Leitsatz (amtlich)

1. Der mit den Mitteln des § 29 GBO zu erbringende Nachweis, dass bei der als Berechtigte eines subjektiv-persönlichen Vorkaufsrechts eingetragenen GmbH nach Eintragung der Beendigung der Liquidation und des Erlöschens der Firma keinerlei Vermögen mehr vorhanden, diese daher nicht mehr existent und das Vorkaufsrecht deshalb untergegangen ist, setzt zusätzlich den Nachweis voraus, dass die GmbH das Vorkaufsrecht nicht vor ihrem Erlöschen im Rahmen einer Teilübertragung des Unternehmens nach § 1059a Nr. 2 BGB (mit-)übertragen hat.

2. In der Eintragung eines subjektiv persönlichen Vorkaufsrechts für eine GmbH liegt - unabhängig von der Frage, ob es (noch) Vermögenswert besitzt und damit unverteiltes Vermögen der Gesellschaft darstellt - eine formale Rechtsposition, deren angestrebte Beseitigung (Löschung) eine Nachtragsliquidation erfordert.

 

Normenkette

BGB § 1059a Nr. 2, §§ 1094, 1098 Abs. 3; GBO §§ 22, 29; AktG § 273 Abs. 4 analog

 

Verfahrensgang

AG Duisburg (Beschluss vom 19.04.2010; Aktenzeichen Huckingen Blatt 1562)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Wert: 1.000 EUR.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind zu je 1/2 Anteil Eigentümer des im Grundbuch von Huckingen Blatt ... unter lfd. Nr. 16 gebuchten Grundstücks Hf.,

In Abteilung II lfd. Nr. 3 ist dort seit dem 3.2.1965 ein "Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle für die F. G. m. b. H. in Mülheim a. d. Ruhr" unter Bezugnahme auf die Bewilligung vom 27.1.1965 eingetragen.

Die Beteiligten schlossen unter dem 24.2.2010 zu Urk.-R.-Nr. 37/2010 des Notars L. in Duisburg einen Kaufvertrag über das Grundstück.

Unter dem 15.3.2010 beantragte der Notar die Löschung des Vorkaufsrechts, da bezüglich der buchberechtigten F. G. m. b. H. am 1.4.1993 die Liquidation beschlossen und dies im Bundesanzeiger Ausgabe 0125/1995 veröffentlicht worden sei. Die Beendigung der Liquidation sei ordnungsgemäß zum Handelsregister angezeigt und am 22.8.1996 mit dem Erlöschen der Firma eingetragen worden. Die Vollbeendigung der Berechtigten sei damit aktenkundig.

Daraufhin hat das Grundbuchamt unter dem 24.3.2010 - mit Fristsetzung bis zum 24.4.2010 und unter Ankündigung der Zurückweisung des Antrags - gebeten, die ordnungsgemäße Löschungsbewilligung des Nachtragsliquidators zu den Akten zu reichen. Nachtragsliquidation sei nach ordnungsgemäßer Abwicklung der Gesellschaft analog § 273 Abs. 4 Satz 1 AktG auch dann geboten, wenn die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht sei und noch irgendwelche weiteren Abwicklungsmaßnahmen, wozu auch die Abgabe einer Löschungserklärung ggü. dem Grundbuchamt gehöre, notwendig seien.

Hiergegen haben die Beteiligten zu 1 und 2 zunächst Beschwerde eingelegt. Das AG, das insoweit die Nichtabhilfe beschlossen hatte, hat, nachdem die Beteiligten mit Schrift vom 12.4.2010 gebeten haben, die Beschwerde als Grundbuchberichtigungsantrag nach § 22 GBO auszulegen, den Nichtabhilfebeschluss aufgehoben und die Anträge vom 15.3.2010 auf Löschung des Vorkaufsrechts und vom 12.4.2010 auf Berichtigung des Grundbuchs gem. § 22 GBO zurückgewiesen und zur Begründung u. A. ausgeführt,

gemäß § 22 GBO könne ein Recht im Grundbuch auch dann gelöscht werden, wenn die Unrichtigkeit des Grundbuch nachgewiesen sei. Nachzuweisen sei die Nichtübereinstimmung des Grundbuchs mit der wirklichen Rechtslage. Zu Unrecht meinten die Beteiligten, die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die liquidierte F. GmbH sei ausgeschlossen, da das Vorkaufsrecht durch das Erlöschen der Firma dauerhaft nicht mehr ausgeübt werden könne. Die Liquidation einer juristischen Person führe nämlich nicht notwendig zum Erlöschen einer ihr zustehenden beschränkten persönlichen Dienstbarkeit.

Stehe eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit einer juristischen Person zu, so sei sie nach § 1059a BGB übertragbar. Das gelte auch für das Vorkaufsrecht, §§ 1094, 1098 Abs. 3, 1059a BGB. Dieses könne daher nicht allein aufgrund der Eintragung im Handelsregister gelöscht werden, weil damit der Nachweis für den Untergang des Rechts nicht zu führen sei [vgl. BayObLG, MittBayNotk 1992, 397]. Die Grundbuchunrichtigkeit im Sinnes des § 22 GBO sei nicht ausreichend nachgewiesen; eine Löschung komme nicht in Betracht.

Mit Schreiben vom 26.4.2010 legt der Notar hiergegen Beschwerde ein, mit der er geltend macht, die aufgelöste und liquidierte Berechtigte verfüge seit 1992 über keinerlei Vermögen mehr, das sie Dritten übertragen könnte. Das AG verkenne, dass nicht das Vorkaufsrecht selbst eine Vermögensposition darstelle, die übertragen werden könnte, vielmehr sei Voraussetzung, dass die juristische Person, die ein Recht nach § 1059a BGB übertragen möchte, zunächst Vermögenswerte übertragen müsse, was der Berechtigten hier nicht (mehr) möglich sei.

Mit Beschluss vom 30.4.2010 hat das Grundbuchamt der Beschwerde vom 26.4.2010 nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung übersandt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II. Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 und 2 ist gem. §§ 71 Abs. 1...

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