Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 9a O 154/23) |
Tenor
1.Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Verfügungsklägers gegen das am 13.07.2023 verkündete Urteil der 9a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 13.09.2023.
2.Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf zehn Millionen Euro festgesetzt.
Gründe
Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das im Tenor bezeichnete erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Düsseldorf hat keine Aussicht auf Erfolg. Da auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO offensichtlich vorliegen, beabsichtigt der Senat, das Rechtsmittel durch Beschluss zurückzuweisen, ohne dass es einer mündlichen Verhandlung bedarf.
I. Der Verfügungskläger nimmt die Verfügungsbeklagte im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Gewährung von Versicherungsschutz in Anspruch, und zwar auf die einstweilige Freistellung von Rechtsverteidigungskosten in einer Vielzahl zivilgerichtlicher Verfahren.
Der Verfügungskläger war seit 2002 Vorstand der A.- AG und als solcher versicherte Person der von dieser durch den von ihr beauftragten Makler abgeschlossenen B.-Versicherung. Diese war 2019 in einem sogenannten Gesamtturm über 150 Millionen Euro organisiert. Grundversicherer war die Streithelferin des Verfügungsklägers, die 2019 eine Grunddeckung von mindestens 25 Millionen Euro abdeckte. Der Grundversicherer wollte seine Grunddeckung zum 01.01.2020 auf 15 Millionen Euro (zzgl. Zusatzlimits in Höhe von zwei Millionen Euro) reduzieren. Der Makler der A.- AG bat deshalb die Verfügungsbeklagte mit E-Mail vom 11.09.2019 um ein Angebot, als erster Exzedentenversicherer diese zehn Millionen Euro abzudecken (Anlage B6 [FN: Die Anlagen des Verfügungsklägers sind als Anlagen "K" bezeichnet. Die von der Verfügungsbeklagten mit Schutzschrift vom 16.06.2023 vorgelegten Anlagen sind als Anlagen "SS" und die übrigen Anlagen als Anlagen "B" bezeichnet. Die Blattzahlen beziehen sich auf den Anlagenband Verfügungskläger bzw. den der elektronischen OLG-Gerichtsakte zugeordneten Anlagenband Verfügungsbeklagte.], Bl. 18 Anlagenband). Der Makler schrieb unter anderem:
"Gemeldet wurden aktuell 2 Schäden. Schaden 1 habe ich Ihnen zur Kenntnis beigefügt."
Der E-Mail war unter anderem ein englischsprachiges Schreiben der A.- AG an den Grundversicherer vom 04.04.2019 beigefügt, das mit "Circumstance reporting under Directors and Officers lnsurance Policy DEDRIA27006 - i.a. DalPoggetto v. A.- AG et al." überschrieben war (Anlage K13, Bl. 108 ff. Anlagenband; beglaubigte deutsche Übersetzung: Anlage K13, Bl. 132 ff. Anlagenband), sowie dessen mit "Sachverhaltsberichterstattung [...]" überschriebene deutsche Übersetzung (Anlage B7, Bl. 455 ff. Anlagenband). In diesem Schreiben steht unter der Überschrift "1. Artikel der C." folgendes:
"Im April 2018 äußerte ein Mitglied des A.-Teams in Singapur Bedenken gegenüber unserer lokalen Rechts- und Compliance-Abteilung bezüglich verdächtiger Transaktionen und angeblicher Handlungen eines Mitglieds des A.-Finanzteams in Singapur. Die Vorwürfe betrafen mögliche Compliance-Verletzungen im Bereich der Rechnungslegung für den Zeitraum 2015-2018 in Höhe von insgesamt 6,9 Mio. EUR Umsatz und Kosten von 4,1 Mio. EUR sowie eine interne Übertragung von geistigem Eigentum an Software im Wert von 2,6 Mio. EUR. [...]
Die vorläufige Zusammenfassung der Behauptungen wurde in mehreren Artikeln der C. unter Verwendung streng vertraulicher Dokumente aus der oben genannten Compliance-Prüfung für eine möglicherweise diffamierende Medienberichterstattung verwendet, die zu einer Verschlechterung des Aktienkurses der A.- AG führte."
Die C. berichtete in mehreren Artikeln ab dem 07.02.2019 über Vorwürfe, dass Geschäfte der A.-AG mit sogenannten Drittpartnern (sogenannte TPA), insbesondere mit D. in Singapur, E. auf den Philippinen und F. in Dubai, nicht existiert hätten und die Umsätze, die ungefähr die Hälfte des Konzernumsatzes auswiesen, nur fingiert seien (vgl. Artikel vom 07.02.2019, Anlage B1, Bl. 31 ff. Anlagenband; Artikel vom 29.03.2019, Anlage SS4, Bl. 266 ff. Anlageband; Artikel vom 24.04.2019, Anlage SS5, Bl. 276 ff. Anlageband; Artikel vom 15.10.2019, Anlage SS6, Bl. 91 ff. Anlageband). Über die in der C. erhobenen Vorwürfe wurde auch in der deutschen Presse berichtet (vgl. den Artikel im H. vom 00.00.2019, Anlage B2, Bl. 207 ff. Anlageband).
In dem Schreiben vom 04.04.2019 wurde darüber hinaus neben Untersuchungen der Behörden in Singapur auch über eine Sammelklage in den USA aus 2019 berichtet.
Mit E-Mail vom 24.09.2019 bot die Verfügungsbeklagte ihre Beteiligung an der B.-Versicherung an, allerdings unter anderem nur mit der Besonderen Bedingung:
"Ausschluss Punkt 1 "Artikel der C." gemäß Sachverhaltsberichterstattung in Ihrer Mail vom 11.09.2019"
und unter dem Vorbehalt der finalen Formulierung dieses Ausschlusses (Anlage B9, Bl. 230 A...