Leitsatz (amtlich)

1. Haben ein Patentanwalt und sein Mandant eine Vereinbarung zur Höhe der Dienstvergütung nicht getroffen, schuldet der Mandant die angemessene Vergütung.

2. Das Honorar ist von dem Patentanwalt zu bestimmen, von dem Mandanten jedoch nur dann zu zahlen, wenn die Bestimmung der Billigkeit entspricht.

3. Die Höhe ist an der früheren "Gebührenordnung für Patentanwälte" unter Berücksichtigung von "Teuerungszuschlägen" zu messen.

 

Normenkette

BGB §§ 675, 611, 315-316; PatAnwGebO

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 14.10.2010; Aktenzeichen 4b O 85/10)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 14.10.2010 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4b. Zivilkammer des LG Düsseldorf wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 18.402,02 EUR (6.781,67 EUR + 11.620,35 EUR) festgesetzt.

 

Gründe

Die zulässige Berufung des Beklagten hat offensichtlich keinen Erfolg. Zu Recht hat das LG den Beklagten auf die Klage zur Zahlung von 6.781,67 EUR nebst Zinsen verurteilt und die von dem Beklagten erhobene Hilfswiderklage abgewiesen. Das Berufungsvorbringen des Beklagten ist nicht geeignet, eine abweichende Entscheidung zu rechtfertigen.

A. Zur Begründung verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 21.10.2011. Hierin hat der Senat im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

I. Der Klägerin steht als in den Prozess eingetretene Alleinerbin ihres am 25.11.2010 verstorbenen Ehemannes, des Patentanwaltes X. (früherer Kläger; nachfolgend: Erblasser), gegen den Beklagten ein Vergütungsanspruch gem. §§ 675, 611 BGB in der vom LG zuerkannten Höhe zu.

1. Wie das LG zutreffend festgestellt hat, ist der Beklagte verpflichtet, die von dem Erblasser als Patentanwalt im Rahmen des Mandatsverhältnisses entfaltete Tätigkeit gem. §§ 675, 611 BGB zu vergüten.

Da hier eine Vereinbarung zur Höhe der Dienstvergütung nicht getroffen wurde und es - anders als bei den Rechtsanwaltsgebühren - eine gesetzliche Regelung über die Höhe der Gebühren von Patentanwälten nicht gibt, eine "Taxe" i.S.d. § 612 Abs. 2 BGB also nicht besteht, schuldet der Beklagte gem. § 612 Abs. 2 BGB die übliche, d.h. angemessene Vergütung, wobei das Anwaltshonorar zunächst von dem Kläger zu bestimmen ist (§ 316 BGB), die von ihm getroffene Bestimmung allerdings gem. § 315 BGB nur dann verbindlich ist, wenn sie der Billigkeit entspricht (§ 315 BGB). Davon ist das LG mit Recht ausgegangen (vgl. a. OLG Düsseldorf, Urt. v. 9.8.2001 - 2 U 231/99; Urt. v. 15.2.2001 - 2 U 10/98) und hiergegen wendet sich die Berufung auch nicht.

Das LG ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass es sich für die Bestimmung einer patentanwaltlichen Vergütung nach §§ 316, 315 BGB anbietet, von den Gebührentatbeständen und Gebührensätzen einer von der Patentanwaltskammer früher herausgegebenen "Gebührenordnung für Patentanwälte" (PatAnwGebO) im Ansatz auszugehen und hinsichtlich der Gebührensätze Teuerungszuschläge vorzusehen (so auch OLG Düsseldorf, 2. Zivilsenat, Urt. v. 15.2.2001 - 2 U 10/98). Die Patentanwälte haben früher ihre Vergütung allgemein nach einer von den von der Patentanwaltskammer in zeitlichen Abständen herausgegebenen "Gebührenordnung für Patentanwälte" bemessen (vgl. BGH, GRUR 1965, 621, 623). Die zuletzt herausgegebene Ausgabe der PatAnwGebO ist diejenige vom 1.10.1968. Die darin festgelegten Honorare auf Erhebungen des Vorstandes der Patentanwaltskammer in der Patentanwaltschaft im Oktober 1966 über die damals übliche Höhe der Honorare basieren. An der Herausgabe einer aktualisierten Patentanwaltsgebührenordnung hat sich die Patentanwaltskammer in der Folgezeit aus kartellrechtlichen Gründen gehindert gesehen (vgl. dazu z.B. Mitteilung aus der Abteilung III [Abteilung für Honorar- und Gebührenfragen] des Vorstandes der Patentanwaltskammer [nachfolgend nur: Mitteilung] im KRS 6/09, S. 219 f.)

Seit 1973 hat das BPatG in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass es den Patentanwälten möglich ist, eine Vergütung gem. § 316 BGB zu bestimmen. Diese entspricht denn dem nach § 315 BGB anzuwendenden billigem Ermessen, wenn hinsichtlich der Honorartatbestände und der Honorarsätze von der Gebührenordnung für Patentanwälte, Ausgabe 1.10.1968, ausgegangen wird und hinsichtlich der Honorarsätze Zuschläge berechnet werden, die von der allgemeinen Einkommens-und Kostenentwicklung abhängen. Dabei hat das BPatG zunächst stufenweise Teuerungszuschläge von 35 % für eine Auftragserteilung ab 1973 und bis 140 % für eine Auftragserteilung ab 1981 anerkannt (vgl. z.B. BPatG, Mitt. 1984, 33; s. ferner: Patentanwaltskammer, Mitteilung im KRS 6/09, S. 220; Albrecht/Hoffmann, Die Vergütung des Patentanwalts, Rz. 82 m.w.N.). In Fortsetzung dieser durch die Rechtsprechung aufgezeigten Entwicklung hat es die Abteilung für Honorar- und Gebührenfragen des Vorstandes der Patentanwaltskammer unter Berücksichtigung des Anstiegs des Volkseinkommens, der Personalkosten und der Sachkosten für angemessen erachtet, den Teuerungszuschlag für Vergütungen, denen eine Auftragsert...

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