Verfahrensgang
AG Rheinberg (Aktenzeichen 7 F 246/20) |
Tenor
I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rheinberg vom 20.11.2020 - Az. 7 F 246/20 - wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2 976 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten sind seit April 2020 getrennt lebende Eheleute. Zu diesem Zeitpunkt hat die Antragstellerin die Ehewohnung verlassen und eine eigene Wohnung angemietet. Die Miete für die Wohnung zahlt der Antragsgegner, seit diese von ihm alleine bewohnt, selbst.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist das Begehren der Antragstellerin auf Zustimmung zur Kündigung des Mietverhältnisses für die Ehewohnung der Beteiligten.
Und zwar hatte zunächst die Antragstellerin allein diese Wohnung am 01.12.2000 angemietet, durch Zusatzvereinbarung mit dem früheren Vermieter wurde auch der Antragsgegner Mietpartei. Da der Antragstellerin dies zunächst nicht erinnerlich bzw. bekannt war, hat sie allein gegenüber dem nunmehrigen Eigentümer und Vermieter dieser Wohnung die Kündigung des Mietverhältnisses erklärt. Als der heutige Vermieter die Wohnung am 02.08.2020 übernehmen wollte, weigerte sich der Antragsgegner, wobei er aggressiv und beleidigend auftrat, mit der Folge, dass der Vermieter nicht bereit ist, mit dem Antragsgegner allein einen neuen Mietvertrag abschließen.
Die Antragstellerin hat die Auffassung vertreten, sie habe einen Anspruch gegen den Antragsgegner auf Zustimmung zur Kündigung, sei es aus entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Gemeinschaft oder Gesellschaft, sei es aus § 426 Abs. 1 S. 1 BGB. Dieser Anspruch überlagere die eheliche Solidarität, zumal der Antragsgegner die Ehe nicht solidarisch, sondern herrisch gelebt habe.
Das Amtsgericht hat den Antrag der Antragstellerin abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, zwar bestehe grundsätzlich ein Anspruch gegenüber dem Ehepartner auf Zustimmung zur Kündigung des Wohnungsmietvertrages, und zwar entweder aus § 426 Abs. 1 S. 1 BGB oder aber aus dem Gesichtspunkt der ehelichen Solidarität. Allerdings sei vorliegend die Trennung der Eheleute noch nicht endgültig, da das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen sei. Insoweit gälten die Grundsätze zur Teilungsversteigerung gleichermaßen. Auf die von der Antragstellerin geschilderten Repressalien und Demütigungen durch den Antragsgegner komme es nicht an. Entscheidend sei allein, dass die Antragstellerin im Innenverhältnis von dem Antragsgegner die Freistellung von der Mietverpflichtung verlangen könne und dieser die Miete auch zahle. Von daher seien keine den Grundsatz ehelicher Solidarität überwiegenden Interessen der Antragstellerin ersichtlich, welche zu einem berechtigten Interesse führen würden, das Mietverhältnis bereits jetzt zu beenden.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde, mit der sie ihren erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt. Hierzu trägt sie vor, der Grundsatz der ehelichen Solidarität könne im vorliegenden Fall keine Anwendung finden, da der Antragsgegner eine solche während der gesamten Ehezeit nicht gezeigt habe. Vielmehr habe sie allein den Lebensunterhalt der Eheleute finanziert, wohingegen der Antragsgegner sie fortlaufend schikaniert habe. Zudem zahle sie erheblichen Trennungsunterhalt.
Die Antragstellerin beantragt,
den Antragsgegner in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Rheinberg vom 20.11.2020, Az. 7 F 246/20, zu verpflichten, der Kündigung des Mietverhältnisses für die in der ersten Etage rechts liegende Wohnung A.-Straße ... in X., gegenüber dem Vermieter B., whf. ... Y ..., X., zuzustimmen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verweist darauf, dass er sich bereit erklärt habe, für die Miete vollumfänglich aufzukommen und dies auch tue, weshalb die Antragstellerin keine Nachteile befürchten müsse.
II. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Entscheidung des Amtsgerichts, durch die ihr Antrag, den Antragsgegner zur Zustimmung zur Kündigung des Mietverhältnisses für die frühere Ehewohnung zu verpflichten, zurückgewiesen wurde, ist statthaft gemäß § 58 ff. FamFG und auch im Übrigen zulässig, insbesondere wurde sie fristgerecht eingelegt.
In der Sache hat sie keinen Erfolg.
Anspruchsgrundlage für den Anspruch des weichenden Ehegatten gegen den anderen auf Zustimmung zur Kündigung des Mietverhältnisses ist das aus § 1353 Abs. 1 S. 3 BGB folgende Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Aus dem Wesen der Ehe ergibt sich die aus dieser Vorschrift abzuleitende Verpflichtung, die finanzielle Belastung des anderen Teils nach Möglichkeit zu mindern, soweit dies ohne Verletzung eigener Interessen möglich ist (BGH FamRZ 2005,182; OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.12.2020,13 UF 133/19; OLG Hamburg BeckRS 2010,28712; Johannsen/Henrich/Götz, Familienrecht, 6. Aufl. 2015, § 1568a Rn. 32).
Allerdings besteht dieser Anspruch des trennungsbedingt ausziehenden Ehegatten oder...