Leitsatz (amtlich)
1. Hat das Grundbuchamt nach Einlegen der Beschwerde durch die Beteiligte deren Begehren entsprochen (hier indem es die genannten Grundbücher berichtigt und sie anstelle ihres Ehemannes als Eigentümerin aufgrund Erbfolge eingetragen hat), so besteht kein Rechtsschutzbedürfnis mehr, die mit der Beschwerde angefochtene Zwischenverfügung zu prüfen.
2. Ein mit dem Ziel einer Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Zwischenverfügung aufrecht erhaltenes Rechtsmittel (hier mit Blick auf einen potentiellen Regressanspruch bzgl. der Kosten des Erbscheinsverfahrens) ist unzulässig.
Normenkette
FamFG § 62; GBO § 18 Abs. 1, § § 71 ff.
Verfahrensgang
AG Dinslaken (Aktenzeichen SP-1554-20) |
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Wert: bis 1.000 EUR
Gründe
I. Die Beteiligte war die Ehefrau des am 28. Juli 2014 verstorbenen Erblassers, der (Mit)Eigentümer des im Rubrum genannten Grundbesitzes war.
Die Eheleute hatten am 23. Mai 2014 ein gemeinschaftliches notarielles Testament errichtet. Danach hatten sie sich gegenseitig zu alleinigen und ausschließlichen Erben eingesetzt. Bei Auflösung oder Nichtigkeit der Ehe sollte die Verfügung von Todes wegen ihrem ganzen Inhalt nach unwirksam sein.
Im Falle des Erstversterbens des Ehemannes sollte die Beteiligte hinsichtlich des Grundbesitzes im Grundbuch von Stadt 1 Blatt ..... (richtig wohl Blatt .....) nur unbefreite Vorerbin und Nacherben die beiden Kinder des Ehemannes aus 1. Ehe sein. Außerdem war die Beteiligte danach verpflichtet, den Nacherben den Grundbesitz spätestens bis zum 31. Dez. 2019 zu übertragen.
Aufgrund des Testamentes beantragte die Beteiligte die Berichtigung der im Rubrum genannten Grundbücher.
Mit Schreiben vom 13. Nov. 2014 bat das Grundbuchamt um Vorlage eines Erbscheines, weil der Erbvertrag (richtig: das gemeinschaftliche Testament) eine auflösende Bedingung enthalte (Auflösung / Nichtigkeit der Ehe).
Nachdem der Verfahrensbevollmächtige der Beteiligten verschiedene Unterlagen vorgelegt hatte, aus denen sich ergeben sollte, dass die Ehe im Zeitpunkt des Todes noch bestand, erließ das Grundbuchamt am 16. Febr. 2015 eine (weitere) Zwischenverfügung, dass ein Erbschein vorzulegen sei. Die Einsetzung eines Nacherben hinsichtlich eines einzelnen Nachlassgegenstandes sei - anders als deren Anordnung hinsichtlich eines Bruchteils des dem Vorerben zugewandten Erbteils - unzulässig. Denkbar sei jedoch insoweit eine Auflage oder ein Vermächtnis. Der Wille des Erblassers müsse dazu geklärt werden. Deshalb sei ein Erbschein vorzulegen.
Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte durch ihren Verfahrensbevollmächtigten Beschwerde eingelegt und ausgeführt, dies erfolge zunächst zur Fristwahrung, um die weitere Bearbeitung in der Nachlassabteilung zu ermöglichen.
Ausweislich eines Aktenvermerks hat das Nachlassgericht die Nacherbfolge bezogen auf den im Grundbuch von Stadt 1 eingetragenen Grundbesitz für unwirksam gehalten. Es sei jedoch vor dem Hintergrund der zugleich als Vermächtnis ausgesprochenen Verpflichtung der Erbin, den "Nacherben" das Grundeigentum kostenfrei zu übertragen, davon auszugehen, dass die Unwirksamkeit dieser Teilregelung nicht zur Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung insgesamt führe. Daher sei der Erbschein zu erteilen.
Nachdem das Nachlassgericht dem Grundbuchamt mit Schreiben vom 22. April 2015 die Ausfertigung des Erbscheins vom gleichen Tage übersandt hatte, bat das Grundbuchamt die Beteiligte um Mitteilung, ob die Beschwerde zurückgenommen und Grundbuchberichtigung aufgrund des Erbscheins beantragt werde.
Die Beteiligte wiederholte daraufhin - außerhalb des Beschwerdeverfahrens - ausdrücklich den Antrag auf Grundbuchberichtigung unter Bezugnahme auf den (inzwischen) erteilten Erbschein und erklärte weiter, sie sehe für die Rücknahme der Beschwerde keinen Anlass. Die Entscheidung des Nachlassgerichts zeige, dass die Grundbuchberichtigung schon auf ihren früheren Antrag hin hätte erfolgen können. Die rechtlichen Beurteilungen, die vom Nachlassgericht vorzunehmen waren, seien dieselben gewesen wie bei der Entscheidung über den ursprünglichen Grundbuchberichtigungsantrag.
Das Grundbuchamt berichtigte sodann am 15. Mai 2015 das Grundbuch aufgrund Erbfolge.
Die Beteiligte teilte mit Schreiben vom 12. Nov. 2015 mit, sie halte das Beschwerdeverfahren nicht für erledigt. Sie sei nach wie vor beschwert, weil sie mit den Kosten des Erbscheinsverfahrens belastet worden sei. Bei Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung des Grundbuchamtes dürften die Kosten für das Erbscheinsverfahren (in Höhe von 590 EUR) aus der Staatskasse zu bedienen sein.
Sollte die rechtliche Würdigung ergeben, dass aufgrund des von ihrem Verfahrensbevollmächtigten beurkundeten Testamentes die Grundbuchberichtigung nicht hätte erfolgen können, hätte dieser die Beteiligte im Rahmen eines Regressanspruches zu entlasten. Im Beschwerdeverfahren sei somit eine Feststellung zu treffen, dass ...