Leitsatz (amtlich)

1. Die in § 23 Abs. 1 Satz 2 ARegV enthaltenen Regelbeispiele konzentrieren sich auf Maßnahmen, die den Ausbau der Transportnetze oder unterhalb dieser Ebene ihre Optimierung oder Verstärkung zum Gegenstand haben und somit das bestehende Netz substantiell erweitern oder es umstrukturieren. Davon zu unterscheiden sind solche Maßnahmen, die das bestehende Netz nur erhalten, also seine Wartung, Instandhaltung und Instandsetzung wie auch die Ersatzbeschaffung betreffen. Für ihre Kosten bedarf es grundsätzlich keines Investitionsbudgets, weil sie allgemeine Betriebskosten sind und die Ersatzbeschaffung der Anlagengüter über die Abschreibung von Altanlagen ermöglicht wird.

2. Erweiterungsinvestitionen bedingen eine Veränderung der Versorgungs- und Transportaufgabe mit nicht nur lokalen systemtechnischen Auswirkungen. Darunter fallen nur Maßnahmen, die das bestehende Netz vergrößern, wobei sich dies nicht allein auf die physikalische Netzlänge beschränken muss, sondern auch Maßnahmen zur Schaffung von größerem Kapazitäts- bzw. Transportmengenvolumen umfassen kann.

 

Normenkette

EnWG § 21a; ARegV § 23

 

Verfahrensgang

Bundesnetzagentur (Beschluss vom 10.09.2010; Aktenzeichen BK4-09-207)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur vom 10.9.2010 - BK4-09-207 - wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur zu tragen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf ... festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

A. Die Beschwerdeführerin betreibt ein überregionales Gasfernleitungsnetz. Unter dem 30.6.2009 beantragte sie bei der Bundesnetzagentur die Genehmigung eines Investitionsbudgets für das Investitionsvorhaben "Gasgenerator X. und Powerturbine Y.". Zur Begründung ihres Antrags hat sie vorgetragen, das technische Ziel des Projekts sei die Schaffung einer dauerhaften und zuverlässigen Redundanzsicherung für die Aggregate auf den Verdichterstationen A., B., C. und D. Der zusätzliche Gasgenerator und die zusätzliche Powerturbine sollten bei außerplanmäßigen Schäden sowie bei planmäßigen mehrmonatigen Instandhaltungsmaßnahmen an den im Betrieb befindlichen Aggregaten in den genannten Verdichterstationen zum Einsatz kommen. Zur seinerzeitigen Situation im Netz hat die Antragstellerin ausgeführt, dass Gasgeneratoren und Powerturbinen desselben Typs auf den Verdichterstationen A. (...), B. (...), C. (...) und D. (...) eingesetzt seien. Daneben seien ein zusätzlicher Gasgenerator und eine zusätzliche Powerturbine, die bei nicht auszuschließenden außerplanmäßigen Schäden und planmäßigen mehrmonatigen Instandhaltungsmaßnahmen an den in Betrieb befindlichen Aggregaten in den genannten Verdichterstationen im Rahmen des Redundanzkonzepts zum Einsatz kämen, derzeit nicht verfügbar. Die Bestückung der Verdichterstationen mit gasturbinengetriebenen Verdichteraggregaten erfolge nach dem Redundanzkonzept. Dabei komme die bisher bestehende Redundanzmaschine bei kurzzeitigen Störungen und geplanten kurzzeitigen Instandhaltungsmaßnahmen bis maximal vier Wochen zum Einsatz. Der Gastransport könne jedoch nur als gesichert angesehen werden, wenn für die zum Transport erforderlichen Aggregate dauerhaft eine Redundanz vorhanden sei. Bei größeren Störungen und deren Instandsetzung würden Schwierigkeiten bei der ständigen Aufrechterhaltung der Redundanz auftreten, da die Instandsetzungsmaßnahmen drei bis sechs Monate andauerten. Die Betriebserfahrungen der vergangenen fünf Jahre hätten gezeigt, dass der Gasgenerator und die Powerturbine dieser Typen trotz umfassender und sorgfältiger Instandhaltungsmaßnahmen störanfällige Baugruppen darstellten. Schäden am Gasgenerator und der Powerturbine seien innerhalb der seitens des Herstellers ursprünglich vermittelten Instandhaltungszyklen von 25.000 Betriebsstunden nicht auszuschließen. Die ehemals angenommene Schadensart und -häufigkeit habe sich geändert, so dass höhere Ausfallzeiten zu verzeichnen seien. Hinzu komme das mit dem Altern der Maschine weiter zunehmende Störungs- und Schadensrisiko. Das Redundanz-Prinzip könne damit häufiger und länger als anfangs geplant nicht gewährleistet werden. Da eine Instandsetzung der beschädigten Anlagen aufgrund der Besonderheit der Turbinenbauteile und Werkstoffe in der Regel eine mehrmonatige Stillstandzeit erfordere, seien ein zusätzlicher Gasgenerator und eine zusätzliche Powerturbine erforderlich. Durch die zusätzlichen Aggregate werde eine schnelle Wiederinbetriebnahme (innerhalb einer Woche) einer außerplanmäßig betroffenen Verdichtereinheit ermöglicht. Andernfalls müsste man die Reparatur der geschädigten Maschine abwarten. In diesem Fall würde die Verdichtereinheit für drei bis sechs Monate nicht für den Gastransport zur Verfügung stehen, so dass die geplanten Kapazitäten ggf. nicht vollständig bereit gestellt werden könnten. In dieser Zeit könne es unter Umständen zu eine...

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