch ein Alternativangebot der Beschwerdeführerin zu 1. (nachfolgend: S.) veranlassten - weiter gehenden Zugeständnisse von F., die in denjenigen Nebenbestimmungen Eingang gefunden haben, die der Beschwerdegegner unter dem 12.1.2016 und 22.2.2016 formuliert hat, haben zur Erteilung der Ministererlaubnis geführt.
Mit ihrer Beschwerde haben sich S. und die Beschwerdeführerin zu 2. (nachfolgend: L.) sowie die Beschwerdeführerin zu 3. (nachfolgend: R.) gegen die erteilte Ministererlaubnis gewandt. Sie halten die Verfügung des Bundeswirtschaftsministers in vielfacher Hinsicht für rechtswidrig.
Der Senat hat mit Beschluss vom 12.7.2016 antragsgemäß die aufschiebende Wirkung der von S. und L. betriebenen Beschwerden angeordnet, weil bereits eine summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage in mindestens sechs Punkten die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Erlaubnisentscheidung ergebe.
S., L. und R. haben im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens ihr Rechtsmittel zurückgenommen, nachdem ihnen von Seiten der Fusionsbeteiligten finanzielle Vorteile (L. und R.) bzw. die Übertragung zahlreicher U.-Filialen im Raum B. (S.) zugesagt worden waren.
Der Beschwerdegegner hat sich in der Folgezeit mit R. darauf verständigt, dass jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt und ferner R. 25 % der gesamten Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens übernimmt, während der Beschwerdegegner 50 % der gerichtlichen Kosten der Beschwerdeinstanz trägt. Die mit L. und S. geführten Vergleichsgespräche sind erfolglos geblieben. S. lehnt eine Kostenübernahme ab und begehrt volle Erstattung ihrer außergerichtlichen Aufwendungen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schrift-sätze der Verfahrensbeteiligten nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
II. Nachdem die Beschwerdeführerinnen ihre Rechtsmittel zurückgenommen haben, ist das Beschwerdeverfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen (vgl. BGH, Beschluss v. 29.6.1982 - KVR 5/81, BGHZ 84, 320, Rz. 12 bei juris - Anzeigenraum; Senat, Beschluss vom 21.12.2016, VI-Kart 8/16 (V)) und über die Kosten der Beschwerdeinstanz sowie die im gerichtlichen Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu entscheiden. Die gerichtlichen Kosten und außergerichtlichen Aufwendungen sind wie aus dem Beschlusstenor ersichtlich zu verteilen.
A. Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Bes...