Tenor
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Zeugen im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
Der angefochtene Beschluß, durch den gegen den Zeugen wegen Verweigerung des Zeugnisses ein Ordnungsgeld von 50,-- DM, ersatzweise ein Tag Ordnungshaft festgesetzt worden ist, kann keinen Bestand haben.
Die Annahme der Strafkammer, daß der Zeuge das Zeugnis ohne gesetzlichen Grund verweigere, trifft nicht zu. Mit Recht beruft er sich nämlich auf das ihm nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater zustehende Zeugnisverweigerungsrecht, von dem er bislang nicht gemäß § 53 Abs. 2 StPO entbunden worden ist. Die Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht allein durch den Konkursverwalter der Gesellschaften der R...-Gruppe, für die der Zeuge eine Berufstätigkeit ausgeübt hat, reicht zur Begründung einer Aussageverpflichtung im Strafprozeß gegen die Geschäftsführer bzw. faktischen Geschäftsführer einer Gesellschaft in der Rechtsform der GmbH nicht aus.
In Rechtsprechung und Schrifttum ist anerkannt, daß anders als im Zivilprozeß (vgl. insoweit Dahs in Festschrift Kleinknecht S. 63 ff. mit Nachweisen) im Strafverfahren gegen die früheren Organe der im Konkurs gefallenen juristischen Person ein Berufsgeheimnisträger im Sinne von § 53 Abs. l Nr. 3 StPO wegen der höchstpersönlichen Natur des zwischen ihm und den Organen der Juristen Person begründeten Vertauensverhältnisses nicht von dem Konkursverwalter allein von seiner Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden werden kann. Insoweit stehen keine Vermögensrechte der Juristen Person in Rede, über die der Konkursverwalter allein verfügen kann (vgl. OLG Darmstadt DJZ 1904, 128; LG Düsseldorf NJW 1958, 1152; LG Kaiserslautern Anwaltsblatt 1979, 119; OLG Schleswig NJW 1981, 294; OLG Koblenz NStZ 1985, 426; OLG Celle wistra 1986, 83; Dans in Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl., Rdn. 61 zu § 53 und in Festschrift Kleinknecht a.a.O.; Paulus im KMR, StPO, 7. Aufl., Rdr 46 zu § 53; Kleinknecht/Meyer, StPO, 40. Aufl., Rdn. 46 zu § 53; Weihrauch JZ 1978, 300 und Gülzow NJW 1981, 265). Die von einer Mindermeinung (LG Lübeck NJW 1978, 1014 und Schäfer wistra 1985, 209 ff.) vertretene und von der Strafkammer im angefochtenen Beschluß geteilte Ansicht, daß auch im Strafprozeß die Entbindungserklärung des Konkursverwalters ausreichend sei, verkennt den Schutzzweck der Vorschrift des § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO und den Aufgabenbereich des Konkursverwalters.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 467 Abs. 1 StPO.
Fundstellen
Haufe-Index 14464719 |
StV 1993, 346 |