Tenor
1.Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das am 17.02.2017 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 22.08.2017.
2.Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 223.331,23 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Berufung der Kläger gegen das im Tenor bezeichnete erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Düsseldorf hat keine Aussicht auf Erfolg. Da auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO offensichtlich vorliegen, beabsichtigt der Senat, das Rechtsmittel durch Beschluss zurückzuweisen, ohne dass es einer mündlichen Verhandlung bedarf.
I. Die Kläger machen Ansprüche gegen die Beklagte aus einer kombinierten D&O und E&O-Versicherung der ursprünglich unter E. P. AG firmierenden E P GmbH - im Folgenden schlicht E. - bei der Beklagten geltend. Die Versicherungsperiode lief vom 01.09.2007, 12.00 Uhr mittags, bis zum 01.09.2009, 12.00 Uhr mittags. Der Unternehmensgegenstand der E. war die Beteiligung an Schiffsfonds in Gestalt von Kommanditgesellschaften; sie legte mehrere Schiffsfonds auf und fungierte als Prospektherausgeberin, Gründungskommanditistin und Treuhänderin. Versicherte Personen waren neben der E. selbst auch die MS "N." Reederei GmbH & Co. KG und die MS "Ea." Reederei GmbH & Co. KG. Wegen der Einzelheiten der Versicherung und der zwischen den Parteien vereinbarten Vertragsbedingungen wird auf folgende Unterlagen verwiesen:
- Versicherungsschein zur kombinierten Directors & Officers und Errors & Omissions Versicherung vom 04.10.2007 (Anlage BLD 1a im Anlagenband Beklagte)
- 1. Nachtrag zum Versicherungsschein zur kombinierten Directors & Officers und Errors & Omissions Versicherung vom 30.05.2008 (Anlage BLD 1b im Anlagenband Beklagte)
- 2. Nachtrag zum Versicherungsschein zur kombinierten Directors & Officers und Errors & Omissions Versicherung vom 17.09.2008 (Anlage K1 im Anlagenband Kläger)
- 2. Nachtrag zum Versicherungsschein zur Directors & Officers-Versicherung vom 07.11.2008 (Anlage BLD 1c im Anlagenband Beklagte)
- Side Letter zum Nachtrag vom 07.11.2008 (Anlage BLD 1d im Anlagenband Beklagte)
- 3. Nachtrag zum Versicherungsschein zur Directors & Officers-Versicherung vom 11.09.2009 (Anlage BLD 1d im Anlagenband Beklagte)
- Allgemeine Versicherungsbedingungen HPDE 2008, Stand 09.07 (Anlage BLD 1e im Anlagenband Beklagte)
Die Allgemeinen Vertragsbedingungen wurden nicht von der Beklagten formuliert, sondern von dem im Auftrag der Versicherungsnehmerin tätigen Makler vorgegeben.
Die Kläger zu 1) bis 4) - der Kläger zu 4) ist am Rechtsstreit nicht mehr beteiligt - beteiligten sich an den von der E. vermittelten Schiffsfonds wie folgt:
- Kläger zu 1): MS "Ea." Reederei GmbH & Co. KG mit 60.000 Euro im Jahr 2005
- Kläger zu 2): MS "N." Reederei GmbH & Co. KG mit 15.000 Euro im Jahr 2005
- Kläger zu 3): MS "N." Reederei GmbH & Co. KG mit 15.000 Euro im Jahr 2004
- Kläger zu 4): MS "Ea." Reederei GmbH & Co. KG mit 40.000 Euro im Jahr 2005
Darüber hinaus beteiligten sich die Anleger Dr. M.-G., G., Dr. K. und Dr. Kr. an der MS "Ea." Reederei GmbH & Co. KG im Jahr 2005 mit jeweils 25.000 Euro.
Im Vorfeld dieser Beteiligungen vereinbarte die E. mit der MS "N." Reederei GmbH & Co. KG und der MS "Ea." Reederei GmbH & Co. KG Währungssicherungsgeschäfte, die dazu führten, dass die E. einen nicht prospektierten Sondergewinn in Höhe von mehreren hunderttausend Euro einnehmen konnte.
Mit Schreiben vom 08.06.2009 und 17.06.2009 wurde die E. von der Rechtsanwaltskanzlei H. & H. im Namen des Anlegers J. wegen angeblicher Prospektfehler im Rahmen der Beteiligung an der MS "N." Reederei GmbH & Co. KG auf Zahlung von Schadensersatz aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen in Anspruch genommen (Anlage K15 im Anlagenband Kläger). Dabei wurde Bezug genommen auf einen - hier im Rechtsstreit nicht vorgelegten - Prüfbericht der H. Partner GmbH vom 30.03.2009; in den Schreiben war nicht die Rede von dem vorgenannten Währungssicherungsgeschäft der E.. Zuvor war die E. auch von dem Anleger A. in Anspruch genommen worden, wobei diesbezüglich von den Klägern keine Einzelheiten vorgetragen sind. Die E. meldete der Beklagten die Inanspruchnahmen, die durch die D. Deutschland GmbH mit E-Mail vom 12.06.2009 vorbehaltlich etwaiger Ausschlüsse bedingungsgemäßen Deckungsschutz hinsichtlich des Anspruchstellers J. bestätigte und erklärte, dazu zu tendieren, bei den Fällen A. und J. nur eine Pflichtverletzung durch Verletzung eines möglicherweise fehlerhaften Prospektes anzunehmen (Anlage K16 im Anlagenband Kläger). Die Klage von J. vom 12.08.2009 (Anlage K17 im Anlagenband Kläger) wurde später rechtskräftig abgewiesen.
Mit Schreiben vom 24.08.2009 wurde die E. von Rechtsanwalt W. im Namen der Anlegerin Dr. P. wegen angeblicher Prospektfehler im Rahmen der Beteiligung an der MS "Ea." Reederei GmbH & Co. KG auf Rückabwicklung wegen Verschu...