Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Rheinland vom 5. Juni 2019 (VK 11/19-L) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

3. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf EUR 54.264,00.

 

Gründe

I. Der Antragsgegner schrieb mit Bekanntmachung vom 13. November 2018 den Erwerb einer Landeslizenz zur Nutzung einer Software zur Erstellung von CO2-Bilanzen durch die Gemeinden und Gemeindeverbände in O., die Bezirksregierungen, den S. sowie durch ihn selbst europaweit im offenen Verfahren aus (Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, Bekanntmachung Nr. 2018/S 218-499307). Der Vertrag sollte für eine Laufzeit von drei Jahren mit einer einmaligen Verlängerungsoption um drei Jahre geschlossen werden. Der Antragsgegner behielt sich die Beauftragung mit Schulungen für ca. 12 bis 15 Nutzer je Schulung vor.

Einziges Zuschlagskriterium war der Preis.

Die bereitgestellte Software musste "mit Leistungsbeginn (01.04.2019) mindestens die BISKO-Konformität und die SECAP-Konformität erfüllen." In der Leistungsbeschreibung, die Teil der Vergabeunterlagen war, wurde unter Ziffer II. zum Auftragsgegenstand näher ausgeführt:

"A. Grundvoraussetzungen

(...) Sechs Monate nach Auftragserteilung müssen die O.-Kommunen mithilfe der bereitgestellten Software inkl. Daten in der Lage sein, ihre bereits erstellten Bilanzen einheitlich weiterführen zu können.

Die Software muss mindestens die folgenden Bilanzierungsmethoden darstellen können:

BISKO (Bilanzierungssystematik kommunal)

IPCC (Kyoto Protocol)

LCA (Life Cycle Analysis)

(...)

Es muss zudem eine einfache und übersichtliche Dateneingabe gewährleistet sein. Frei wählbare Einheiten (z.B. kWh, MWh, TJ, Liter, m3, etc.) sind vorzugeben. Diese Einheiten müssen von der Software auf Wunsch automatisch in andere Einheiten umgerechnet werden können. Es muss weiterhin möglich sein, dass alle Eingaben mit entsprechenden Quellen und Kommentaren versehen werden können. Eine Inter- und Extrapolationsfunktion, eine Import- und Exportfunktion für alle Tabellen und Daten (z.B. xls, csv) und eine entsprechende Kommentarfunktion müssen dazu vorhanden sein.

(...)

C Inhaltliche Anforderungen

1. Erstellung einer jährlichen Basisbilanz

Die Software muss die Funktion zur Erstellung einer Startbilanz für jeden Nutzer umfassen. Die Software muss es dem Nutzer ermöglichen, bereits ohne eigene aufwändige Dateneingabe auf Basis der vom Auftraggeber (oder einem vom Auftraggeber benannten Dritten) zentral bereitgestellten Daten (...), eine erste annäherungsweise Bilanzierung seiner Energie- und THG-Emissionen zu erstellen.

(...)

4. Benutzer-Handling

Die Software muss es auch ermöglichen, verschiedene Benutzerrollen (Administrator, Datenpflege, "read-only") einzurichten. Pro Kommune, Kreis, Bezirksregierung oder Land O. sind beliebig viele Benutzerregistrierungen vorzusehen. Für jeden Nutzer soll es die Möglichkeit geben, spezifische Texte, Ankündigungen, Dokumente zu definieren und integrieren zu können.

(...)

6. Resultate für alle Bilanzierungsbereiche

Für sämtliche Bilanzierungsbereiche (...) sind die folgenden Bilanzen darzustellen:

Endenergie

Primärenergie (LCA)

(...)

8. Berichte

Folgende Berichtsformate müssen durch die Software erzeugt werden können:

(...) O.-Bericht (Inhalt und Standard in Anlehnung an den Musterbericht O. (...)".

(Eingeklammerte Auslassungen im gesamten Beschluss durch Senat)

In der Leistungsbeschreibung war unter Ziffer IV.2. die Vorlage einer "Erklärung zur Erfüllung der Mindestanforderungen der Leistungsbeschreibung" gefordert:

"Der Bieter hat mit seinem Angebot aussagekräftige Nachweise vorzulegen, die belegen, dass der Bieter in der Lage ist, mit Auftragsbeginn eine Softwarelösung zur Verfügung zu stellen, die die oben genannten Anforderungen (II. dieser Leistungsbeschreibung) vollständig erfüllt. Angebote, die nicht belegen, dass alle aufgestellten Anforderungen erfüllt werden können, werden ausgeschlossen."

Auf eine Bieteranfrage erläuterte der Antragsgegner am 30. November 2018 die Anforderungen an die in der Leistungsbeschreibung geforderte Nachweisführung wie folgt:

"Unter '2. Erklärung zur Erfüllung der Mindestanforderungen gemäß II. dieser Leistungsbeschreibung/Angaben' wird erwartet, dass der Bieter insbesondere auf die Mindestanforderungen unter II. eingeht und im Angebot darstellt (schriftlich/grafisch), welche Lösungen die angegebene Software für die genannten Anforderungen zum Beginn der Vertragslaufzeit bereithält. Aussagekräftige Nachweise entsprechen dem Sinne der o.g. Ausführungen und beinhalten daher mehr als die bloße Erklärung, dass die genannten Mindestanforderungen gemäß Ziffer II. erfüllt werden."

Die Antragstellerin und der Beigeladene, die bis 2015 Kooperationspartner waren, gaben als einzige Bieter jeweils fristgerecht ein Angebot ab. Der Beigeladene reichte mit seinem Angebot ein 78 DIN A4-Seiten umfassendes Dokument "Erklärung zur Erfüllung der Mindestanforderungen gemäß Ziffer II...

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