Verfahrensgang

LG Krefeld (Aktenzeichen 4 O 40/93)

 

Gründe

Der vom Gericht bestellte Sachverständige Burmann hat unter dem 29.7.1994 zur Sicherung des Beweises ein Gutachten gemäß dem Beschluß vom 5.8.1993 (Bl. 12-14 GA) erstattet und dieses durch die schriftlichen Gutachten vom 11.8.1995 (Bl. 156 ff GA), 24.2.1997 (Bl. 217 ff GA) und 5.8.1997 (Bl. 315 ff GA) ergänzt. Das ergänzende Gutachten vom 24.2.1997 wurde am 24.4.1997 an die Parteien abgesandt. Mit Schriftsatz vom 7.6.1997 lehnte der Antragsgegner den Sachverständigen als befangen ab und beantragte, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen (Bl. 291, 297 GA). Durch den angefochtenen Beschluß hat das Landgericht beide Anträge zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluß, der ihm am 9.7.1997 zugestellt worden ist, wendet sich der Antragsgegner mit der am 16.7.1997 bei Gericht eingegangenen "Beschwerde". Dieser hat das Landgericht, soweit sie gegen die Ablehnung des Antrags gerichtet ist, das Gutachten eines anderen Sachverständigen einzuholen, nicht abgeholfen.

Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens

Die gegen die Ablehnung des Antrags auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens gerichtete Beschwerde ist unzulässig. Sie ist weder im Gesetz zugelassen noch ist durch den angefochtenen Beschluß "ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen" worden ist (§ 567 Abs. 1 ZPO).

Das LG hat im selbständigen Beweisverfahren die ihm übertragenen Entscheidungen nach § 412 Abs. 1 ZPO, der gemäß § 485 Abs. 3 ZPO auch in diesem Verfahren anzuwenden ist, in eigener Verantwortung zu treffen, ohne daß die Entscheidung selbständig mit der Beschwerde angefochten werden könnte. Insoweit unterscheidet sich das selbständige Beweisverfahren nicht vom streitigen Zivilprozeß (vgl. OLG Frankfurt, OLGR 1996, 82).

Befangenheitsablehnung

Soweit das Landgericht durch den angefochtenen Beschluß die Ablehnung des Sachverständigen Burmann wegen Befangenheit für unbegründet erklärt hat, findet zwar gemäß den §§ 492 Abs. 1, 406 Abs. 5 ZPO die sofortige Beschwerde statt (OLG Köln BauR 1992, 408). Das Rechtsmittel des Antragsgegners ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden und damit zulässig. In der Sache hat es jedoch keinen Erfolg.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann der Ablehnungsantrag allerdings nicht schon deshalb als verspätet zurückgewiesen werden, weil er erst nach Ablauf der Frist des § 406 Abs. 2 S. 1 ZPO gestellt worden ist. Der Antragsgegner leitet die Gründe, auf die er die Ablehnung des Sachverständigen stützt, aus dem Gutachten, insbesondere dessen 2. Ergänzung vom 24.2.1997, her. Diese ist am 24.4.1997 an seinen Verfahrensbevollmächtigten abgesandt worden (vgl. Bl. 287R GA). Er mußte deshalb seinen Ablehnungsantrag unverzüglich nach Erhalt des ergänzenden Gutachtens und der Kenntnisnahme von seinem Inhalt stellen. Die mit dem am 11.6.1997, also weit mehr als einen Monat nach Erhalt des 2. Ergänzungsgutachtens, beantragte Ablehnung des Sachverständigen kann nicht mehr als unverzüglich angesehen werden (vgl. die Senatsbeschlüsse vom 28.03.1995 - 22 U 256/93 - unveröffentlicht - und vom 10.03.1995 - 22 W 63/94 - OLG Report 1995, 255).

Daß und aus welchen Gründen ihm eine frühere Antragstellung nicht möglich gewesen sei, hat der Antragsgegner nicht glaubhaft gemacht (§ 406 Abs. 2 S. 2 ZPO).

Darüber hinaus sind aber auch Tatsachen, die aus der Sicht des Antragsgegners vernünftigerweise Mißtrauen in die Unparteilichkeit des Sachverständigen rechtfertigen konnten, nicht glaubhaft gemacht.

Die von dem Antragsgegner geäußerten Zweifel an der Sachkunde des Gutachters gehen fehl. Sie könnten im übrigen selbst dann, wenn ihnen zu folgen wäre, die Ablehnung des Sachverständigen nicht rechtfertigen, sondern allenfalls das Gericht unter den Voraussetzungen des § 412 ZPO veranlassen, eine neue Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anzuordnen (Zöller-Greger, ZPO, 20. Auflage, § 406 Rdn 9). Die gutachtlichen Ausführungen des Sachverständigen lassen auch keine Voreingenommenheit gegenüber dem Antragsgegner erkennen. Eine solche Haltung des Sachverständigen kann insbesondere nicht aus seinen Ausführungen unter 2.2. Blatt 135 seines 2. Ergänzungsgutachtens vom 24.2.1997 (Bl. 221 GA) hergeleitet werden. Entgegen der Darstellung im Schriftsatz des Antragsgegners vom 7.6.1997 (Bl. 291 ff, 295 GA) unterstellt der Sachverständige ihm dort keineswegs, ein anderes Produkt als das der Firma Deitermann verwendet zu haben. Der Sachverständige hat in diesem Punkt vielmehr lediglich die Darstellung des Antragsgegners aufgegriffen und erklärt, wenn dessen Behauptung, "Cerinol-DS Flex" Dichtungsschlämme seien umbra-farben, zutreffe, bestehe im Hinblick darauf, daß die Farbe dieses Materials in der Produktbeschreibung des Herstellers als "grau" bezeichnet werde, der Verdacht, daß doch ein anderes Produkt als das der Firma Deitermann verwendet worden sei. Eine Voreingenommenheit gegenüber dem Antragsgegner läßt sich daraus nicht herleiten.

Die Kostenentscheidun...

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