Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 16.03.2012) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Zeugen G vom 26.4.2012 gegen das am 16.3.2012 verkündete Zwischenurteil der 13. Zivilkammer des LG Düsseldorf - Einzelrichter - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zwischenstreits und des Beschwerdeverfahrens trägt der Zeuge G.
Beschwerdewert: 1 Mio EUR
Gründe
I. Die Klägerin nimmt den Beklagten mit ihrer im Jahr 2004 erhobenen Klage auf Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen (§§ 840, 823 Abs. 2 BGB, 263, 266, 27 StGB) im Zusammenhang mit EDV-Hardware-Lieferungen in den Jahren 1999 und 2000 in Anspruch.
Hersteller der streitgegenständlichen EDV-Hardware war die C I, deren Leiter der Geschäftsstelle West der Zeuge G war. Leiter des Rechenzentrums der Klägerin war zum damaligen Zeitpunkt der Zeuge B, der maßgeblich für die Beschaffung der EDV-Hardware zuständig war. Nach dem Vorbringen der Klägerin erfolgte die Beschaffung der EDV-Hardware nicht im Direktgeschäft mit der C I sondern unter Einschaltung von zur Firmengruppe des Beklagten gehörenden Unternehmen, die von der C I Hardware zu üblichen Preisen aufkauften und über weitere Umwege zu völlig überhöhten Preisen an diese weiterverkauften bzw. verleasten.
Die Klägerin hat unter Beweisantritt der Zeugen B und G behauptet, der Zeuge B habe den Zeugen G angewiesen, ihr Angebote bezüglich der Lieferung von EDV-Hardware nur ohne einen bei einem Großkunden üblichen Rabatt zu übermitteln. Bei einem Direktgeschäft zwischen ihr und der C I ohne Zwischeneinschaltung der vom Beklagten beherrschten Unternehmen wäre ihr ein Großkundenrabatt eingeräumt worden. Der Beklagte habe Kenntnis davon gehabt, dass in Absprache mit dem Zeugen B die C I letztlich für sie bestimmte EDV-Hardware an die Firmen des Beklagten zu einem Großkundenrabatt lieferte. Der Zeuge B und der Beklagte hätten sich sodann den über Scheinrechnungen von Drittfirmen "gewaschenen Erlös" untereinander aufgeteilt. Über diese Behauptungen verhält sich die mit Beweisbeschluss des LG vom 9.2.2007 (Bl. 87 GA) angeordnete Vernehmung der Zeugen B und G.
Gegen den Beklagten und den Zeugen B ist u.a. im Hinblick auf die vorgenannten Vorgänge ein Ermittlungsverfahren wegen Betruges und Untreue (Az.: 110 Js 248/02 StA Köln bzw. 114 Js 72/03 StA Köln) eingeleitet worden, welches auch auf den Zeugen G erweitert wurde. Durch Verfügung der StA Köln vom 9.3.2004 (Bl. 292 GA) wurde das Verfahren gegen den Zeugen G wegen des Verdachts der Untreue u.a. vom Sammelverfahren 114 Js 72/03 abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 114 Js 38/04 StA Köln ein neues Verfahren angelegt.
Der Beklagte ist zwischenzeitlich vom LG Köln rechtskräftig wegen Beihilfe zur Untreue in fünf Fällen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und der Zeuge B wegen Betruges in Tateinheit mit Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden.
Bezüglich des Zeugen G wurde das Verfahren zum Tatvorwurf des Betruges durch Verfügung der StA Köln vom 22.9.2004 gegen Zahlung einer Geldauflage nach § 153a Abs. 1 StPO vorläufig eingestellt und das Verfahren wegen des Verdachts der Beihilfe zur Steuerhinterziehung gemäß Verfügung vom 15.4.2005 nach § 170 Abs. 2 StPO. Durch Verfügung der StA Köln vom 22.6.2005 (Bl. 416 GA) wurde das Ermittlungsverfahren gegen den Zeugen G nach Erfüllung der Auflagen gem. § 153a StPO insgesamt eingestellt.
Der Zeuge G hat sich erstinstanzlich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht nach§ 384 Nr. 2, Alt. 2 ZPO berufen, da er sich durch die wahrheitsgemäße Beantwortung der Beweisfragen dem Risiko einer - erneuten - strafrechtlichen Verfolgung aussetze. Mit Zwischenurteil vom 16.3.2012 hat die 13. Zivilkammer des LG Düsseldorf festgestellt, dass dem Zeugen G ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 384 Nr. 2 ZPO nicht zustehe, weil sämtliche gegen den Zeugen gerichteten Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen seien.
Gegen diese ihm am 23.4.2012 zugestellte Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde des Zeugen G vom 26.4.2012. Der Zeuge beruft sich nunmehr auf ein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht nach § 384 Nr. 1 und 2 ZPO und weist darauf hin, bei wahrheitsgemäßer Beantwortung der Beweisfragen bestehe nicht nur die Gefahr weiterer Strafverfolgung gegen ihn, sondern ihm drohe ein unmittelbarer vermögensrechtlicher Schaden, wenn er für die Steuerschuld des Zeugen B gem. § 71 AO mithaften müsste. Das LG habe bei seiner Entscheidung nicht sämtliche gegen ihn geführte Strafverfahren berücksichtigt. Zudem würde ihm die wahrheitsgemäße Beantwortung der Beweisfragen zu Unehre gereichen.
Der Zeuge G beantragt, unter Aufhebung des Zwischenurteils festzustellen, dass er zur Zeugnisverweigerung berechtigt sei.
Die Klägerin beantragt, die sofortige Beschwerde des Zeugen G zurückzuweisen.
Der Beklagte beantragt, den Aufhebungsantrag abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der zwischen den Parteien und dem Zeugen G gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf Tat...