Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 13.01.2015; Aktenzeichen AZ. 014 KLs 10/12)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers P aus W gegen den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 13. Januar 2015 - 014 KLs 10/12 - wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen.

 

Gründe

I.

Der Angeklagte ist durch - nicht rechtskräftiges - Urteil der 14. großen Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts Düsseldorf vom 31. Juli 2014 wegen vierfachen gewerbsmäßigen Bandenbetruges (begangen im Zusammenhang mit Kapitalanlagegeschäften) zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. In dem vorangegangenen Ermittlungs- und Strafverfahren waren zur Sicherung von Schadensersatzansprüchen der deliktisch geschädigten Personen

1. Vermögenswerte des Angeklagten aufgrund einer gegen ihn ergangenen Arrestanordnung des Amtsgerichts Düsseldorf vom 26. Juni 2012 (151 Gs 839e/12) gepfändet sowie

2. im Wege der Rechtshilfe Vermögenswerte von insgesamt elf im Ausland ansässigen Treuhandfirmen staatlich beschlagnahmt worden, auf deren Konten betrügerisch erlangte Anlegergelder geflossen sein sollen und gegen die das Landgericht daher am 31. August, 3. September, 10. Oktober und 15. November 2012 Arrestbeschlüsse gemäß § 73 Abs. 3 StGB erlassen hatte.

Der Antragsteller hat aufgrund eines aus den Straftaten des Angeklagten erwachsenen Anspruchs in Höhe von 69.151,98 € nebst Zinsen und Kosten im Verfahren 10 O 415/13 LG Düsseldorf am 3. Juni 2014 ein Teil-Versäumnisurteil gegen den Angeklagten erwirkt. Seinem - unter Bezugnahme auf die öffentliche Bekanntmachung der Beschlagnahmegegenstände im Bundesanzeiger gestellten - Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung "in die von dem Gericht arretierten Vermögensgegenstände" hat das Landgericht durch den angefochtenen Beschluss nur in Bezug auf gepfändete Vermögenswerte des Angeklagten stattgegeben (Nr. I des Beschlusstenors). Mit seiner "Beschwerde" wendet sich der Antragsteller gegen die Zurückweisung seines Antrags hinsichtlich der mit Beschlag belegten Vermögensgegenstände der - drittbegünstigten - Auslandsfirmen (Nr. II des Beschlusstenors).

II.

Das als sofortige Beschwerde gemäß § 111g Abs. 2 Satz 2 StPO statthafte und fristgerecht (§ 311 Abs. 2 StPO) eingelegte Rechtsmittel ist unbegründet.

1. Eine Zulassung der Zwangsvollstreckung gemäß § 111g Abs. 2 Satz 1 StPO kommt nur hinsichtlich derjenigen staatlich beschlagnahmten Vermögenswerte in Betracht, auf die der Verletzte mit dem von ihm erwirkten Titel auch Zugriff hat. Sein Titel muss sich daher gegen den von der staatlichen Beschlagnahme betroffenen Arrestschuldner richten, denn Parteien der Zwangsvollstreckung sind grundsätzlich nur die in dem Titel namentlich bezeichneten Personen, § 750 Abs. 1 ZPO (ebenso OLG Hamm 3 Ws 560/07 vom 8. Oktober 2007 ≪[...] Rz. 11, 12≫; OLG Karlsruhe 3 Ws 248/13 ≪[...] Rz. 4≫; vgl. ferner Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Auflage 2015, § 111g Rdnr. 2). Zu Recht hat die Kammer daher eine Zulassung der Zwangsvollstreckung in die arretierten Vermögenswerte der drittbegünstigten Auslandsunternehmen abgelehnt, denn gegen diese Arrestschuldner hat der Antragsteller keinen Titel erwirkt. Hieran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass es sich bei den Drittbegünstigten um Treuhandfirmen handelt, deren Verantwortliche dem Angeklagten gegenüber weisungsgebunden und hinsichtlich der auf die Auslandskonten verschobenen Anlagegelder im Innenverhältnis ohne eigene Verfügungsbefugnis gewesen sein mögen. Der Grundsatz, dass Gegenstand der Zwangsvollstreckung nur das Vermögen des sich aus dem Titel ergebenden Vollstreckungsschuldners ist, erfordert vielmehr auch im Fall der uneigennützigen Treuhand, bei der der Treugeber wirtschaftlich berechtigt bleibt, für die Vollstreckung seiner Gläubiger in das Treugut einen Titel gegen den Treuhänder (BGHZ 11, 37 = Urteil IV ZR 95/53 vom 5. November 1953 ≪[...] Rz. 38, 40≫).

2. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Zwar bleibt es dem Antragsteller unbenommen, aufgrund seines Titels gegen den Angeklagten dessen gegenwärtige oder künftige Ansprüche gegen die Auslandsfirmen aus dem Treuhandverhältnis zu pfänden. Hieraus ergibt sich indes keine Rechtsgrundlage für die Zulassung der hier begehrten Zwangsvollstreckung unmittelbar in die arretierten Vermögenswerte der Auslandsfirmen. Ein nunmehr unter Umständen - erstmals - beabsichtigter Antrag auf Zulassung der Pfändung etwaiger Forderungen des Angeklagten gegen die Auslandsfirmen ist nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses und unterliegt daher auch nicht der Prüfung durch den Beschwerdesenat. Er wäre aber auch unbegründet, denn es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. öffentliche Bekanntmachung der Staatsanwaltschaft Düsseldorf im Bundesanzeiger, Stand 11. September 2014), dass derartige Forderungen des Angeklagten aufgrund der gegen ihn ergangenen Arrestanordnung überhaupt staatlicherseits gepfändet wurden. Da die "...

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