Leitsatz (amtlich)
1. Eine Nachfristsetzung ist regelmäßig entbehrlich, nachdem der Insolvenzverwalter die Erfüllung des Vertrages abgelehnt hat.
2. Hat der Leasingnehmer die Leasingrate vereinbarungsgemäß am Quartalsanfang zu zahlen, gilt für die Abrechnung die vorschüssige Rentenbarwertformel.
3. Der Vergleich des Veräußerungserlöses mit dem kalkulierten Restwert ist für die Abrechnung bedeutungslos, weil es sich bei dem Restwert lediglich um einen Kalkulationsfaktor handelt.
4. Die Kosten für die Begutachtung des Leasinggegenstands sind im Rahmen der Verwertung allenfalls ersatzfähig, wenn dies vertraglich vereinbart ist.
5. Die ersparten Vertragskosten schätzt der Senat regelmäßig auf 10 EUR pro Monat.
Normenkette
BGB §§ 535, 281 Abs. 2, § 249
Verfahrensgang
LG Krefeld (Aktenzeichen 3 O 320/09) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlussverfahren zurückzuweisen. Der Beklagte erhält Gelegenheit, zu den Gründen binnen einer Frist von zwei Wochen schriftsätzlich Stellung zu nehmen.
2. Der für den 22.2.2011 geplante Senatstermin entfällt.
Gründe
Die Berufung des Beklagten hat keine Aussicht auf Erfolg. Das LG hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die dagegen vorgebrachten Berufungsgründe rechtfertigen keine dem Beklagten günstigere Entscheidung.
I.1. Die Klage ist zulässig; sie genügt insbesondere den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Bei einer Teilklage ist dies dann der Fall, wenn erkennbar ist, welcher Teil des Gesamtanspruchs Gegenstand der Klage sein soll (BGHZ 124, 164, 166). Das ist hier gegeben. Die Klägerin macht 100.000 EUR als Teil eines Schadensersatzanspruchs sowie hilfsweise ausstehende Leasingraten geltend. Zutreffend hat das LG festgestellt, dass es nicht erforderlich war, die Klagesumme auf die einzelnen Positionen aufzuteilen, aus denen sich der Schadensersatzanspruch zusammensetzt. Denn diese stellen nur unselbständige Rechnungsposten dar (vgl. BGH, NJW-RR 2003, 1075; BGH, BauR 1999, 25; SaarlOLG, MDR 2009, 1412 vgl. auch OLG Düsseldorf NZS 2009, 281).
2. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Dass sie die Forderungen aus dem streitgegenständlichen Leasingvertrag von der Leasinggeberin erworben hat, lässt sich schon dem als Anlage K 14 vorgelegten Schreiben der Leasinggeberin an die Klägerin entnehmen, mit der jene den Ankauf der Leasingforderung gegenüber der Klägerin abgerechnet hat. Vor dem Hintergrund des eindeutigen Inhalts des Schreibens musste die Klägerin nicht näher dazu vortragen, wann es im Einzelnen zu der Abtretung gekommen ist, zumal sich die Absicht der Forderungsübertragung bereits aus dem Leasingvertrag und auch aus der Bürgschaftserklärung (dort unter 3.) ergab. Ergänzend hat die Klägerin zudem nunmehr noch das Schreiben vom 21.10.2005 vorgelegt, mit dem die Leasinggeberin das Verkaufsangebot der Klägerin angenommen hat. Auf Einzelheiten des von der Klägerin als Anlage K 12 vorgelegten LGS-Verbundvertrages kommt es nach alledem nicht mehr an.
3. Der Beklagte haftet für die Verbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin als Bürge, § 765 BGB. Seine Einwendungen gegen die Wirksamkeit des Bürgschaftsvertrages, mit denen sich das LG zutreffend auseinander gesetzt hat, hat der Beklagte mit der Berufung nicht mehr aufgegriffen.
4. Die Hauptforderung, für die der Beklagte sich verbürgt hat, ist in Höhe der geltend gemachten Teilforderung von 100.000 EUR begründet.
Die Klägerin kann dem Grunde nach den leasingtypischen Ersatz ihres Nichterfüllungsschadens gem. §§ 535, 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangen. Eine Nachfristsetzung war gem. §§ 281 Abs. 2, Alt. 1 BGB entbehrlich, nachdem der Insolvenzverwalter die weitere Erfüllung des Vertrages abgelehnt hatte (vgl. dazu OLG Düsseldorf 10. Zivilsenat, ZInsO 2005, 820).
a) Wegen der vorzeitigen Beendigung des Vertrags erhält die Klägerin das Kapital vorzeitig zurück. Der damit verbundene Zinsvorteil wird durch Abzinsung der restlichen Leasingraten und des kalkulierten Restwerts auf den Kündigungszeitpunkt ausgeglichen. Hatte, wie im Streitfall, der Leasingnehmer die Leasingrate vereinbarungsgemäß am Quartalsanfang zu zahlen (Ziff. 3.2. der AGB, vgl. auch die Leasing-Rechnung, Anlage K 2), gilt die vorschüssige Rentenbarwertformel (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 8.6.2006, I-24 U 169/05, bei juris und Beck RS 2006, 10381 = DB 2007, 1355 (nur Leitsatz); OLG Celle NJW-RR 1994, 743):
1 (qn -1) Rentenbarwert = LR× q× qn (q -1) RW
Restbarwert = ...
qn
Dabei sind:
LR = monatliche Leasingrate/netto
RW = kalkulierter Restwert/netto
n = Restlaufzeit in Monaten
p = Refinanzierungszinssatz
q = Abzinsungsfaktor
= 1 + monatlicher Zinsfuß/100 (1 + p/100) Zinsfuß = Zinssatz× 100 (z.B. bei 12 % also 12) monatlicher Zinsfuß = jährlicher Zinsfuß/12 (z.B. bei 12 also 1) Daraus ermitteln sich die abgezinsten Beträge, nämlich der Rentenbarwert und der bare Restwert des Leasinggegenstandes. Ausgehend von dem von der Klägerin vorgetragenen, unstreitigen Refinanzierungszinssatz von 3,8 % errechnet sich ein Nichterfüllungsschaden von 189.158...