Tenor
I. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt; es ist als nicht anhängig geworden anzusehen.
II. Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Beschwerdeführerin zur Last. Sie hat dem Bundeskartellamt und der Beigeladenen die ihnen in der Beschwerdeinstanz angefallenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
IV. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird - den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Beschwerdeführerin folgend - auf bis 30.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beschwerdeführerin ist in S. in der Hilfe für Menschen mit Behinderungen tätig und betreibt dort fünf Werkstätten, ein Förderschulzentrum sowie Kindertagesstätten. Sie begehrt vom Bundeskartellamt den Erlass einer Missbrauchsverfügung gegen die Beigeladene. Dieser soll untersagt werden, ihre marktbeherrschende Stellung bei Leistungen der Werkstätten für Menschen mit Behinderung - Berufsbildungsbereich und Eingangsbereich - dazu auszunutzen, dass sie (a) ihr (der Beschwerdeführerin) für die Werkstätten ... in D. und ... in L. Vergütungen vorenthält, die in anderen Bundesländern üblich sind, sowie (b) ihren (der Beschwerdeführerin) Vergütungsanträgen angeblich s. Durchschnittspreise entgegen hält.
Die Beigeladene ist der nach den Bestimmungen des Sozialrechts zuständige Kostenträger für die streitbefangenen Leistungen im Berufsbildungs- und Eingangsbereich.
Das Bundeskartellamt hat mit Schreiben vom 5. Oktober 2016 ein Tätigwerden abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass es bereits an einer unternehmerischen Betätigung der Beigeladenen fehle.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin, die ihr ursprüngliches Begehren weiterverfolgt und hilfsweise eine Neubescheidung ihres Begehrens auf kartellbehördliches Einschreiten verlangt.
Der Senat hat die Beschwerdeführerin mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 20. Februar 2017 darüber informiert, dass die Beschwerde nach dem Ergebnis der Vorberatung aus den vom Bundeskartellamt in der Beschwerdeerwiderung aufgeführten Gründen in der Sache aussichtslos sei. Die Beschwerdeführerin hat daraufhin ihr Rechtsmittel zurückgenommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schrift-sätze der Verfahrensbeteiligten nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
II. Nachdem die Beschwerdeführerin ihr Rechtsmittel zurückgenommen hat, ist das Beschwerdeverfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen (vgl. BGH, Beschluss v. 29. Juni 1982 - KVR 5/81, BGHZ 84, 320, Rz. 12 bei juris - Anzeigenraum; Senat, Beschluss vom 21.12.2016, VI-Kart 8/16 (V)) und über die Kosten der Beschwerdeinstanz sowie die im gerichtlichen Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu entscheiden. Die gerichtlichen Kosten und außergerichtlichen Aufwendungen des Amtes und der Beigeladenen sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
A. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Beschwerdeführerin zur Last.
1. Nach § 78 GWB i.V. mit § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Im Falle der Rücknahme des Rechtsmittels sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, WuW/E DE-R 1982/1983 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme; BGH, WuW/E BGH 1947, 1948 - Anzeigenraum; BGH, WuW/E BGH 2084) die Gerichtskosten demjenigen aufzuerlegen, der in der Hauptsache ohne die Beschwerderücknahme unterlegen wäre. Dieselbe Kostentragungspflicht besteht, wenn die Beschwerde zurückgenommen wird, ohne dass eine Sachprüfung erfolgt ist (BGH, WuW/E DE-R 1982/1983 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme). Das Beschwerdegericht ist nicht verpflichtet, alleine für die Kostenentscheidung eine Überprüfung der Sach- und Rechtslage vorzunehmen. Nur Umstände, die für das Gericht bereits ohne Sachprüfung hervortreten, können unter Billigkeitsgesichtspunkten die Kostenentscheidung beeinflussen (vgl. BGH, WuW/E DE-R 1982/1983 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme).
2. Nach diesen Rechtsgrundsätzen hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Denn sie wäre ohne die Rücknahme des Rechtsmittels unterlegen gewesen.
a) Das in erster Linie verfolgte Begehren auf Erlass einer Missbrauchsverfügung gegen die Beigeladene war schon auf erste Sicht unbegründet. Dritte haben keinen Rechtsanspruch auf ein Tätigwerden des Bundeskartellamtes. Wie sich schon aus dem Wortlaut von § 32 Abs. 1 GWB ("kann") ergibt, steht es vielmehr im Ermessen der Kartellbehörde, ob es auf die Anzeige eines Dritten gegen ein als kartellrechtswidrig gerügtes Verhalten bestimmter Unternehmen vorgeht (BGH, ZIP 2001, 807). Um die jederzeitige Funktionsfähigkeit der Kartellbehörde zu gewährleisten, ist dieses (Aufgreif-)Ermessen weit gefasst.
b) Das - erstmals im Beschwerdeverfahren geltend gemachte - Hilfsbegehren auf Neubescheidung ...