Verfahrensgang
LG Duisburg (Aktenzeichen 41 T 1/98) |
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 10.000,00 DM.
Tatbestand
I.
Der Verfahrensbevollmächtigte der betroffenen Gesellschaft hat mit Schreiben vom 15.5.1998 zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet, daß die Geschäftsführer der Gesellschaft ausgewechselt worden sind, das Stammkapital erhöht und die Satzung der Gesellschaft insgesamt geändert und neu gefaßt worden ist.
Das Amtsgericht hat mit Zwischenverfügung vom 16.6.1998 beanstandet, aus der Anmeldung sei nicht ersichtlich, „welche Dinge im Sinne von § 10 GmbHG geändert worden” seien. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der weiteren Beschwerde verfolgt die Gesellschaft ihren Eintragungsantrag weiter.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige weitere Beschwerde bleibt ohne Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung gesetzlicher Vorschriften beruht, § 27 FGG.
Das Landgericht hat ausgeführt, nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur, insbesonder der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 16.2.1987 (NJW 1987, 3191) seien eintragungspflichtige Änderungen der Satzung in der Anmeldung schlagwortartig anzugeben. Danach könne auch im vorliegenden Fall nicht auf eine schlagwortartige Hervorhebung der geänderten Bestandteile verzichtet werden, soweit diese nach § 10 Abs. 1 GmBHG eintragungspflichtig seien.
Diese Erwägungen halten der dem Senat obliegenden rechtlichen Nachprüfung stand.
Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, daß bei der nach § 54 Abs. 2 S. 1 GmbHG vorzunehmenden Änderung der Anmeldung einer Abänderung des Gesellschaftsvertrages grundsätzlich die Bezugnahme auf die beim Gericht eingereichten Urkunden über die Abänderung nicht genügt, wenn die Abänderung die Firma, den Sitz, den Gegenstand des Unternehmens, die Höhe des Stammkapitals, die Personen des Geschäftsführers, deren Vertretungsbefugnis sowie die Zeitdauer der Gesellschaft betreffen (§ 54 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 und 2 GmBHG); vielmehr sind eintragungspflichtige Änderungen in der Anmeldeerklärung konkret anzugeben, wobei eine schlagwortartige Hervorhebung genügt (vgl. BGH NJW 1987, 3191). Dieser Ansicht hat sich der Senat bereits im Beschluß vom 17.7.1992 angeschlossen (vgl. GmbHR 1993, 169). Dem Registerrichter soll hierdurch die Prüfung der Frage erleichtert werden, ob und gegebenenfalls welche eintragungspflichtigen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages geändert worden sind (vgl. BGH a.a.O.; Senat a.a.O.). Zwar hatte der Bundesgerichtshof in der vorgenannten Entscheidung lediglich über die Anmeldung der Abänderung einzelner Vertragsbestimmungen zu befinden gehabt, nicht aber über die Anmeldung im Falle einer völligen Umgestaltung der Satzung. Die völlige Umgestaltung konnte nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofs vergleichbar sein mit dem Fall einer Erstanmeldung, bei der auf eine Kennzeichnungspflicht verzichtet wird, weil ohnehin die gesamte Satzung zu überprüfen ist und deswegen bei der Frage, welche Satzungsbestimmungen ihrem Inhalt nach einzutragen sind, keine Irrtümer auftreten können (a.a.O., 3192). Die Frage, ob in einem solchen Fall ausnahmsweise von der schlagwortartigen Kennzeichnung abgesehen werden darf, kann indes offen bleiben, da im vorliegenden Fall keine solche völlige Umgestaltung der Satzung gegeben ist. Vielmehr hat die Gesellschaft sowohl ihren Namen als auch den Sitz beibehalten (§ 1 des Gesellschaftsvertrages); zwar ist diese Bestimmung der Satzung umformuliert worden, jedoch ohne sie ihrem Inhalt nach zu verändern. Sind aber lediglich einzelne Bestimmungen der Satzung verändert worden, ist es dem Registerrichter nicht zuzumuten, durch einen Vergleich, der alten und der neuen Satzung selbst festzustellen, welche eintragungspflichtigen Regelungen der Satzung geändert worden sind. Dem beurkundeneden Notar ist es demgegenüber ohne weiteres möglich, die geänderten Satzungsbestimmungen in der Anmeldeerklärung schlagwortartig zu bezeichnen. Aus diesem Grunde vermag sich der Senat auch nicht der in der Literatur gelegentlich vertretenen Ansicht anzuschließen, eine Bezugnahme auf die eingereichte Urkunde reiche aus (vgl. Roth GmbHG, 3. Aufl., § 54 Rn. 7; Baumbach/Hueck/Zöllner GmbHG 1996, § 54 Rn. 6). Die Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 22.5.1986 (DNotZ 1987, 251 f.) ist nach dem oben genannten Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 16.2.1987 als überholt anzusehen.
Fundstellen
Haufe-Index 1392116 |
DB 1998, 2459 |
NJW-RR 1999, 400 |
FGPrax 1999, 34 |
NZG 1999, 118 |
OLGR Düsseldorf 1999, 120 |
GmbHR 1998, 1229 |