Leitsatz (amtlich)
1. Die Gewährung einer Reiseentschädigung nach Nr. 1 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz NRW vom 26. Mai 2006 (JMBl. NRW 2006, S. 145) kommt nur dann in Betracht, wenn im Rahmen einer Gesamtabwägung aller Umstände festgestellt werden kann, dass die Teilnahme an der Verhandlung (hier: Nebenkläger) auch bei einer nicht mittellosen Person zur verständigen Wahrnehmung ihrer Rechte als notwendig zu erachten wäre.
2. Ist im Rahmen einer Strafsache über die Gewährung einer solchen Reiseentschädigung zu entscheiden, finden die verfahrensrechtlichen Vorschriften des JVEG entsprechende Anwendung.
Normenkette
StPO § 395 Abs. 3; JVEG § 4 Abs. 3; AV Reiseentschädigung NRW Nr. 1; StPO § 397 Abs. 1-2, § 397a Abs. 2
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die 6. große Strafkammer des Landgerichts Duisburg zurückverwiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die 5. große Strafkammer des Landgerichts Duisburg hat mit Beschluss vom 23. April 2015 entschieden, dass der Beschwerdeführer im sog. Loveparade-Verfahren zum Anschluss als Nebenkläger an die öffentliche Klage gegen die zehn Angeklagten berechtigt ist. Dem Nebenkläger ist zugleich Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung von Rechtsanwalt ... als Beistand bewilligt worden.
Mit Schreiben vom 24. August 2017 hat der Nebenkläger beantragt, ihm "für den Zeitraum des Loveparadeverfahrens Taxifahrtkosten zu bewilligen." Dazu hat er ein ärztliches Attest vorgelegt, wonach er wegen einer Angststörung mit Platzangst und Panikattacken nicht in der Lage ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Er hat ferner das Angebot eines Taxiunternehmens aus N. vorgelegt, in dem für die Fahrt von seiner Wohnung in Duisburg zum Congress Center Düsseldorf und zurück pro Tag 185 Euro, mithin 20.535 Euro für 111 Hauptverhandlungstermine, in Ansatz gebracht werden. Darin inbegriffen sind die Mitbeförderung eines Therapiehundes und (wohl auch) die Wartezeit vor Ort.
Die nunmehr zuständige 6. große Strafkammer des Landgerichts Duisburg hat den Antrag mit Beschluss vom 29. August 2017 abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Nebenklägers vom 19. Oktober 2017, der die Strafkammer nicht abgeholfen hat. In der Beschwerdeschrift wird ausgeführt, dass der Nebenkläger aus gesundheitlichen Gründen "ohnehin nur ca. 1 mal wöchentlich" an den Hauptverhandlungsterminen werde teilnehmen können. Ferner hat der Nebenkläger das Angebot eines Taxiunternehmens aus Duisburg vorgelegt (einfache Fahrt von der Wohnung in Duisburg zum Congress Center Düsseldorf 35 Euro, optional Mitbeförderung eines Therapiehundes, Wartezeit pro Stunde 19 Euro).
II.
Die Beschwerde, die in entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 3 JVEG zulässig ist, führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an die Strafkammer.
Die Strafkammer hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Nebenkläger nicht zum Kreis der Anspruchsberechtigten nach § 1 JVEG gehört und dass sich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 397a Abs. 2 StPO allein auf die Hinzuziehung eines anwaltlichen Beistands bezieht. Eine weitergehende Gewährung von Prozesskostenhilfe zugunsten eines Nebenklägers sieht die Strafprozessordnung nicht vor.
Die Strafkammer hat indes die allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Gewährung von Reiseentschädigungen vom 26. Mai 2006 (JMBl. NRW 2006, S. 145) außer Acht gelassen, die das Ministerium der Justiz NRW in Umsetzung der bundeseinheitlichen Neufassung erlassen hat (zuletzt geändert am 30. Dezember 2013, JMBl. NRW 2014, S. 14).
Nach Nr. 1 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift können mittellosen Personen, Beschuldigten oder anderen Beteiligten auf Antrag Mittel für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung und für die Rückreise gewährt werden. Über die Bewilligung entscheidet nach Nr. 1.1 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift das Gericht.
Diese Bestimmungen finden vorliegend mangels anderweitiger Anspruchsgrundlage Anwendung und entfalten unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung Außenwirkung (vgl. VGH Mannheim BeckRS 2009, 39656). Allerdings fehlen besondere Verfahrensvorschriften zum Rechtsweg. Da die Bemessung der Reiseentschädigung an den Regelungen des JVEG ausgerichtet ist und die Interessen der Staatskasse gleichermaßen berührt werden, hält der Senat auch verfahrensrechtlich eine entsprechende Anwendung des JVEG für angebracht (vgl. OLG Koblenz StraFo 2015, 173). Bei der Entscheidung über die Gewährung einer Reiseentschädigung handelt es sich nicht um einen Justizverwaltungsakt, sondern um einen Akt der Rechtsprechung (vgl. OLG Brandenburg NJW-RR 2004, 63; LAG Düsseldorf MDR 2005, 1378; Schneider, JVEG, 2. Aufl., Anhang 5 "VwV-Reiseentschädigung" Rdn. 5). Da die Entscheidung der Strafkammer in der Besetzung mit drei Richtern getroffen worden ist, hat entsprechend § 4 Abs. 7 JVEG auch der Senat in der Besetzung mit drei Richter...