Leitsatz (amtlich)
1. Rechtsträger der als Unternehmensteil nicht rechtsfähigen Zweigniederlassung (Privat- und Firmenkundenbank AG) ist allein der Unternehmensträger ("...Bank AG"), dem damit auch sämtliche in der Zweigniederlassung begründeten Rechte und Pflichten zuzuordnen sind.
2. Aus dem allgemein anerkannten Grundsatz, wonach eine Handelsgesellschaft als Inhaberin eines Rechts unter der von ihrer Hauptfirma abweichenden Firma einer Zweigniederlassung im Grundbuch eingetragen werden kann, wenn das Recht dem Geschäftsvermögen der Zweigniederlassung zuzuordnen ist, folgt dass Änderungen der Zuordnung, wenn also ein Recht aus dem Geschäftsvermögen einer Niederlassung herausgenommen und einer anderen bzw. der Hauptniederlassung zugeordnet wird (hier: "Verschmelzung" der Zweigniederlassung auf den Rechtsträger des Unternehmens), die Unrichtigkeit des Grundbuchs nach sich ziehen.
3. Die Grundbuchunrichtigkeit infolge Änderung der Zuordnung ist nicht durch eine Abtretungsvereinbarung zwischen Zweig- und Hauptniederlassung, sondern durch eine in der Form der §§ 29, 30 GBO beizubringende Erklärung des Geschäftsinhabers nachzuweisen.
Normenkette
BGB § 894; FamFG § 68 Abs. 1 S. 1; GBO §§ 29-30
Verfahrensgang
AG Duisburg-Hamborn (Aktenzeichen HA-14598-11) |
Tenor
Der Nichtabhilfebeschluss und die Vorlageverfügung des Amtsgerichts vom 15. Dezember 2020 werden aufgehoben.
Die Sache wird zur ordnungsgemäßen Durchführung des Abhilfeverfahrens an das Amtsgericht zurückgegeben.
Gründe
I. Auf dem vorbezeichneten Grundstück ist in Abteilung III Nr. 2 eine Grundschuld von 165.000,00 EUR zugunsten der ... AG eingetragen. Mit Abtretungserklärung vom 16. April 2020 trat die ... AG das Recht an die ... Bank - eine Niederlassung der ... Privat- und Firmenkundenbank AG ab.
Mit Verschmelzungsvertrag vom 2. April 2020 wurde die Verschmelzung der ... Privat- und Firmenkundenbank AG auf die ... Bank AG vereinbart, die mit Eintragung im Handelsregister am 15. Mai 2020 wirksam wurde.
Die Beteiligte hat die Eintragung der Abtretung zu Gunsten der ... Bank AG als Hauptniederlassung beantragt.
Mit Zwischenverfügung vom 21. September 2020 hat das Grundbuchamt beanstandet, dass eine Rechtsnachfolge der ... Bank - eine Niederlassung der ...Privat- und Firmenkundenbank AG auf die ... Bank AG nicht nachgewiesen sei.
Die Beteiligte hat darauf hingewiesen, dass Zweigniederlassungen das Schicksal des Hauptgeschäfts teilten, so dass die ... Bank - eine Niederlassung der ...Privat- und Firmenkundenbank AG als Teil der ... Privat- und Firmenkundenbank AG auf die ... Bank AG übergegangen sei.
Mit Beschluss vom 21. Oktober 2020 hat das Grundbuchamt den Antrag zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, mit ihrer Niederlassung nehme die Handelsgesellschaft selbständig und für die von der Zweigniederlassung aus betriebenen Geschäfte am Rechtsverkehr teil. Das ermögliche für den Unternehmensteil der Zweigniederlassung auch die Grundbucheintragung unter deren Firma und dem Ort der Niederlassung. Grundlage für die Eintragung einer Handelsgesellschaft mit der Firma ihrer Haupt- oder ihrer Zweigniederlassung sei deren Bezeichnung in der Eintragungsbewilligung. Mit der Eintragung unter der Firma der Zweigniederlassung sei die Berechtigte korrekt bezeichnet. Grundbuchberichtigung mit Eintragung der Hauptniederlassung anstelle der Zweigniederlassung sei daher nicht möglich. Die Übertragung der Berechtigung erfordere eine Verfügung über das Recht (Abtretung). Eine solche sei hier nicht nachgewiesen.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten. Sie macht geltend, da die Zweigniederlassung kein eigenes Rechtssubjekt sei, wirkten ihre Erklärungen stets für und gegen die Hauptniederlassung. Aufgrund fehlender Rechtsfähigkeit sei die Zweigniederlassung nicht grundbuchfähig. Zwar könne dennoch ein der Zweigniederlassung zugeordnetes Grundstück auf deren Namen eingetragen werden. Dies sei aber nicht zwingend. Das bedeute, dass die ...-Bank - eine Zweigniederlassung der ... Privat- und Firmenkundenbank AG zwar im Rechtsverkehr als Zweigniederlassung den Abtretungsvertrag habe abschließen dürfen. Mangels Rechtsfähigkeit habe aber nicht sie, sondern die ... Privat- und Firmenkundenbank AG als Hauptniederlassung die abgetretene Grundschuld erlangt. Nach Verschmelzung der ... Privat- und Firmenkundenbank AG sei das Recht auf die ... Bank Aktiengesellschaft übergegangen, die somit als Rechtsträgerin als Grundschuldgläubigerin in das Grundbuch eingetragen werden könne.
Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Es hat dabei im Wesentlichen seine Begründung der angefochtenen Entscheidung wiederholt und ergänzt, Änderungen der betriebsinternen Vermögensumschichtung begründeten keine Grundbuchunrichtigkeit.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II. Der Senat gibt die Sache zur erneuten Durchführung des Abhilfeverfahrens an das Amtsgericht zurück, da dessen Verfahrensweise nicht den an ...