Leitsatz (amtlich)

1. Eine Ausdehnung der Spezialvorschrift des § 379 ZPO auf den vom Wortlaut nicht erfassten Fall, dass die Reise des Gerichts zur Vernehmung des Zeugen an seinem Wohnort von der Zahlung eines hinreichenden Vorschusses abhängig gemacht wird, kommt nicht in Betracht.

2. Die in § 17 GKG geregelte Vorschusspflicht besteht nur für Auslagen im Sinne der GKG KV-Nrn. 9000 ff.

 

Normenkette

GKG § 17; ZPO § 379

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Beschluss vom 25.07.2006; Aktenzeichen 33 O 25/05)

 

Tenor

Unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde wird auf die Beschwerde der Beklagten der Beschluss der 3. Kammer für Handelssachen des LG Düsseldorf vom 25.7.2006 i.d.F. des Beschlusses vom 1.8.2006 teilweise abgeändert:

Zur Deckung der voraussichtlichen Kosten für die Vernehmung des Zeugen ... A ... an seinem Wohnort in M ... wird den Beklagten aufgegeben, einen Auslagenvorschuss i.H.v. 600 EUR bei der Gerichtskasse Düsseldorf einzuzahlen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die am 31.7.2006 bei Gericht eingegangene Beschwerde der Beklagten (Bl. 181f GA) gegen den im Tenor genannten Beschluss (Bl. 180, 183 ff. GA) richtet sich - wie aus den Schriftsätzen der Beklagten vom 18.8.2006 und 23.8.2006 (Bl. 194 ff. GA) hervorgeht - nunmehr ausschließlich gegen die Höhe der angeordneten Vorschusszahlung.

Die Beschwerde ist gem. §§ 67 Abs. 1 S. 1, Alt. 2 und S. 2, 66 Abs. 3 GKG zulässig. Entgegen der Begründung im landgerichtlichen Nichtabhilfebeschluss ist die Beschwerde eröffnet. Die Anordnung des Vorschusses für die voraussichtlichen Kosten des Gerichts zur Vernehmung des Zeugen Auer an seinem Wohnort findet ihre Grundlage allein in § 17 GKG. Sie erfolgt damit "nur aufgrund dieses Gesetzes" i.S.d. § 67 GKG.

Entgegen den Ausführungen im landgerichtlichen Nichtabhilfebeschluss beruht die Anordnung der Vorschusszahlung nicht auch auf anderen gesetzlichen Vorschriften, insb. nicht auf § 379 ZPO. § 379 ZPO begründet die Möglichkeit, die Ladung eines Zeugen von der Zahlung eines hinreichenden Vorschusses abhängig zu machen. Insoweit ist § 379 ZPO eine Spezialvorschrift ggü. der allgemeinen Vorschrift des § 17 GKG (vgl. Meyer, GKG, 7. Aufl., § 17 Rz. 1). Eine Ausdehnung der Spezialvorschrift des § 379 ZPO auf den vom Wortlaut nicht erfassten Fall, dass die Reise des Gerichts zur Vernehmung des Zeugen an seinem Wohnort von der Zahlung eines hinreichenden Vorschusses abhängig gemacht wird, kommt nicht in Betracht. Zum einen gibt es keinerlei Anhaltspunkte, dass auch dieser Fall von § 379 ZPO erfasst sein sollte. Zum anderen besteht hierfür auch kein praktisches Bedürfnis, da für diesen Fall auf die generelle Norm des § 17 GKG zurückgegriffen werden kann.

Die Beschwerde ist auch begründet. Der angeforderte Vorschuss ist nur i.H.v. 600 EUR zu erheben. Die in § 17 GKG geregelte Vorschusspflicht besteht nur für Auslagen im Sinne der GKG KV-Nrn. 9000 ff., von denen hier hauptsächlich die GKG KV-Nr. 9006 ins Gewicht fällt. Als Auslagen wären damit u.a. zu erstatten die an die Gerichtspersonen aufgrund gesetzlicher Vorschriften zu zahlenden Vergütungen (Reisekosten, Auslagenersatz). Für eine Vernehmung des Zeugen an seinem Wohnort in ... M... ist kein Rechtshilfeersuchen an die Republik Österreich nötig, weil dieser Ort in Deutschland liegt (südlich von R ...). Für eine Reise des Gerichts nebst Unterkunftskosten und Aufwandsentschädigung dürften keine höheren Kosten als 600 EUR zu erwarten sein. Entsprechendes gilt für eine Vernehmung an der von dem Beklagten angegebenen ladungsfähigen Anschrift des Zeugen in M ... (Bl. 64 GA). Auch dieser Ort liegt in Deutschland (südlich von A ...).

II. Der Kostenausspruch folgt aus §§ 67 Abs. 1 S. 2, 66 Abs. 8 GKG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1673726

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