Leitsatz (amtlich)
1. Der Nebenkläger kann die Entscheidung, durch welche die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts wegen Nichtanzeige einer wesentlichen Verbesserung der Einkommensverhältnisse (§ 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) aufgehoben worden ist, mit der Beschwerde nach § 304 Abs. 1 StPO anfechten.
2. Bei einem Nebenkläger entscheidet der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts auch im Falle des § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO über die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe. Für eine solche Entscheidung besteht im Strafverfahren keine funktionelle Zuständigkeit des Rechtspflegers.
3. Hat der Rechtspfleger die Aufhebungsentscheidung anstelle des funktionell zuständigen Vorsitzenden der Strafkammer getroffen, bedarf es keiner Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Vielmehr kann der Strafsenat als das beiden übergeordnete Beschwerdegericht gemäß § 309 Abs. 2 StPO in der Sache selbst entscheiden.
Normenkette
StPO § 304 Abs. 1; ZPO § 120a Abs. 2; RPflG § 8 Abs. 4 S. 1; StPO § 309 Abs. 2, § 397a Abs. 2, 3 S. 2; ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 4; RPflG § 20 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c)
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die zugunsten des Beschwerdeführers erfolgte Bewilligung der Prozesskostenhilfe wird aufgehoben.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer ist in dem sog. Loveparade-Verfahren als Nebenkläger zugelassen worden.
Mit Beschluss vom 10. November 2014 hat der Vorsitzende der seinerzeit zuständigen 5. Strafkammer dem Nebenkläger Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts bewilligt. Zugleich sind dem Nebenkläger im Hinblick auf seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse monatliche Raten in Höhe von 283 Euro, beginnend mit dem 1. März 2015, sowie eine einmalige Zahlung aus dem Vermögen in Höhe von 350 Euro, zahlbar bis zum 1. März 2015, auferlegt worden.
Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe lag die Erklärung des Nebenklägers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 25. Juni 2014 zugrunde. Das monatliche Bruttoeinkommen wurde dabei mit 2.350 Euro angegeben. Beigefügt war die Gehaltsabrechnung für April 2014 (Fa. S. in M.).
Mit Schreiben der als Beistand hinzugezogenen Rechtsanwältin vom 21. Januar 2015 hat der Nebenkläger eine Neuberechnung der festgesetzten Raten und der Einmalzahlung beantragt. Hierbei wurde das monatliche Bruttoeinkommen weiterhin mit 2.350 Euro angegeben. Mehrbelastungen waren durch die Finanzierung eines zweiten Pkw (monatliche Raten von ca. 219 Euro) und die Erhöhung des an die Eltern zu zahlenden Mietanteils von 130 Euro auf 180 Euro entstanden. Eine Entscheidung über diesen Antrag erfolgte nicht.
Ferner erfolgte durch das Gericht keine Anforderung der monatlichen Raten und der Einmalzahlung unter Angabe einer Bankverbindung der Landeskasse. Der Nebenkläger erkundigte sich auch nicht danach und leistete keinerlei Zahlungen an die Landeskasse.
Nach der Eröffnung des Hauptverfahrens durch den Senatsbeschluss vom 18. April 2017 wird das Strafverfahren vor der 6. großen Strafkammer des Landgerichts Duisburg geführt. Die Hauptverhandlung hat am 8. Dezember 2017 begonnen.
Mit Schreiben der für Verfahren vor dieser Strafkammer zuständigen Rechtspflegerin vom 17. November 2017 wurde der Nebenkläger aufgefordert, eine aktualisierte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einzureichen. In seiner Erklärung vom 6. Dezember 2017 gab er nunmehr ein monatliches Bruttoeinkommen von 2.979 Euro an und legte dazu die Gehaltsabrechnung seines neuen Arbeitgebers (Fa. R. in O.) für Oktober 2017 vor. Als Anstellungsdatum ist dort der 1. Januar 2016 angegeben. Aus den von der Rechtspflegerin nachgeforderten Gehaltsabrechnungen des Jahres 2017 ergab sich, dass sich das monatliche Bruttoeinkommen bei dem neuen Arbeitgeber seit Januar 2017 auf 2.911 Euro belaufen hatte und seit August 2017 auf 2.979 Euro erhöht worden war.
Einer Kostenaufstellung des Nebenklägers ist zu entnehmen, dass er nach einem im Juni 2017 vorgenommenen Wechsel des zweiten Pkw eine monatliche Kreditrate von ca. 260 Euro zu tragen hat und sich der an die Eltern zu zahlende Wohnkostenanteil seit Dezember 2017 auf monatlich 380 Euro erhöht hat (Nutzung eines weiteren Raums und der Garage).
Mit Beschluss der Rechtspflegerin vom 3. Januar 2018 wurde die zugunsten des Nebenklägers erfolgte Bewilligung der Prozesskostenhilfe wegen Nichtanzeige einer wesentlichen Verbesserung seiner wirtschaftlichen Lage aufgehoben (§ 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). Hierbei wurde dem Nebenkläger eine Rechtsmittelbelehrung nach Maßgabe des § 127 Abs. 2 ZPO erteilt (sofortige Beschwerde binnen eines Monats).
Gegen die Aufhebungsentscheidung richtet sich die "sofortige Beschwerde" des Nebenklägers. Die Rechtspflegerin hat der "sofortigen Beschwerde" nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Das Rechtsmittel ist als Beschwerde nach § 304 Abs. 1 StPO zulässig. Der Senat hat über die...