Verfahrensgang

AG Düsseldorf (Aktenzeichen 291 II 346/95 WEG)

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 25 T 792/96)

 

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Beteiligten zu 2 haben die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

3.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 5.000,00 DM.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1 und 2 sind die Eigentümer der im Rubrum genannten Eigentumswohnanlage. Der Beteiligte zu 3 ist die Verwalterin. Die Beteiligten zu 2 haben in der Eigentümerversammlung vom 19. Oktober 1995 zu TOP 8 beschlossen:

„Räume der ehemaligen Hausmeisterwohnung werden bis auf weiteres als Fahrradkeller zur Verfügung gestellt. Ausweisung und Beschilderung wird vor Ort mit dem Verwaltungsbeirat vorgenommen. Die Bewohner werden per Aushang darauf hingewiesen. Jedem Interessenten wird ein Schlüssel für die Tür zum Keller Haus 38 a zur Verfügung gestellt. Die Schließung der Kellertür zu den Treppenhäusern wird geändert.”

Die Wohnung der Beteiligten zu 1 liegt teilweise über den für die Nutzung als Fahrradkeller in Aussicht genommenen Räumen. In dem Aufteilungsplan (Blatt 92 GA), auf den die Teilungserklärung des Notars Dr. R. K. (UR.-Nr. 662/1980 K) vom 12. März 1980 verweist, sind die betreffenden Räume mit „Schlafen”, „Wohnen”, „Küche”, „Diele”, „Lager” und „Hausmeister” bezeichnet. Diese sogenannte Hausmeisterwohnung wurde seit der Teilung nicht zu Wohnzwecken genutzt. Die Nutzung zu Wohnzwecken wurde mit bestandskräftigem Bescheid des Regierungspräsidenten in Düsseldorf vom 24. November 1991 untersagt, die Nutzung als Büro jedoch unter bestimmten Auflagen gestattet.

Die Beteiligte zu 1 hat die Ansicht vertreten, daß der angefochtene Beschluß schon deshalb für ungültig zu erklären sei, weil eine Nutzungsänderung der als Hausmeisterwohnung bezeichneten Räume nur im allseitigen Einvernehmen beschlossen werden könnte. Die Bezeichnungen im Aufteilungsplan stellten nämlich zweckbestimmende Vereinbarungen dar. Darüber hinaus würde sie durch die Nutzung der Räume als Fahrradkeller in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden.

Die Beteiligte zu 1 hat beantragt,

den oben zitierten Beschluß für ungültig zu erklären.

Die Beteiligten zu 2 haben beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Sie haben die Ansicht vertreten, daß die streitgegenständlichen Räume als Gemeinschaftseigentum den Verwaltungsbefugnissen der Gemeinschaft unterfielen. Die geringen Beeinträchtigungen durch die Nutzungsänderung habe die Beteiligte zu 1 hinzunehmen, wenn sie dem überwiegenden und berechtigten Interesse der Miteigentümer dienten.

Das Amtsgericht hat den angefochtenen Beschluß für ungültig erklärt und zur Begründung ausgeführt, daß sich aus den Bezeichnungen im Aufteilungsplan eine Zweckbestimmung im Sinne des § 10 Abs. 2 WEG ergäbe. Diese Zweckbestimmung könne nur von allen Wohnungseigentümern gemeinsam und einstimmig geändert werden. Durch die mehrheitlich beschlossene Gebrauchsregelung dieser Räume seien zudem unzumutbare Benachteiligungen der Beteiligten zu 1 zu erwarten, da die Nutzung als Fahrradkeller mit einer erhöhten Lärmbelästigung verbunden sei.

Die hiergegen frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 hat die Beschwerdekammer des Landgerichts mit Beschluß vom 14. Oktober 1996 unter Bestätigung der Begründung des amtsgerichtlichen Beschlusses zurückgewiesen. Mit ihrer frist- und formgerecht eingelegten sofortigen weiteren Beschwerde verfolgen die Beteiligten zu 2 weiterhin das Ziel, unter Abänderung der angefochtenen Beschwerdeentscheidung den Antrag der Beteiligten zu 1 abzuweisen.

Sie sind der Ansicht, der Bezeichnung in dem Aufteilungsplan könne keine Zweckbestimmung zukommen, da die Räume bisher – unstreitig – zu keinem Zeitpunkt als Wohn- oder Büroraum genutzt worden seien. Gegen eine Zweckbestimmung spräche zudem, daß eine Nutzung als Wohnung bauordnungsrechtlich nicht zulässig sei. Der Vereinbarungscharakter dieser Bezeichnungen entfalle auch deshalb, weil andere Räume des Untergeschosses ebenfalls nicht entsprechend der Bezeichnung in dem Aufteilungsplan genutzt würden. Darüber hinaus würde durch eine Nutzung als Fahrradkeller auch keine besondere Beeinträchtigung der Interessen der Beteiligten zu 1 entstehen.

Die Beteiligten zu 2 beantragen,

unter Aufhebung der vorinstanzlichen Beschlüsse den Antrag der Antragstellerin vom 20. November 1995 zum Tagesordnungspunkt 8 abzuweisen.

Die Beteiligte zu 1 beantragt,

die sofortige weitere Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Die gemäß §§ 45 Abs. 1 WEG, 22, 27 und 29 FGG zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung gesetzlicher Vorschriften im Sinne der §§ 27 FGG, 550, 551 ZPO beruht.

1.

Die Auffassung des Beschwerdegerichtes, bei den Bezeichnungen im Aufteilungsplan handele ...

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