Leitsatz (amtlich)
Es ist rechtmäßig, dass die Bundesnetzagentur bei der Ermittlung der Kapitalkosten für Investitionsmaßnahmen anlässlich der Anpassung der Erlösobergrenzen nach § 4 Abs. 4 S. 1 Nr. 1a i.V.m. § 5 ARegV bezogen auf das Jahr der erstmaligen Aktivierung einer Neuanlage durch Umwandlung einer Anlage im Bau in eine Fertiganlage den Jahresanfangsbestand der Anlagen im Bau nicht mit dem Endbestand des Vorjahres ansetzt, sondern die vorgenommenen Umbuchungen im Jahresanfangsbestand der Anlagen im Bau abzieht.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur trägt die Beschwerdeführerin.
Der Beschwerdewert wird auf ... Euro festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen.
Gründe
A. Die Verfahrensbeteiligten streiten darum, mit welchem Jahresanfangsbestand eine Anlage im Bau im Jahr ihrer Umbuchung in eine Fertiganlage bei der Ermittlung der Kapital- und Betriebskosten einer genehmigten Investitionsmaßnahme anzusetzen ist.
Die Beschwerdeführerin, die ein Gasfernleitungsnetz betreibt, stellte am 29.06.2017 einen Antrag auf Genehmigung des ermittelten Regulierungskontosaldos zum 31.12.2016 und auf Anpassung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen für die dritte Regulierungsperiode. Die Bundesnetzagentur hörte sie unter Übersendung eines Beschlussentwurfes mit Schreiben vom 12.06.2019 zur beabsichtigten Entscheidung an. In ihrer Stellungnahme vom 12.07.2019 verwies die Beschwerdeführerin unter anderem darauf, dass es nicht den Vorgaben des Bundesgerichtshofs zur Mittelwertbildung des investitionsnotwendigen Vermögens entspreche, die Anlagen im Bau aus dem Anfangsbestand des investitionsnotwendigen Vermögens im Jahr der Umbuchung in Fertiganlagen abzuziehen, wie im Fall der Kapital- und Betriebskosten, die im Zusammenhang mit einer unter dem Az. BK4-11-281 genehmigten Investitionsmaßnahme nach § 23 ARegV im Jahr 2016 entstanden sind, im Beschlussentwurf geschehen. Diese Vorgehensweise der Bundesnetzagentur führt dazu, dass für die Kapital- und Betriebskosten der Investitionsmaßnahmen nach § 23 ARegV ein Betrag von ... Euro anstelle der beantragten ... Euro angesetzt wird.
Gemäß Ziff. 1 des Tenors des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 30.11.2016 (BK4-12-656A01, im Folgenden: Änderungsfestlegung vom 30.11.2016), mit der diese die mit Beschluss vom 02.05.2012 erfolgte Festlegung zur Berechnung der sich aus genehmigten Investitionsmaßnahmen ergebenden Kapital- und Betriebskosten (Az. BK4-12-656, im Folgenden: Ausgangsfestlegung vom 02.05.2012) gemäß § 29 Abs. 2 EnWG i.V.m. § 29 Abs. 1 EnWG, § 32 Abs. 1 Nr. 8a ARegV geändert hat, sind u.a. Betreiber von Gasversorgungsnetzen verpflichtet, die Berechnung der sich aus genehmigten Investitionsmaßnahmen ergebenden Kapital- und Betriebskosten hinsichtlich der Eigenkapitalverzinsung nach Maßgabe dieser Festlegung vorzunehmen. Die Änderungsfestlegung vom 30.11.2016 gilt nach Tenorziff. 2 für alle nach § 23 ARegV genehmigten Investitionsmaßnahmen mit Wirkung ab dem 01.01.2016. Zur Mittelwertbildung gemäß § 7 Abs. 1 S. 4 GasNEV im Rahmen der Ermittlung der kalkulatorischen Restwerte des Sachanlagevermögens heißt es, dass bei der Mittelwertbildung der jeweilige Jahresanfangsbestand und der Jahresendbestand zugrunde zu legen sei. Entsprechend den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Beschlüsse vom 10.11.2015, EnVR 42/14 und EnVR 43/14) sei bei der Ermittlung der kalkulatorischen Restwerte einer Neuanlage, die im Laufe des Geschäftsjahres angeschafft oder fertiggestellt worden ist, der Jahresanfangsbestand im Anschaffungsjahr mit den vollen ansetzbaren Anschaffungs- und Herstellungskosten zu berücksichtigen. Eine ausdrückliche Regelung zur Mittelwertbildung bei Anlagen im Bau im Jahr der Aktivierung einer Sachanlage findet sich nicht. Diesbezüglich heißt es in der Ausgangsfestlegung vom 02.05.2012 (S. 9):
"Wurden von der Antragstellerin im Vorjahr der Aktivierung für dem Antrag auf Investitionsmaßnahme zu Grunde liegende Anlagengüter bereits Anlagen im Bau geführt, so wird von der Beschlusskammer für das einzelne Projekt eine fiktive Inbetriebnahme der Anlagengüter zu Beginn des Jahres unterstellt, somit sind die bis zu diesem Zeitpunkt vollständig aktivierten Anschaffungs- und Herstellungskosten der Anlagengüter als Anfangswert für die Mittelwertbildung im ersten Jahr der Inbetriebnahme anzusetzen. Im Gegenzug werden die entsprechenden Anlagengüter, die als Anlage im Bau in der Eröffnungsbilanz geführt werden, bei der Verzinsung nicht mehr berücksichtigt."
Die Bundesnetzagentur hat am 28.08.2019 unter dem Az. BK9-16/8006-RK12-16 den hier angefochtenen Beschluss zur Genehmigung des Regulierungskontos erlassen und den Regulierungskontosaldo zum 31.12.2015 unter teilweiser Ablehnung des Antrags mit einem Wert von ... Euro festgesetzt. Dabei hat sie die Kapital- und Betriebskosten für genehmigte Investitionsmaßnahmen mit ... Euro angesetzt.
Hiergegen wendet sich di...