Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 23.02.2018 gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 22.02.2018 aufgehoben und die Sache zur weiteren Veranlassung nach Maßgabe der folgenden Ausführungen zurückverwiesen.

Die Kosten der Beschwerde hat die Antragsgegnerin zu tragen.

 

Gründe

I. Auf Antrag der Antragstellerin hat das Landgericht am 22.12.2012 eine der Antragstellerin am 10.01.2018 zugestellte Beschlussverfügung gegen die Antragsgegnerin erlassen und als Anschrift der Antragsgegnerin entsprechend den Angaben der Antragstellerin "G." in das Rubrum aufgenommen. Unter dieser Anschrift, die den Angaben der Antragsgegnerin in ihren ebay-Anzeigen zur zustellfähigen Adresse der danach durch den Geschäftsführer Y. vertretenen, unter der Anschrift (in Polen) ansässigen Antragsgegnerin entsprach, hat die Antragstellerin die Zustellung der einstweiligen Verfügung durch den Gerichtsvollzieher versucht. Dieser hat mit Schreiben vom 19.01.2018 mitgeteilt, der Adressat sei unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln. Die Antragstellerin hat daraufhin die Zustellung per Gerichtsvollzieher unter der Anschrift "G." versucht, die in einer anderen ebay-Anzeige der Antragsgegnerin (sogar noch mit Stand 11.02.2018) als "Zustellfähige Adresse in Deutschland" angegeben ist. Bzgl. dieses Zustellversuchs hat der Gerichtsvollzieher mit Schreiben vom 07.02.2018 mitgeteilt, eine Zustellung sei unter dieser Anschrift nicht möglich, dort befinde sich nur ein leerer, umzäunter Parkplatz. Die Antragstellerin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 14.02.2018, beim Landgericht eingegangen am 20.02.2018, beantragt, die Zustellung an "Handelsunternehmen X., Polen" zu veranlassen. Dies hat das Landgericht durch Vorsitzendenbeschluss vom 22.02.2018 mit der Begründung abgelehnt, der Antrag auf Auslandszustellung sei nach Ablauf der Vollziehungsfrist der §§ 922 Abs. 2, 936 ZPO gestellt worden. Damit sei die einstweilige Verfügung wirkungslos, was von Amts wegen zu berücksichtigen sei. Der mit Schriftsatz vom 23.03.2018 eingelegten sofortigen Beschwerde hat das Landgericht mit dem Hinweis auf eine Entscheidung des Senats, wonach eine evtl. Zustellungsvereitelung bei der Frage, ob die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO eingehalten ist, aus grundsätzlichen Erwägungen keine Berücksichtigung finden kann, nicht abgeholfen.

II. Die sofortige Beschwerde ist nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch ansonsten zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt.

Sie hat auch in der Sache Erfolg.

Der beantragten Zustellung im Ausland steht eine Versäumung der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO nicht entgegen, da eine solche Versäumung nicht vorliegt. Zwar hat die Antragstellerin die Auslandszustellung erst nach Ablauf dieser Frist beantragt. Auch trifft es zu, wie der Senat in dem vom Landgericht in Bezug genommenen Verfahren entschieden hat, dass der Grundsatz von Treu und Glauben bei der Frage, ob eine fristgerechte Vollziehung stattgefunden hat oder nicht, nicht herangezogen werden kann. Dessen bedarf es vorliegend aber nicht, um eine fristgerechte Vollziehung festzustellen. Denn die Antragstellerin hat mit dem Versuch der Zustellung innerhalb der Frist begonnen und alles ihr Mögliche ohne von ihr zu verantwortende Verzögerung veranlasst. Es ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass nach dem Schutzzweck von § 929 Abs. 2 ZPO die dort genannte Frist gewahrt ist, wenn der Gläubiger rechtzeitig seinen Vollziehungswillen betätigt, was nicht bedeutet, dass die Vollziehung innerhalb der Frist bewirkt sein muss. Liegen Maßnahmen der Vollziehung teils innerhalb, teils außerhalb der Frist, was bislang im Rahmen des Arrestes diskutiert wurde, so sind die späteren nach der herrschenden Meinung wirksam, wenn sie mit den früheren eine (wirtschaftliche) Einheit bilden (vgl. Mayer in: BeckOK ZPO, Stand: 01.12.2017, Rdnr. 929 Rdnr. 9; so auch: OLG Dresden BeckRS 2016, 19045; für eine Fristwahrung sogar ohne wirtschaftliche Einheit: Drescher in: MüKo ZPO, 5. Aufl., § 939 Rdnr. 11). Vorliegend bilden die innerhalb der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO versuchte Zustellung im Inland und die außerhalb der Frist beantragte Zustellung im Ausland eine wirtschaftliche Einheit. Die Antragstellerin hat auch alles Erforderliche ausreichend schnell veranlasst. Dem steht nicht entgegen, dass der unter dem 14.02.2018 gefertigte Antrag auf Auslandszustellung erst am 20.02.2018 bei Gericht eingegangen ist. Bei einer unverzüglichen Aufgabe wäre der Schriftsatz bei Berücksichtigung einer Postlaufzeit von 3 Tagen am Samstag, dem 17.02.2018 bei Gericht eingegangen, was eine Bearbeitung auch erst frühestens am 19.02.2018 ermöglicht hätte.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13035938

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