Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 18.03.2015; Aktenzeichen 014 KLs 10/12) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde derAntragstellerin J aus W gegen den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 18. März 2015 - 014 KLs 10/12 - wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
Der Angeklagte ist durch - nicht rechtskräftiges - Urteil der 14. großen Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts Düsseldorf vom 31. Juli 2014 wegen vierfachen gewerbsmäßigen Bandenbetruges (begangen im Zusammenhang mit Kapitalanlagegeschäften) zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. In dem vorangegangenen Ermittlungs- und Strafverfahren waren zur Sicherung von Schadensersatzansprüchen der deliktisch geschädigten Personen
1. Vermögenswerte des Angeklagten aufgrund einer gegen ihn ergangenen Arrestanordnung des Amtsgerichts Düsseldorf vom 26. Juni 2012 (151 Gs 839e/12) gepfändet sowie
2. im Wege der Rechtshilfe Vermögenswerte von insgesamt elf im Ausland ansässigen Treuhandfirmen staatlich beschlagnahmt worden, auf deren Konten betrügerisch erlangte Anlegergelder geflossen sein sollen und gegen die das Landgericht daher am 31. August, 3. September, 10. Oktober und 15. November 2012 Arrestbeschlüsse gemäß § 73 Abs. 3 StGB erlassen hatte.
Die Antragstellerin hat aufgrund eines aus den Straftaten des Angeklagten erwachsenen Anspruchs im Verfahren 8 O 357/14 LG Düsseldorf am 29. Januar 2015 ein Versäumnisurteil gegen den Angeklagten erwirkt. Ihrem Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung hat das Landgericht durch den angefochtenen Beschluss nur in Bezug auf gepfändete Vermögenswerte des Angeklagten stattgegeben (Nr. I 1-5 des Beschlusstenors). Mit ihrer sofortigen Beschwerde wendet sich die Antragstellerin gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Zulassung der Zwangsvollstreckung in die mit Beschlag belegten Vermögensgegenstände von acht - drittbegünstigten - Auslandsfirmen (Nr. II 1-8 des Beschlusstenors).
II.
Das gemäß § 111g Abs. 2 Satz 2 StPO statthafte und fristgerecht (§ 311 Abs. 2 StPO) eingelegte Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Eine Zulassung der Zwangsvollstreckung gemäß § 111g Abs. 2 Satz 1 StPO kommt nur hinsichtlich derjenigen staatlich beschlagnahmten Vermögenswerte in Betracht, auf die der Verletzte mit dem von ihm erwirkten Titel auch Zugriff hat. Sein Titel muss sich daher gegen den von der staatlichen Beschlagnahme betroffenen Arrestschuldner richten, denn Parteien der Zwangsvollstreckung sind grundsätzlich nur die in dem Titel namentlich bezeichneten Personen, § 750 Abs. 1 ZPO (ebenso OLG Hamm 3 Ws 560/07 vom 8. Oktober 2007 ≪[...] Rz. 11, 12≫; OLG Karlsruhe 3 Ws 248/13 ≪[...] Rz. 4≫; vgl. ferner Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Auflage 2015, § 111g Rdnr. 2). Zu Recht hat die Kammer daher eine Zulassung der Zwangsvollstreckung in die arretierten Vermögenswerte der drittbegünstigten Auslandsunternehmen abgelehnt, denn gegen diese Arrestschuldner hat die Antragstellerin keinen Titel erwirkt. Hieran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass es sich bei den Drittbegünstigten um Treuhandfirmen handelt, deren Verantwortliche dem Angeklagten gegenüber weisungsgebunden und hinsichtlich der auf die Auslandskonten verschobenen Anlagegelder im Innenverhältnis ohne eigene Verfügungsbefugnis gewesen sein mögen. Der Grundsatz, dass Gegenstand der Zwangsvollstreckung nur das Vermögen des sich aus dem Titel ergebenden Vollstreckungsschuldners ist, erfordert vielmehr auch im Fall der uneigennützigen Treuhand, bei der der Treugeber wirtschaftlich berechtigt bleibt, für die Vollstreckung seiner Gläubiger in das Treugut einen Titel gegen den Treuhänder (BGHZ 11, 37 = Urteil IV ZR 95/53 vom 5. November 1953 ≪[...] Rz. 38, 40≫).
2. Zwar bleibt es der Antragstellerin unbenommen, aufgrund ihres Titels gegen den Angeklagten dessen gegenwärtige oder künftige Ansprüche gegen die Auslandsfirmen aus dem Treuhandverhältnis zu pfänden. Hieraus ergibt sich indes keine Rechtsgrundlage für die Zulassung der hier begehrten Zwangsvollstreckung unmittelbar in die arretierten Vermögenswerte der Auslandsfirmen. Ein nunmehr unter Umständen - erstmals - beabsichtigter Antrag auf Zulassung der Pfändung etwaiger Forderungen des Angeklagten gegen die Auslandsfirmen ist nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses und unterliegt daher auch nicht der Prüfung durch den Beschwerdesenat. Er wäre aber auch unbegründet, denn es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. öffentliche Bekanntmachung der Staatsanwaltschaft Düsseldorf im Bundesanzeiger, Stand 11. September 2014), dass derartige Forderungen des Angeklagten aufgrund der gegen ihn ergangenen Arrestanordnung überhaupt staatlicherseits gepfändet wurden. Da die "Zulassung" von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen deliktisch Geschädigter gemäß § 111g Abs. 2 StPO im Ergebnis nur eine Rangrücktrittserklärung des aufgrund strafprozessual begründeter Pfändungsmaßnahmen als Pfändungspfandgläubiger vorrangigen Staates darstellt, kommt sie in...