Gründe
I. Es soll das schriftliche Gutachten eines noch zu benennenden Sachverständigen zu folgenden Fragen eingeholt werden:
A. Die im deutschen Patent DE XX XXXX XXX XXX XX (Anmeldetag 00.00.200X) und die im europäischen Patent EP X XXX XXX XX (Prioritätstag 00.00.200X) unter Schutz gestellte Lehre zum technischen Handeln:
1. Welchen Ausbildungsstand und welche beruflichen Erfahrungen haben im Durchschnitt diejenigen Personen, die sich in der Praxis mit der Entwicklung von Neuerungen befassen, wie sie Gegenstand der Klagepatente sind?
Anmerkung: Bei der Beantwortung aller nachfolgenden Fragen ist auf das durchschnittliche Wissen und Können dieser Fachleute im Prioritätszeitpunkt (siehe A.) abzustellen.
2. Welches technische Problem löst die jeweils im Anspruch 1 unter Schutz gestellte Lehre?
Anmerkung:
a) Patentanspruch 1 der DE XX XXXX XXX XXX lautet:
"Beheizbarer Boden für Viehställe, der aus einer Vielzahl von hohlen, rechteckigen Plattenkörpern zusammengesetzt ist, deren Hohlräume mit einem Wärmeträgerfluid, insbesondere mit Wasser, befüllt sind und mittels durch diese Hohlräume verlaufender Heizleitungen (11) beheizbar sind, wobei jeder Plattenkörper jeweils eine die Standfläche für das Vieh bildende, mit einer Einlauföffnung (5) versehene Oberschale (1) und eine die Oberschale (1) abstützende Unterschale (7) aufweist, die an ihren Rändern flüssigkeitsdicht miteinander verbunden und mit Mitteln zum Einhängen der Träger versehen sind und in ihrem Flächenbereich durch Stützen (6, 9) aneinander abgestützt sind, die durch den Hohlraum verlaufen, dadurch gekennzeichnet, dass die Stützen (6, 9) zumindest im von unten an die Oberschale (1) angrenzenden Bereich die Gestalt von längs aufgeschnittenen Rohrstutzen mit rundem oder eckigem Querschnitt aufweisen, deren seitliche Öffnungen (6a) alle in Richtung auf die an einem Rand der Oberschale (1) befindliche Einfüllöffnung (5) ausgerichtet sind."
Patentanspruch 1 der EP X XXX XXX XX lautet:
"Beheizbarer Boden für Viehställe, der aus einer Vielzahl von hohlen, rechteckigen Plattenkörpern zusammengesetzt ist, deren Hohlräume mit einem Wärmeträgerfluid, insbesondere mit Wasser befüllt sind und mittels durch diese Hohlräume verlaufender Heizleitungen beheizbar sind, wobei jeder Plattenkörper jeweils eine die Standfläche für das Vieh bildende, mit einer Einlauföffnung (5) versehene Oberschale (1) und eine die Oberschale (1) abstützende Unterschale (7) aufweist, die an ihren Rändern flüssigkeitsdicht miteinander verbunden und mit Mitteln zum Einhängen der Träger versehen sind und in ihrem Flächenbereich durch Stützen aneinander abgestützt sind, die durch den Hohlraum verlaufen, dadurch gekennzeichnet, dass die Stützen (6, 9) zumindest im von unten an die Oberschale (1) angrenzenden Bereich von seitlich offenen Rohrstutzen mit rundem oder eckigem Querschnitt gebildet werden, deren seitliche Öffnungen (6a) alle in Richtung auf die an einem Rand der Oberschale (1) befindliche Einfüllöffnung (5) ausgerichtet sind."
b) Maßgeblich für die Frage, welches technische Problem die jeweils im Patentanspruch 1 unter Schutz gestellte Lehre löst, ist, welchen technischen Erfolg die erfindungsgemäße Vorrichtung nach dem Gesamtinhalt der Klagepatentschriften objektiv bezweckt. Dafür ist entscheidend, was die Erfindung angesichts der in den Anspruch aufgenommenen Merkmale tatsächlich leistet. Zu berücksichtigen sind dabei auch der in den Klagepatentschriften genannte Stand der Technik (Absätze [0002] bis [0004], Anlagen K 2 und K 3), die Nachteile des vorbekannten Standes der Technik und die demgegenüber bestehenden Vorteile der patentgemäßen Vorrichtung.
Die technische und wirtschaftliche Bedeutung des den Klagepatenten zugrunde liegenden Problems und die in den Klagepatentschriften erwähnten technischen Begriffe und Vorgänge sind für einen technischen Laien verständlich zu erläutern.
3. Welche Lehre zur Lösung des zu 2. genannten Problems enthält der durch die Beschreibung und die Zeichnungen erläuterte Patentanspruch 1 der Klagepatente?
Anmerkung:
a) Es empfiehlt sich, die im Patentanspruch 1 jeweils gegebene technische Lehre in einzelne Merkmale zu gliedern. Da sich beide Patentansprüche inhaltlich nicht voneinander unterscheiden, sollen sie gemeinsam behandelt werden. Falls der Sachverständige keine Bedenken hat, kann er die nachfolgende Merkmalsanalyse zugrunde legen.
1. Es handelt sich um einen beheizbaren Boden für Viehställe.
2. Der beheizbare Boden ist aus einer Vielzahl von hohlen, rechteckigen Plattenkörpern zusammengesetzt.
3. Die Hohlräume der Plattenkörper sind
3.1. mit einem Wärmeträgerfluid, insbesondere mit Wasser, befüllt und
3.2. mittels durch diese Hohlräume verlaufender Heizleitungen beheizbar.
4. Jeder Plattenkörper weist auf:
4.1. eine Oberschale (1) und
4.2. eine Unterschale (7).
5. Die Oberschale (1)
5.1. bildet eine Standfläche für das Vieh und
5.2. ist mit einer Einfüllöffnung (5) versehen.
6. Die Unterschale (7) stützt die Oberschale (1) ab.
7. Die Oberschale (1) und d...