Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache
Verfahrensgang
AG Moers (Aktenzeichen 2 II 124/83) |
LG Kleve (Aktenzeichen 4 T 315/83) |
Tenor
Das Rechtsmittel der Antragsteller wird in der Hauptsache zurückgewiesen. Jedoch wird die Kostenentscheidung des Landgerichts dahin abgeändert, daß die Antragsteller als Gesamtschuldner die Hälfte der Gerichtskosten des ersten und zweiten Rechtszuges sowie ihrer eigenen in diesen Rechtszügen entstanden außergerichtlichen Kosten tragen. Die andere Hälfte der Gerichtskosten der ersten Instanz sowie ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Antragsgegner als Gesamtschuldner. Die Beschwerdeführer haben die Hälfte der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten als Gesamtschuldner zu tragen.
Die Gerichtskosten des dritten Rechtszuges tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner. Sie haben den Beschwerdegegnern des dritten Rechtszuges die in diesem notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Wert: 5.000 DM.
Gründe
In der Teilungserklärung betreffend die Wohnungseigentumsanlage …, … war die Nutzung der Spitzböden für Aufenthaltszwecke vorgesehen, aber baurechtlich zunächst nicht genehmigt worden. Schließlich erteilte die Aufsichtsbehörde lange nach Bezugsfertigkeit der Objekte die erbetene Genehmigung betreffend die Häuser Nr. … und … mit folgenden Auflagen:
„1.
In den Wohnhäusern … (Wohnung Nr. …) und Nr. … (Wohnung Nr. … muß im ausgebauten Dachgeschoß zur Straßenseite hin jeweils ein Dachflächenfenster mit den Mindestmaßen 1,20 × 0,90 m eingebaut werden. Die Dachflächenfenster müssen für den Einbau im Rettungswege geeignet und bauaufsichtlich zugelassen sein.
2.
Die Laufstege und Abgangsstufen sind mit Handlauf zu versehen. …”
Der Verwalter der Wohnungseigentumsanlage ließ an dem Hause 14 das Dachflächenfenster entsprechend der Auflage vergrößern und Laufstege und Abgangsstufen auf dem Dach anbringen.
Die Wohnungseigentümer waren mit der Durchführung der Maßnahme auf Kosten des Architekten einverstanden mit Ausnahme der Antragsteller und Frau …
Die Antragsteller haben beantragt,
die Antragsgegner zu verpflichten:
Die Beseitigung folgender baulicher Veränderungen vornehmen zu lassen:
- Laufsteg auf dem Dach des Spitzbodens des Hauses … von der Wohnung der Eigentümer … zur Wohnung …
- vergrößertes Dachfenster der Wohnung …
- die Trittstufen vom Laufsteg unter Nr. 1 zur Traufe;
- die Antragsgegner weiter zu verpflichten, die Vergrößerung des Dachfensters bezüglich der Wohnung Dopstadt zu unterlassen;
- die entsprechenden baulichen Veränderungen wie unter Nr. I, 1 – 3 bezüglich der Häuser … zu unterlassen.
Das Amtsgericht … hat mit Beschluß vom 20. Oktober 1983 den Anträgen stattgegeben. Hiergegen richteten sich die sofortigen Beschwerden der Antragsgegner zu 1, 6, 8, 10 – 14, 16 und 17, die das Landgericht durch den angefochtenen Beschluß für begründet erklärt hat.
Zwar hat das Landgericht ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller für alle Anträge bejaht, die getroffenen und bevorstehenden Maßnahmen aber nicht als bauliche Veränderungen angesehen, für die ein einstimmiger Beschluß der Wohnungseigentümer nach § 22 WEG erforderlich ist. Es hat vielmehr angenommen, daß es sich insoweit um Herstellungsmaßnahmen handelt, mit denen der in der Teilungsanordnung ursprünglich vorgesehene Zustand erstmalig hergestellt werden soll.
Gegen die Zurückweisung der das Haus Nr. … betreffenden auf Beseitigung gerichteten Anträge richtet sich die mit Anwaltsschriftsatz vom 26. Juli 1984 eingelegte sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller, die einen einstimmigen Beschluß der Wohnungseigentümer als Grundlage der Baumaßnahmen für erforderlich halten. Solange es an diesem fehle, halten sie die getroffenen Maßnahmen für rechtswidrig.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Die in der richtigen Form und Frist eingelegte sofortige Beschwerde gegen den auf zulässige Erstbeschwerde hin ergangenen Beschluß des Landgerichts hat in der Sache keinen Erfolg, weil die Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis nicht auf einem Rechtsfehler beruht.
Der Senat vermag dem Landgericht allerdings nicht darin zu folgen, daß es sich bei den Baumaßnahmen zur Verwirklichung der Auflagen noch um Herstellungsmaßnahmen im Sinne der Teilungsanordnung handelt. Denn durch sie wird das optische Erscheinungsbild der Anlage immerhin verändert, was einem genauen Betrachter der Wohnanlage auch durchaus auffallen mag.
Diese Abweichung vom rechtlichen Ausgangspunkt des Landgerichts nötigt jedoch nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Vielmehr kann der Senat den entscheidungsreifen Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht selbst würdigen. Im Ergebnis gelangt er dabei zur Bestätigung des Landgerichts.
Nach § 21 Abs. 3 WEG können die Wohnungseigentümer eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Eigentums entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung durch Stimmenmehrheit beschließen. Der Begriff „Verwaltung” ist im WEG nicht definiert...