Leitsatz (amtlich)

In den "Übergangsfällen" (1. Instanz altes Recht, 2. Instanz SpruchG) bleibt es für die Berechnung des Gegenstandswerts für die erste Instanz bei der bis zum Inkrafttreten des Spruchverfahrensgesetzes geltenden Wertberechnung, wonach als Beziehungswert der Bruchteil des gerichtlichen Geschäftswertes anzusetzen ist, der sich nach dem Verhältnis des jeweiligen Aktienbesitzes zu der Gesamtzahl der Aktien der außenstehenden Aktionäre bemisst.

Der für die anwaltliche Vergütung maßgebliche Aktienbesitz kann nach "alter" Verfahrensweise noch bis zur Festsetzung des Gegenstandwerts in der jeweils maßgeblichen Instanz mitgeteilt und nachgewiesen werden.

 

Normenkette

AktG a.F. § 306; BRAGO § 10; SpruchG § 17 Abs. 2 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 33 O 126/06 [AktE])

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 22.08.2017 gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit für den Antragsteller zu 32) und die Antragstellerin zu 33) in erster Instanz durch Beschluss des Landgerichts Düsseldorf - 3. Kammer für Handelssachen - vom 14.08.2017 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Das Spruchverfahren wurde im Juni 2003 eingeleitet. In seiner verfahrensbeendenden Entscheidung vom 16.12.2016 (I-26 W 25/12 (AktE), n.v.) hat der Senat die Gerichtskosten, Vergütung und Auslagen des gemeinsamen Vertreters der Minderheitsaktionäre beider Instanzen, die erstinstanzlich entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller sowie 50 % der in der Beschwerdeinstanz angefallenen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin auferlegt. Den Geschäftswert für beide Instanzen hat er - ausgehend von dem letztlich zuerkannten Erhöhungsbetrag (4,37 EUR) und 371.833 im Streubesitz befindlichen Aktien - auf 1.624.910 EUR festgesetzt.

Mit Senatsbeschluss vom 27.04.2017 (I-26 W 25/12 (AktE), AG 2017, 787 ff.) sind die Gegenstandswerte der anwaltlichen Tätigkeit für verschiedene Antragsteller in der Beschwerdeinstanz festgesetzt worden. Zur Ermittlung des gespaltenen Gegenstandswerts ist - unter Berücksichtigung der bis zum Ablauf der hierzu gesetzten Frist gemachten Angaben der Antragsteller - eine Gesamtzahl von 58.473 Aktien für die in der Beschwerdeinstanz noch beteiligten Antragsteller zugrunde gelegt worden; auf den Antragsteller zu 32) und die Antragstellerin zu 33) entfiel dabei ein Besitz von je einer Aktie.

In der Folgezeit haben verschiedene Verfahrensbevollmächtigte die Festsetzung der Gegenstandswerte für die anwaltliche Tätigkeit in erster Instanz beim Landgericht beantragt, u.a. - mit Schriftsatz vom 18.06.2017 - der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers zu 32) und der Antragstellerin zu 33), der noch weitere Antragsteller vertritt. Er hat "für die erste Instanz" einen Aktienbesitz der von ihm vertretenen Antragsteller von insgesamt 31.368 Aktien geltend gemacht, wobei auf den Antragsteller zu 32) 2.000 Aktien, auf die Antragstellerin zu 33) 1.000 Aktien entfielen. Zum Nachweis hat er Wertpapierabrechnungen vom 27.06.2003 und 3.07.2003 vorgelegt.

Die Antragsgegnerin ist dem entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, nach dem Senatsbeschluss vom 27.04.2017 sei für die genannten Antragsteller nur je eine Aktie anzusetzen.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 14.08.2017 hat das Landgericht die Gegenstandswerte der anwaltlichen Tätigkeit u.a. für den Antragsteller zu 32) und die Antragstellerin zu 33) mit 8.740 EUR bzw. 4.370 EUR festgesetzt; dabei hat es ihren Aktienbesitz mit 2.000 Aktien bzw. 1.000 Aktien - basierend auf den Angaben ihres Verfahrensbevollmächtigten im Schriftsatz vom 18.06.2017 - zugrunde gelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, für die Wertfestsetzung in erster Instanz gelte - anders als für die Beschwerdeinstanz - die "alte" Verfahrensweise, wonach sich der Geschäftswert als Produkt der vom jeweiligen Antragsteller gehaltenen Aktien mit dem rechtskräftigen Erhöhungsbetrag (4,37 EUR) ergebe.

Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer fristgerecht eingelegten Beschwerde. Sie macht geltend, die Antragsteller hätten ihren Aktienbesitz "erst mit Schriftsatz vom 18.06.2017 und damit nicht rechtzeitig" nachgewiesen; für sie sei deshalb lediglich vom Besitz je einer Aktie auszugehen, wie sich aus dem Senatsbeschluss vom 27.04.2017 ergebe.

Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es weiter ausgeführt, da für die Wertfestsetzung für das Verfahren in erster Instanz noch die "alte" Verfahrensweise maßgeblich sei, sei es nicht erforderlich, die gesamte Anzahl der von den Antragstellern gehaltenen Aktien zu kennen. Deshalb sei auch für eine "Verfristung des Nachweises" bis zur Rechtskraft der in der jeweiligen Instanz getroffenen Entscheidung kein Raum.

II. Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Das Landgericht hat die Gegenstandswerte der anwaltlichen Tätigkeit in erster Instanz zu Recht basierend auf den diesbezüglichen Angaben und Nachweisen des Antragst...

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