Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Beschluss vom 29.10.2015; Aktenzeichen 4a O 107/13) |
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der 4a Zivilkammer des LG Düsseldorf vom 29.10.2015 wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
III. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.477,58 EUR.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das LG die geltend gemachten Dolmetscherkosten abgesetzt. Zur Begründung kann zunächst auf den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss verwiesen werden, dessen Ausführungen der Senat in vollem Umfang beitritt.
1. Gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterlegene Partei die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur entsprechenden Rechtsverfolgung oder --verteidigung notwendig waren. Die Kosten der Simultandolmetscher für deren Dienste in der mündlichen Verhandlung vor dem LG am 7.8.2014 können jedoch nicht als erforderlich und damit erstattungsfähig angesehen werden. Auch wenn ein an der mündlichen Verhandlung teilnehmender Mitarbeiter oder gesetzlicher Vertreter einer ausländischen Partei der deutschen Sprache nicht mächtig ist, sind die Kosten für die Hinzuziehung eines Simultandolmetschers dennoch regelmäßig nicht erstattungsfähig, wenn der Parteivertreter und seine Anwälte in einer ihnen gemeinsam geläufigen Fremdsprache miteinander kommunizieren können. Unter derartigen Bedingungen reicht es aus, dass der Mitarbeiter bzw. gesetzliche Vertreter von seinen Anwälten nur sinngemäß über den Verlauf und Inhalt der Verhandlung unterrichtet wird. Damit dies geschehen kann, muss das Gericht erforderlichenfalls seine Verhandlung unterbrechen. Simultandolmetscherkosten sind demgegenüber erstattungspflichtig, wenn auf Seiten des Parteivertreters keine Fremdsprachenkenntnisse vorhanden sind, die eine mündliche Verständigung mit den Anwälten erlauben, oder wenn ausnahmsweise die ohne Simultandolmetschung eintretenden Erschwernisse bei der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung so gravierend sind, dass angesichts der in Rede stehenden Kosten sinnvollerweise von der Möglichkeit einer Simultanübersetzung Gebrauch zu machen ist. Relevante Umstände sind etwa die technische Komplexität der Materie und die Unverzichtbarkeit des jederzeit verfügbaren Sachverstandes desjenigen, für den simultan gedolmetscht wird (vgl. OLG Düsseldorf [2. Zivilsenat], Beschluss vom 29.1.2013 - I - 1 W 32/12, S. 4 ff.; OLG Düsseldorf [10. Zivilsenat], Beschluss vom 10.1.2008 - I - 10 W 21/07; OLG Köln, JurBüro 2002, 551; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 8. Aufl., Kap. B, Rdnr. 356; Rüting in: Cepl/Voß, Prozesskommentar zum gewerblichen Rechtsschutz, § 91 ZPO Rn. 180). Dass auch eine anwaltlich vertretene Partei grundsätzlich das Recht hat, an dem Termin der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, um auf den Gang des Verfahrens Einfluss nehmen zu können, etwa durch Erteilung ergänzender im schriftsätzlichen Vorbringen möglicherweise fehlender Informationen, die Beseitigung von Missverständnissen und/oder eine sofortige Stellungnahme zu Vergleichsangeboten (vgl. OLG Celle NJW 2003, 2994; OLG München, NJW-RR 2003, 1584; OLG Brandenburg, MDR 2000, 1216; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1996, 1342; OLG Koblenz, MDR 1995, 424; OLG Hamm, Rechtspfleger 1992, 83; OLG Düsseldorf (2. Zivilsenat), a.a.O.; vgl. ferner Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 91 Rdnr. 13 "Reisekosten der Partei"), bedeutet nicht automatisch, dass ihr simultan alle Äußerungen in der mündlichen Verhandlung Wort für Wort übersetzt werden müssen.
2. Im vorliegenden Fall besteht zwischen den Parteien kein Streit darüber, dass die in der mündlichen Verhandlung anwesenden Vertreter der Klägerin, nämlich ihr gesetzlicher Vertreter Fx und der technisch Verantwortliche Mitarbeiter Px ebenso wie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die englische Sprache beherrschen und sich in dieser Sprache verständigen können. Weiter ist zu berücksichtigen, dass das Gericht das persönliche Erscheinen der Partei bzw. eines entsprechenden Vertreters nicht angeordnet und damit zu erkennen gegeben hat, das aus seiner Sicht keine Notwendigkeit für die Klägerin bestand, einen Vertreter zum Termin zu entsenden.
Auch der Umstand, dass die Klägerin selbst ihr Vorbringen zur Verletzungsfrage noch kurz vor der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 30.7.2014 ergänzt und sich weiteren Sachvortrag zur Verletzung in der mündlichen Verhandlung vorbehalten hatte, erforderte keine Hinzuziehung eines Simultandolmetschers. In erster Linie sind der Prozessbevollmächtigte und der patentanwaltliche Vertreter einer Partei berufen, den Sachvortrag in der mündlichen Verhandlung zu ergänzen. Hierzu steht ihnen die Möglichkeit offen, mit im Verhandlungstermin anwesenden Vertretern ihrer Partei Rücksprache zu nehmen und hierzu um Unterbrechung der Verhandlung zu bitten. Dass und aus welchem Grunde dies im vorliegenden Fall nicht möglich war oder ausgereicht hätte, hat die...