Leitsatz (amtlich)
Kommt es nicht zur Zwangsvollstreckung aus dem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil, deren Ermöglichung die Bankbürgschaft dienen sollte, ist die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts für die Festsetzung der Avalkosten gem. § 788 Abs. 2 ZPO nicht begründet.
Normenkette
ZPO §§ 91, § 103 ff., §§ 788, 802
Verfahrensgang
LG Duisburg (Aktenzeichen 6 O 563/02) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Abweisung des Antrags vom 28.6.2007 auf Festsetzung von Avalkosten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt die Festsetzung von Avalkosten, die ihr für eine Prozessbürgschaft über 9.500 EUR für den Zeitraum vom 13.7.2004 bis 11.6.2007 entstanden sind.
Der Klägerin wurde mit Urteil des LG Duisburg vom 19.12.2003 (Bl. 91 ff. GA) ein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 6.312,34 EUR nebst Zinsen zuerkannt, die Beklagte zur Tragung der Kosten verpflichtet; dieses Urteil war gegen Sicherheitsleistung von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Nach eigenen Angaben der Klägerin im Schriftsatz vom 25.7.2008 hat sie die Bürgschaft zunächst gestellt, um dieses Urteil gegen Sicherheitsleistung zu vollstrecken; ein Zwangsvollstreckungsauftrag sei insoweit jedoch nicht notwendig geworden, weil die hinter der Beklagten stehende Haftpflichtversicherung am 29.3.2004 einen Betrag von 6.000 EUR gezahlt habe.
Über die gegen das landgerichtliche Urteil am 5.2.2004 eingelegte Berufung der Beklagten hat das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 15.7.2004 (Bl. 163 ff. GA) entschieden, welches - ohne Sicherheitsleistung - vorläufig vollstreckbar war. Auf Grundlage dieses Urteils hat die Klägerin nach eigenen Angaben einen Zwangsvollstreckungsauftrag über einen Forderungsbetrag i.H.v. 2.654,26 EUR nebst Zinsen und Kosten auf den Weg gebracht, der ausweislich des vorgelegten Vollstreckungsprotokolls am 4.3.2005 durch Übergabe eines Schecks über die Gesamtforderung an den Gerichtsvollzieher endete.
Den Antrag der Klägerin auf Festsetzung der Avalkosten vom 28.6.2007 (Bl. 221 GA) hat die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 5.9.2007 (Bl. 233 f. GA) zurückgewiesen unter Hinweis darauf, dass es sich bei den gelten gemachten Avalkosten um Kosten der Zwangsvollstreckung handele, für deren Festsetzung nach § 788 ZPO das Vollstreckungsgericht zuständig sei. Hiergegen hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 25.9.2007 (Bl. 239 f. GA) Beschwerde eingelegt, der die Rechtspflegerin nicht abgeholfen hat (vgl. Beschluss vom 2.10.2007, Bl. 253 GA).
II. Die Beschwerde der Klägerin ist als sofortige Beschwerde gem. §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässig, jedoch letztlich nicht begründet.
1. Für die Entscheidung über die Festsetzung der hier fraglichen Avalkosten ist allerdings eine ausschließliche Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts nach §§ 788 Abs. 2, 802 ZPO nicht gegeben. Vielmehr ist das Prozessgericht zuständig.
Die fragliche Prozessbürgschaft wurde von der Klägerin gestellt, um eine Vollstreckung aus dem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil des LG Duisburg vom 19.12.2003 zu ermöglichen. Allerdings kam es zu keiner Zeit zu einer Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil. Eine Zwangsvollsteckungsmaßnahme erfolgte vielmehr erst aufgrund des - ohne Sicherheitsleistung - für vorläufig vollstreckbar erklärten Berufungsurteils des OLG Düsseldorf vom 15.7.2004.
Kommt es nicht zur Zwangsvollstreckung aus dem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil, deren Ermöglichung die Bankbürgschaft dienen sollte, scheidet eine Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts für die Festsetzung der Avalkosten als Vorbereitungskosten der Zwangsvollstreckung gem. § 788 Abs. 2 ZPO von vornherein aus; derartige Kosten können dann gem. §§ 103 ff. ZPO durch das Prozessgericht festgesetzt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 3.12.2007, MDR 2008, 286 f. m.w.N.). Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der aufgrund des Berufungsurteils vom 15.7.2004 am 18.2.2005 eingeleiteten Zwangsvollstreckungsmaßnahme, da die fragliche Prozessbürgschaft nicht der Ermöglichung dieser Zwangsvollstreckung diente.
2. Die geltend gemachten Avalkosten sind jedoch nicht im Rahmen der Kostenfestsetzung nach §§ 103 ff. ZPO festzusetzen. Erstattungsfähig sind nach § 91 Abs. 1 ZPO nur die dem Prozessgegner erwachsenen und zur Rechtsverfolgung notwendigen Kosten. Dass die von der Klägerin angegebenen Avalkosten notwendig waren, kann nicht festgestellt werden.
Die Avalkosten sind entstanden für die im Zeitraum vom 13.7.2004 bis 11.6.2007 gestellte Prozessbürgschaft, die die Vollstreckung aus dem landgerichtlichen Urteil vom 19.12.2003 ermöglichen sollte. Nach den Angaben der Klägerin ist aber bereits am 29.3.2004 die titulierte Hauptschuld durch die hinter der Beklagten stehende Haftpflichtversicherung zum größten Teil erfüllt worden, so dass man sich entschloss, keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzuleiten. Unklar bleibt unter diesen Umständen, aus welchem Grunde d...