Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 9a O 154/23) |
Tenor
Der Verfügungskläger ist der eingelegten Berufung verlustig und hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, nachdem er sein Rechtsmittel gegen das am 13.07.2023 verkündete Urteil der 9a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf zurückgenommen hat.
Die Streitwertbeschwerde des Verfügungsklägers wird als unzulässig verworfen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird in Abänderung des Beschlusses vom 28.08.2023 auf 2.160.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Verfügungskläger hat seine zulässige Berufung gegen das im Tenor bezeichnete erstinstanzliche Urteil mit Schriftsatz vom 15.09.2023 zurückgenommen, nachdem der Senat mit Beschluss vom 28.08.2023 darauf hingewiesen hatte, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern, die auch sonst nicht geboten ist. Der Senat hat auf diese Weise dem Verfügungskläger umfangreicher und eingehender rechtliches Gehör gegeben, als dies bei einer mündlichen Verhandlung möglich gewesen wäre, da der Verfügungskläger so gut zwei Wochen Zeit hatte, sich mit den Überlegungen des Senates auseinanderzusetzen. Diese Möglichkeit hat der Verfügungskläger mit seiner Stellungnahme von 13.09.2023 auch eingehend wahrgenommen, bevor er die Berufung dann mit Schriftsatz vom 15.09.2023 zurückgenommen hat. Aufgrund der besonderen Bedeutung des Verfahrens für den Verfügungskläger sieht der Senat davon ab, lediglich einen ohne Entscheidungsgründe versehenen Kosten- und Verlustigkeitsbeschluss zu fassen.
I. Der Verfügungskläger nimmt die Verfügungsbeklagte im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Gewährung von Versicherungsschutz in Anspruch, und zwar auf die einstweilige Freistellung von Rechtsverteidigungskosten in einer Vielzahl zivilgerichtlicher Verfahren.
Der Verfügungskläger war seit 2002 Vorstand der A. AG und als solcher versicherte Person der von dieser durch den von ihr beauftragten Makler abgeschlossenen Y.-Versicherung. Diese war 2019 in einem sogenannten Gesamtturm über 150 Millionen Euro organisiert. Grundversicherer war die Streithelferin des Verfügungsklägers, die 2019 eine Grunddeckung von mindestens 25 Millionen Euro abdeckte. Der Grundversicherer wollte seine Grunddeckung zum 01.01.2020 auf 15 Millionen Euro (zzgl. Zusatzlimits in Höhe von zwei Millionen Euro) reduzieren. Der Makler der A. AG bat deshalb die Verfügungsbeklagte mit E-Mail vom 11.09.2019 um ein Angebot, als erster Exzedentenversicherer diese zehn Millionen Euro abzudecken (Anlage B6[1], Bl. 18 Anlagenband). Der Makler schrieb unter anderem:
"Gemeldet wurden aktuell 2 Schäden. Schaden 1 habe ich Ihnen zur Kenntnis beigefügt."
Der E-Mail war unter anderem ein englischsprachiges Schreiben der A. AG an den Grundversicherer vom 04.04.2019 beigefügt, das mit "Circumstance reporting under Directors and Officers lnsurance Policy DEDRIA27006 - i.a. D v. A. AG et al." überschrieben war (Anlage K13, Bl. 108 ff. Anlagenband; beglaubigte deutsche Übersetzung: Anlage K13, Bl. 132 ff. Anlagenband), sowie dessen mit "Sachverhaltsberichterstattung [...]" überschriebene deutsche Übersetzung (Anlage B7, Bl. 455 ff. Anlagenband). In diesem Schreiben steht unter der Überschrift "1. Artikel der Z. 1" folgendes:
"Im April 2018 äußerte ein Mitglied des A.-Teams in Singapur Bedenken gegenüber unserer lokalen Rechts- und Compliance-Abteilung bezüglich verdächtiger Transaktionen und angeblicher Handlungen eines Mitglieds des A.-Finanzteams in Singapur. Die Vorwürfe betrafen mögliche Compliance-Verletzungen im Bereich der Rechnungslegung für den Zeitraum 2015-2018 in Höhe von insgesamt 6,9 Mio. EUR Umsatz und Kosten von 4,1 Mio. EUR sowie eine interne Übertragung von geistigem Eigentum an Software im Wert von 2,6 Mio. EUR. [...]
Die vorläufige Zusammenfassung der Behauptungen wurde in mehreren Artikeln der Z. 1 unter Verwendung streng vertraulicher Dokumente aus der oben genannten Compliance-Prüfung für eine möglicherweise diffamierende Medienberichterstattung verwendet, die zu einer Verschlechterung des Aktienkurses der A. AG führte."
Die Z. 1 berichtete in mehreren Artikeln ab dem 07.02.2019 über Vorwürfe, dass Geschäfte der A. AG mit sogenannten Drittpartnern (sogenannte TPA), insbesondere mit B. in Singapur, C. auf den Philippinen und D. in Dubai, nicht existiert hätten und die Umsätze, die ungefähr die Hälfte des Konzernumsatzes auswiesen, nur fingiert seien (vgl. Artikel vom 07.02.2019, Anlage B1, Bl. 31 ff. Anlagenband; Artikel vom 29.03.2019, Anlage SS4, Bl. 266 ff. Anlagenband; Artikel vom 24.04.2019, Anlage SS5, Bl. 276 ff. Anlagenband; Artikel vom 15.10.2019, Anlage SS6, Bl. 91 ff. Anlagenband). Über die in der Z. 1 erhobenen Vorwürfe wurde auch in der deutschen Presse berichtet (vgl. den Artikel im Z. 2 vom 14.03.2019, Anlage B2, Bl. 207 ff. Anlagenband)...