Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 10.01.2018 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Ordnungsmittelantrag der Gläubigerin vom 04.09.2017 wird zurückgewiesen.
Auf ihre entsprechenden Anträge vom 18.09.2017 und 22.09.2017 wird gegen die Schuldnerin ein Ordnungsgeld in Höhe von 6.000,- EUR festgesetzt sowie ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 500,- EUR ein Tag Ordnungshaft.
II. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen haben die Gläubigerin zu 45 % und die Schuldnerin zu 55 % zu tragen.
III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Durch Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 02.08.2017 ist der Schuldnerin im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt worden, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs das diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diät) mit dem Namen "Tinnitus X." in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen und/oder zu bewerben und/oder bewerben zu lassen als
"zur diätetischen Behandlung von Tinnitus, vor allem bei erniedrigtem Q10-Blutspiegel",
wenn dies geschieht wie in den Anlagen BL 2 und/oder BL 3 wiedergegeben, die nachfolgend auszugsweise eingeblendet werden:
(Abbildungen))
Dieses Urteil hat die Gläubigerin der Schuldnerin am 10.08.2017 zustellen lassen, die daraufhin am 11.08.2017 eine Abschlusserklärung abgegeben und die genannte Entscheidung des Landgerichts als endgültige Regelung anerkannt hat.
Mit Schriftsatz vom 04.09.2017 (1. Bestrafungsantrag) hat die Gläubigerin beantragt, gegen die Schuldnerin wegen Zuwiderhandlung gegen das genannte Unterlassungsgebot ein Ordnungsgeld festzusetzen, nachdem ihr am 17.08.2017 und 21.08.2017 bei unterschiedlichen Apotheken bzw. der Y. GmbH testweise erworbene Produkte "Tinnitus X." geliefert worden waren, die weiterhin die Auslobung "zur diätetischen Behandlung von Tinnitus, vor allem bei erniedrigtem Q10-Blutspiegel" enthielten. Die Schuldnerin hat insoweit eingewandt, alle gewerblichen Abnehmer darüber informiert zu haben, dass ihr mit einer einstweiligen Verfügung des Landgerichts Düsseldorf untersagt worden sei, das Produkt "Tinnitus X." als diätetisches Lebensmittel zur diätetischen Behandlung von Tinnitus weiter in den Verkehr zu bringen, und sie aufgefordert zu haben, die entsprechende Ware zurück zu senden. Wenn bei einzelnen Apotheken das entsprechende (auf den 14.08.2017 datierte) Schreiben (Anlage BL 5) verspätet angekommen sein sollte, ergebe sich aus solchen Ausreißern noch kein generelles Verschulden. Demgegenüber hat die Gläubigerin vorgetragen, das Schreiben sei erst am 28.08.2017 versandt worden.
Mit Antrag vom 18.09.2017 (2. Bestrafungsantrag) hat die Gläubigerin die Verhängung eines weiteren Ordnungsgeldes beantragt und zur Begründung ausgeführt, die Schuldnerin habe erneut gegen das Unterlassungsgebot verstoßen, indem sie auf der für die gesamte Pharmabranche entscheidenden, ab dem 13.09.2017 stattfindenden Leit-Messe "P." einen Firmenkatalog mit dem Titel "Das Z.-Konzept" ausgelegt und ausgehändigt habe, auf dessen - nachfolgend eingeblendeter - Seite 16 unter graphischer Abbildung des Produkts "Tinnitus X." als Einsatzgebiete für die dort beworbenen ergänzend bilanzierten Diäten auch "Tinnitus" benannt worden sei, was die Gläubigerin für einen kerngleichen Verstoß gegen das titulierte Unterlassungsgebot hält:
((Abbildung))
Mit Antrag vom 22.09.2017 (3. Bestrafungsantrag) hat die Gläubigerin unter Hinweis darauf, dass der genannte Katalog von der Schuldnerin am 15.09.2018 auch postalisch versandt worden sei, die Verhängung eines weiteren Ordnungsgeldes beantragt.
Die Schuldnerin hat sich gegenüber den Bestrafungsanträgen zu 2) und 3) damit verteidigt, ihr sei nicht untersagt worden, den Firmenkatalog zu vertreiben. Das Unterlassungsgebot beziehe sich auf die konkrete Verletzungsform der Anlagen BL 2 und BL 3. Der Katalog sei auf der Messe am 14. und 15.09.2017 nicht in großem Umfang, sondern (nur) auf konkrete Anfrage einzelner Interessenten ausgegeben worden. Bei solchen Anfragen liege keine Werbung vor. § 1 Abs. 5 HWG gelte entsprechend. Eine gewisse Übergangsphase zur Umstellung von Werbemitteln müsse ihr zugestanden werden.
Das Landgericht hat durch den angefochtenen Beschluss gegen die Schuld-nerin ein Ordnungsgeld in Höhe von insgesamt 11.000,- EUR, ersatzweise für je 500,- EUR ein Tag Ordnungshaft verhängt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Schuldnerin habe zum einen gegen die ihr nach der Rechtsprechung des BGH obliegende Rückrufpflicht verstoßen. Sie habe aber auch dadurch gegen den Verbotstenor verstoßen, dass sie den Firmenkatalog auf der Messe ausgehändigt und im Übrigen verschickt habe. Es handele sich um einen kerngleichen Verstoß. Der Schuldnerin falle auch Verschulden, zumindest Fahrlässigkeit zur Last. Sie h...