Leitsatz (amtlich)
1. Der Regelungsbereich eines rechts aufgestellten Verkehrszeichens (hier: Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274) umfasst im Sinne einer quer zur gesamten Fahrbahn verlaufenden Linie sämtliche Fahrstreifen. Dies gilt auch auf einer Autobahn, die in Höhe des von dem Fahrzeugführer lediglich rechts wahrgenommenen Schildes aus zwei durchgehenden Fahrstreifen sowie einem kombinierten Einfädelungs- und Ausfädelungsstreifen besteht.
2. Regt der Betroffene in der Hauptverhandlung an, das Verfahren nach § 47 Abs. 2 OWiG einzustellen, und möchte das Gericht dieser Anregung nicht folgen, ist es von Rechts wegen nicht geboten, dass sich das Gericht hierzu durch einen Zwischenbescheid äußert. Das Fehlen einer förmlichen Ablehnung durch Beschluss begründet keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
3. Dass bei einem standardisierten Messverfahren (hier: Laserhandmessgerät Riegl FG 21-P) Messdaten nicht gespeichert werden, führt nicht zu einem Beweisverwertungsverbot. Die Verwertbarkeit des Messergebnisses hängt nicht von der Rekonstruierbarkeit des Messvorgangs anhand gespeicherter Messdaten ab.
Normenkette
OWiG §§ 11, 47 Abs. 2; StPO § 257 Abs. 1, § 267; StVO § 39 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 58 km/h zu einer Geldbuße von 600 Euro verurteilt und gegen ihn ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Hiergegen richtet sich dessen Rechtsbeschwerde, die sich auf die Sachrüge und verfahrensrechtliche Beanstandungen stützt. Die Messung war mit dem Laserhandmessgerät Riegl FG 21-P ("Laserpistole") durchgeführt worden.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 349 Abs. 2 u. 3 StPO).
1.
Das angefochtene Urteil weist keinen sachlich-rechtlichen Mangel auf, wobei nur der Regelungsbereich der Beschilderung und die Irrtumsfrage näherer Erörterung bedürfen.
a)
Nach den getroffenen Feststellungen befuhr der Betroffene am 20. Oktober 2020 um 00:06 Uhr in Duisburg die A 59. In Höhe des Kilometers 9,086 überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften um 58 km/h (nach Toleranzabzug). Die Beschilderung (Zeichen 274) war zur Tatzeit ordnungsgemäß angebracht und wurde von dem Betroffenen jedenfalls an der rechten Seite der Fahrbahn auch wahrgenommen. Gleichwohl ging er davon aus, mindestens 130 km/h fahren zu dürfen, und beschleunigte seinen Pkw bewusst sehr stark.
Die Einzelheiten der Örtlichkeit ergeben sich aus der bei den Akten befindlichen Luftaufnahme, auf die in dem Urteil gemäß § 71 Abs. 1 OWiG, § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verwiesen worden ist. Die Luftaufnahme, welche der Betroffene selbst vorgelegt hat, zeigt in hoher Auflösung den Bereich des Autobahnkreuzes Duisburg-Nord (A 59/A 42) und lässt die Fahrbahnmarkierungen deutlich erkennen.
Das Amtsgericht ist davon ausgegangen, dass der Betroffene entsprechend seiner Einlassung von der A 42 aus westlicher Richtung kommend über die dortige Rechtsschleife ("Ohr") auf die A 59 in nördlicher Richtung eingefädelt ist. Nach Durchfahren der Rechtsschleife gelangt der Fahrer hier vor der die A 59 überquerenden Brücke der A 42 auf den kombinierten Einfädelungs- und Ausfädelungsstreifen (früher: Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen), der rechts parallel zu den beiden durchgehenden Fahrbahnen der A 59 liegt und hinter der Brücke der A 42 im weiteren Verlauf schräg rechts zur Abfahrt Duisburg Alt-Hamborn abgeht.
Ferner hat das Amtsgericht die Beschilderung zugrunde gelegt, welche in der von dem Betroffenen selbst vorgelegten Luftaufnahme durch Symbole des Zeichens 274 (80 km/h) und zu den Standorten weisende Pfeile kenntlich gemacht worden ist. Hiernach war das Zeichen 274 zum einen links der drei Fahrstreifen zwischen den Schutzplanken des Mittelstreifens der Autobahn aufgestellt, zum anderen gegenüberliegend rechts der drei Fahrstreifen. Die Standorte befinden sich jeweils wenige Meter vor der Brücke der A 42, wobei das rechts der drei Fahrstreifen aufgestellte Zeichen 274 geringfügig näher zu dieser Brücke liegt, welche die A 59 nicht im rechten Winkel, sondern in leichter Schrägrichtung überquert.
b)
Auch wenn unwahrscheinlich ist, dass das links auf dem Mittelstreifen aufgestellte Zeichen 274 (80 km/h) zu mitternächtlicher Zeit beim Passieren des Betroffenen durch ein anderes Fahrzeug verdeckt war, folgt schon aus seiner dem Urteil zugrunde gelegten Einlassung, er habe nur das rechts aufgestellte Zeichen 274 (80 km/h) wahrgenommen, eine vorwerfbare Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.
Denn die Annahme des Betroffenen, das an der rechten Seite aufgestellte Zeichen 274 (80 km/h) habe a...