Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 4a O 70/14) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 12.05.2015, Az. 4a O 70/14, in Ziffer I. 4. des Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst:
"die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 16.12.2010 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 12.05.2015) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, entweder etwaige Entgelte zu erstatten oder ersatzweise patentfreie Erzeugnisse zu liefern, bei denen die offene Seite der Abstandhalter auf die kurze Seite der rechteckigen Oberschale ausgerichtet ist, die der Einfüllöffnung gegenüberliegt, sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen."
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,- Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des Patents DE 10 2008 055 XXA (im Folgenden Klagepatent I; Anlage K 2) und des mit Wirkung für die Bundesrepublik F erteilten europäischen Patents 2 369 XXB (Im Folgenden Klagepatent II, Anlage K 3), die jeweils einen beheizbaren Boden für Viehställe zum Gegenstand haben.
Die Anmeldung des Klagepatents I erfolgte am 04.11.2008, die Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Klagepatents I am 16.12.2010. Das Klagepatent I war bis zum 19.09.2013 in Kraft.
Das Klagepatent II wurde am 30.10.2009 unter Inanspruchnahme der Priorität des Klagepatents I in deutscher Verfahrenssprache angemeldet. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents II wurde am 19.12.2012 veröffentlicht. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft.
Patentanspruch 1 des Klagepatents I lautet:
"Beheizbarer Boden für Viehställe, der aus einer Vielzahl von hohlen, rechteckigen Plattenkörpern zusammengesetzt ist, deren Hohlräume mit einem Wärmeträgerfluid, insbesondere mit Wasser, befüllt sind und mittels durch diese Hohlräume verlaufender Heizleitungen (11) beheizbar sind, wobei jeder Plattenkörper jeweils eine die Standfläche für das Vieh bildende, mit einer Einlauföffnung (5) versehene Oberschale (1) und eine die Oberschale (1) abstützende Unterschale (7) aufweist, die an ihren Rändern flüssigkeitsdicht miteinander verbunden und mit Mitteln zum Einhängen der Träger versehen sind und in ihrem Flächenbereich durch Stützen (6, 9) aneinander abgestützt sind, die durch den Hohlraum verlaufen, dadurch gekennzeichnet, dass die Stützen (6, 9) zumindest im von unten an die Oberschale (1) angrenzenden Bereich die Gestalt von längs aufgeschnittenen Rohrstutzen mit rundem oder eckigem Querschnitt aufweisen, deren seitliche Öffnungen (6a) alle in Richtung auf die an einem Rand der Oberschale (1) befindliche Einfüllöffnung (5) ausgerichtet sind."
Patentanspruch 1 des Klagepatents II lautet:
"Beheizbarer Boden für Viehställe, der aus einer Vielzahl von hohlen, rechteckigen Plattenkörpern zusammengesetzt ist, deren Hohlräume mit einem Wärmeträgerfluid, insbesondere mit Wasser befüllt sind und mittels durch diese Hohlräume verlaufender Heizleitungen beheizbar sind, wobei jeder Plattenkörper jeweils eine die Standfläche für das Vieh bildende, mit einer Einlauföffnung (5) versehene Oberschale (1) und eine die Oberschale (1) abstützende Unterschale (7) aufweist, die an ihren Rändern flüssigkeitsdicht miteinander verbunden und mit Mitteln zum Einhängen der Träger versehen sind und in ihrem Flächenbereich durch Stützen aneinander abgestützt sind, die durch den Hohlraum verlaufen, dadurch gekennzeichnet, dass die Stützen (6, 9) zumindest im von unten an die Oberschale (1) angrenzenden Bereich von seitlich offenen Rohrstutzen mit rundem oder eckigem Querschnitt gebildet werden, deren seitliche Öffnungen (6a) alle in Richtung auf die an einem Rand der Oberschale (1) befindliche Einfüllöffnung (5) ausgerichtet sind."
Die nachfolgend eingeblendeten Figuren aus den Klagepatentschriften stellen ein Ausführungsbeispiel der Erfindung dar.
Figur 2 zeigt die Teile eines Plattenkörpers in einer Explosionsdarstellung von schräg unten:
In Figur 6 ist die Oberschale von unten zu sehen:
Die Klägerin ist Spezialistin für Stallboden-Systeme aus Kunststoff für die Viehhaltung. Sie entwickelt, produziert und vertreibt u. a. beheizte Böden für Ferkelställe.
Die Beklagte ist eine in G ansässige Wettbewerberin, die vorwiegend Anlagen für die Schweinehaltung herstellt und vermarktet. Sie kündigte im Frühjahr 2012 unter anderen über die Inter...