Leitsatz (amtlich)

Rechtsanwaltskosten für einen durch Prozessvergleich erledigten Rechtsstreit werden mit dem Vergleichsabschluss fällig, und zwar ohne Rücksicht auf dessen bürotechnische Abwicklung oder die Kostenfestsetzung.

 

Normenkette

BGB §§ 675, 611; BRAGO a.F. § 16 (RVG § 8)

 

Verfahrensgang

LG Krefeld (Urteil vom 31.05.2007; Aktenzeichen 3 O 157/06)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 31.5.2007 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Krefeld wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

 

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

A. Zur Begründung verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 12.6.2008. Darin hat der Senat im Wesentlichen folgendes ausgeführt:

Das LG hat zu Recht die Klage auf Zahlung von Rechtsanwaltshonorar gem. §§ 675, 611 ff. BGB i.H.v. 5.597,06 EUR aus der Vertretung der Beklagten durch die Klägerin in dem Berufungsverfahren vor dem OLG Frankfurt (Verfahren 21 U 25/2001) wegen Verjährung abgewiesen. Auch die auf Verurteilung der Klägerin gerichtete Widerklage auf Zahlung von 2.156,88 EUR aus ungerechtfertigter Bereicherung aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB ist nicht zu beanstanden.

1. Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Anwaltshonorar ist verjährt. Hierauf hat sich die Beklagte berufen, weshalb sie zur Leistungsverweigerung berechtigt ist (§ 214 Abs. 1 BGB).

a) Der Honoraranspruch der Klägerin wurde mit Beendigung des Verfahrens vor dem OLG Frankfurt am 7.11.2001 fällig.

Nach dem gem. § 61 Abs. 1 RVG hier noch maßgebenden § 16 S. 1 BRAGO (= § 8 Abs. 1 S. 1 RVG) kann sich der Eintritt der Fälligkeit in einem gerichtlichen Verfahren nach mehreren Tatbeständen richten (z.B. Erledigung des Auftrags, Beendigung der Angelegenheit). Für den Eintritt der die Verjährungsfrist in Gang setzenden Fälligkeit ist lediglich erforderlich, dass einer der beiden Fälligkeitstatbestände erfüllt ist (BGH AnwBl. 1985, 257; NJW-RR 1992, 255; NJW 2006, 2701, 2703; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.2.2008 - I-24 U 104/07 bei JURIS und BeckRS 2008 10064; N. Schneider in Gebauer/Schneider, § 16 BRAGO Rz. 111). Ist der Rechtsanwalt in einer gerichtlichen Angelegenheit tätig, kommen noch die speziellen Tatbestände des § 16 S. 2 BRAGO (= § 8 Abs. 1 S. 2 RVG) hinzu (Kostenentscheidung, Ende des Rechtszugs, Ruhen des Verfahrens für mehr als drei Monate).

Die Mitteilung der Berechnung gem. § 18 BRAGO (= § 10 RVG) hat keinen Einfluss auf den Ablauf der Verjährungsfrist. Die Verjährung beginnt daher auch dann bei Fälligkeit, wenn noch keine oder keine ordnungsgemäße Abrechnung erteilt worden ist (N. Schneider in Gebauer/Schneider, a.a.O., § 16 Rz. 113 m.w.N.). Außerdem ist die bürotechnische Abwicklung belanglos, wenn der Auftrag erledigt (BGH AnwBl. 1985, 257) oder der Rechtszug beendet ist (OLG Düsseldorf OLGReport Düsseldorf 1999, 298). Gleiches gilt für ein sich anschließendes Kostenfestsetzungsverfahren (BGH, a.a.O.)

Hier war zumindest nach § 16 S. 2 BRAGO Fälligkeit eingetreten. Denn der Rechtszug vor dem OLG Frankfurt war mit dem Vergleich, der das Verfahren insgesamt abschloss, am 7.11.2001 beendet. Damit wurde die Vergütung der Klägerin fällig.

b) Die Verjährung des Honoraranspruchs der Klägerin begann gem. § 201 BGB a.F. mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vergütung fällig geworden war, somit am 1.1.2002. Die Verjährungsfrist betrug gem. §§ 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB zwei Jahre. Mithin war mit Ablauf des 31.12.2003 Verjährung eingetreten.

c) Verjährungsunterbrechende Maßnahmen der Klägerin in unverjährter Zeit sind nicht schlüssig dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich.

aa) Der undatierte Antrag der Klägerin auf Kostenfestsetzung gem. § 19 BRAGO, der nach ihrem Vorbringen unter dem 31.12.2004 gestellt worden war, vermochte die bereits mit Ablauf des 31.12.2003 eingetretene Verjährung nicht mehr zu hemmen (Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. i.V.m. § 19 Abs. 7 BRAGO).

bb) Soweit die Klägerin behauptet, sie habe mit dem vormaligen Geschäftsführer der Beklagten schon vor Beginn des ersten Mandats eine Vereinbarung dahingehend getroffen, dass die Anwaltsvergütung erst nach Abschluss des Kostenfestsetzungsverfahrens fällig sein solle, führt auch dies nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Der Senat schließt sich auch insoweit den Erwägungen des LG an.

Die Unschlüssigkeit des Klagevorbringens folgt noch aus einem weiteren Gesichtspunkt: Aufgrund des unstreitigen Vorbringens der Parteien ist nämlich davon auszugehen, dass die Parteien, sofern sie eine solche Vereinbarung tatsächlich getroffen haben, diese - jedenfalls hinsichtlich der Abrechnung des streitgegenständlichen Verfahrens - einvernehmlich aufgehoben haben, indem sie sich durch ihr Verhalten von einer solchen Verabredung gelöst haben.

So hat die Klägerin die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem LG Frankfurt (Az. 3-10 O 109/00) vor einer Kostenfestsetzung (und damit nach ihrem Vorbringen vor Fälligkeit) abgerechnet. Denn diese Rechnungen datieren ...

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