Leitsatz (amtlich)
Der Sachverständige erhält nach dem JVEG keine gesonderte Entschädigung für die Fertigung von Gutachtenkopien für seine Handakte; dieser Aufwand ist regelmäßig mit dem Honorar für seine Leistung abgegolten.
Normenkette
JVEG § 7 Abs. 2 S. 3
Verfahrensgang
LG Duisburg (Beschluss vom 14.06.2006; Aktenzeichen 11 T 132/06) |
AG Duisburg (Beschluss vom 27.04.2006; Aktenzeichen 49 C 3122/05) |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde der Landeskasse vom 28.6.2006 wird der Beschluss der 11. Zivilkammer des LG Duisburg vom 14.6.2006 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beschwerde des Antragstellers vom 27.4.2006 gegen den Beschluss des AG Duisburg vom 18.4.2006 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde und die weitere Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die weitere Beschwerde der Landeskasse vom 28.6.2006 gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des LG Duisburg vom 14.6.2006 ist kraft Zulassung im angefochtenen Beschluss gem. § 4 Abs. 5 JVEG zulässig.
Die Beschwerde ist auch begründet. Mit Erfolg wendet sich die Landeskasse dagegen, dass das LG in der Beschwerdeentscheidung (Bl. 159 ff. GA) dem Sachverständigen eine um 6,38 EUR höhere Vergütung zuerkannt hat als das AG in seinem Beschl. v. 18.4.2006 (Bl. 126 ff. GA). Hierbei handelt es sich um den Betrag, den der Antragsteller für die Fertigung von 11 Kopien des von ihm erstellten Gutachtens für seine Handakten geltend gemacht hat (5,50 EUR zzgl. Mehrwertsteuer). Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf pauschale Erstattung des Aufwandes für diese Kopien.
Während nach § 11 Abs. 2 ZSEG ausdrücklich auch eine Entschädigung für Ablichtungen für die Handakte des Sachverständigen zu gewähren war, worunter auch die Ablichtungen des Gutachtens selbst gehörten, geht dies aus § 7 Abs. 2 S. 3 JVEG nicht mehr hervor. Hiernach wird die pauschale Entschädigung nach § 7 Abs. 2 S. 1 JVEG unter bestimmten Voraussetzungen nur noch gewährt "für Ablichtungen.. aus Behörden- und Gerichtsakten" "sowie für Ablichtungen.., die nach Aufforderung durch die heranziehende Stelle angefertigt worden sind". Ob insoweit danach der Aufwand für die Erstellung von Gutachtenkopien für die Handakte des Sachverständigen erstattungsfähig sein soll, ist umstritten.
1. Die Befürworter verweisen darauf, dass es keine sicheren Hinweise für einen Willen des Gesetzgebers gebe, die Erstattungsfähigkeit von Gutachtenkopien für die Handakte zu streichen. Der Gesetzgeber habe lediglich ausgeführt: "Die Regelungen in Abs. 2 und Abs. 3 entsprechen inhaltlich Nr. 7000 RVG-E, soweit die dort getroffenen Bestimmungen auf das Verhältnis des Erstattungsberechtigten zu der ihn heranziehenden Stelle übertragen werden können" (vgl. BT-Drucks. 15/1971, 181). Die Bestimmungen der Nr. 7000 RVG-E seien aber nicht übertragbar, weil es für den Prozessgegner und das Gericht unerheblich sei, ob der Prozessbevollmächtigte sich Kopien von Schriftsätzen pp. für seine Handakten fertige. Ausgehend von § 7 Abs. 2 S. 3 JVEG solle vielmehr jede notwendige Ablichtung aus einer Gerichtsakte erstattungsfähig sein. Da das Gutachten mit Einreichung bei Gericht Bestandteil der Akte werde, seien mithin die Ablichtungen quasi vorweg "aus einer Gerichtsakte" gefertigt worden. Diese Beurteilung erweise sich auch als zweckmäßig und ökonomisch, da es häufig vorkomme, dass der Sachverständige zur Ergänzung oder Erläuterung seines Gutachtens aufgefordert werde (vgl. OLG Stuttgart, JurBüro 2006, 212; LG Hannover, Beschl. v. 18.5.2005, 1 O 3/03, JurBüro 2005, 489f; LG Itzehoe, Beschl. v. 24.1.2006, 3 O 554/03).
2. Demgegenüber wird eingewandt, dass der Gesetzgeber die ausdrückliche Regelung des § 11 Abs. 2 ZSEG bewusst nicht übernommen habe, und § 7 Abs. 2 S. 3 JVEG die Fertigung von Gutachtenkopien für die eigenen Unterlagen gerade nicht erfasse. Aus der Gesetzesbegründung gehe hervor, dass der Sachverständige einen Auslagenersatz nur für bestimmte besondere Kopien erhalten sollte. Der mit der eigentlichen Leistung des Sachverständigen verbundene Aufwand für die Fertigung einer Gutachtenkopie für die eigenen Handakten sollte vielmehr - wie bei dem Rechtsanwalt der Aufwand für Kopien von Schriftsätzen für die eigenen Unterlagen - mit dem Honorar abgegolten sein (vgl. OLG München, Beschl. v. 28.11.2005, 2 Ws 1194/05, BauR 2006, 578f; Thür. LSG, Beschl. v. 30.11.2005, L 6 SF 738/05; LG Mönchengladbach, Beschl. v. 1.3.2005, 5 T 575/04).
3. Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Der Gesetzgeber hat durch die Nichtaufnahme der ausdrücklichen Formulierung in § 11 Abs. 2 3. Alternative ZSEG ("für die Handakten") i.V.m. der Gesetzesbegründung zu § 7 Abs. 2 JVEG hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass unter der Geltung des JVEG eine Entschädigung der für die Handakte gefertigten Ablichtungen nicht mehr gewährt werden, diese vielmehr mit dem Leistungshonorar abgegolten sein soll. Der Wortlaut der neuen Vorschrift beschränkt die Entschädigungspflicht klar auf Ablichtungen aus Behörden- oder...