Leitsatz (amtlich)

1. Investitionsbudgets können nur für Neuinvestitionen genehmigt werden, die durch eine Veränderung der Versorgungs- und Transportaufgabe veranlasst werden und zu einer substantiellen Erweiterung oder Änderung des Netzes führen.

2. Das Regelbeispiel des § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 ARegV sieht vor, dass nicht alle "Umstrukturierungsmaßnahmen", die erforderlich sind, um technische Standards zur Gewährleistung der technischen Sicherheit des Netzes umzusetzen, Gegenstand eines Investitionsbudgets sein können, sondern nur grundsätzliche, mit erheblichen Kosten verbundene, die behördlich angeordnet sind oder deren Notwendigkeit behördlich bestätigt ist. Daraus folgt im Gegenzug, dass im Übrigen Maßnahmen, die diese Voraussetzungen nicht kumulativ erfüllen, nicht als Investitionsmaßnahme i.S.d. § 23 ARegV gelten können.

3. Erweiterungsinvestitionen bedingen eine Veränderung der Versorgungs- und Transportaufgabe mit nicht nur lokalen systemtechnischen Auswirkungen. Darunter fallen nur Maßnahmen, die das bestehende Netz vergrößern, wobei sich dies nicht allein auf die physikalische Netzlänge beschränken muss, sondern auch Maßnahmen zur Schaffung von größerem Kapazitäts- bzw. Transportmengenvolumen umfassen kann.

 

Normenkette

EnWG § 21a; ARegV § 23

 

Verfahrensgang

Bundesnetzagentur (Beschluss vom 23.11.2010; Aktenzeichen BK 4-09/188)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur vom 23.11.2010 (BK 4-09/188) wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der gegnerischen Bundesnetzagentur zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf ... festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

A. Die Betroffene wendet sich gegen die Ablehnung des von ihr beantragten Investitionsbudgets für das Projekt "X." durch Beschluss der Bundesnetzagentur vom 23.11.2010.

Die Betroffene betreibt ein überregionales Gasfernleitungsnetz i.S.d. § 3 Nr. 5 EnWG. Unter der B. beantragte sie mit Schreiben vom 30.6.2009 für das streitgegenständliche Projekt die Genehmigung eines Investitionsbudgets mit einem Investitionsvolumen von ... Die Investitionsmaßnahme umfasste die Nachrüstung von Messtechnik in ... Gasdruckregel- und Messstationen. Als technisches Ziel des Projekts gab die Antragstellerin die Erfassung der an Netzkopplungspunkten zwischen ihr und dem nachgelagerten Verteilernetzbetreiber ... übergebenen Energiemengen an.

Zur Begründung ihres Antrags hat die Antragstellerin vorgetragen: Die Notwendigkeit zur Durchführung des Projekts ergebe sich aus dem Anpassungsbedarf an den technischen Standard einer Mengenbilanzierung der an Netzkopplungspunkten übergebenen Energiemengen, um bisherige Unschärfen bei der Ermittlung der kapazitiven Aufteilung der Gasmengen auf die einzelnen Netzkopplungspunkte innerhalb einer Ausspeisezone auf ein dem technischen Standard entsprechendes Maß zu reduzieren ... zwischen ihr und dem nachgelagerten Verteilernetzbetreiber C. seien an ... Netzkopplungspunkten bislang keine Messstellen vorhanden. Auf Seiten des Fernleitungsnetzes werde deshalb die Erfassung der Energiemengen, die an den ohne Messung ausgestatteten ... Netzkopplungspunkten übergeben würden, bisher mit Hilfe des Differenzverfahrens durchgeführt. Dieser Differenzwert werde in einem einzigen zentralen Messgebiet durch Saldierung der Einspeise- mit den Abzugsmengen ermittelt. Mit der streitgegenständlichen Investitionsmaßnahme würden die Energiemengen, die an ... der ... Netzkopplungspunkte zur C. übergeben würden, durch eine Mengenmessung an ... zentralen Punkten in ihrem Netz erfasst werden. Dazu müssten bei ... Stationen die für diese zentrale Mengenermittlung notwendigen Messeinrichtungen nachgerüstet werden. Die weiteren ... der ... Netzkopplungspunkte würden vom nachgelagerten Netzbetreiber C. mit Messungen nachgerüstet.

Das Projekt sei für einen bedarfsgerechten Ausbau des Energieversorgungsnetzes nach § 11 EnWG sowie zur Stabilität des Gesamtsystems erforderlich. Das Projekt sehe eine bessere Prognosefähigkeit von Lastflüssen und damit eine effizientere Steuerung des betroffenen Netzteils vor. Daneben könne durch Bilanzierung der mit einer Messung ausgestatteten Netzteile eine genauere Kapazitätsüberwachung durchgeführt und damit eine effizientere Netznutzung gewährleistet werden. In Folge dessen könnten eine verbesserte Planung des Netzausbaus und eine Optimierung bei der Bereitstellung von Netzkapazitäten erfolgen, was zur Stabilisierung des Gesamtsystems beitrage. Die Durchführung des Projektes sei aufgrund einer Nachfrageänderung erforderlich geworden und diene daher einem bedarfsgerechten Ausbau i.S.d. § 23 Abs. 1 ARegV. Die Nachfrageänderung habe sich aus zwei Umständen ergeben: ... Zu dieser rein bilanziellen Anforderung sei hinzugekommen, dass aufgrund von geänderten Gasflüssen - und dadurch bedingt einer geänderten Nachfrage von Transportkunden - eine technische Umstrukt...

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