Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Beschluss vom 03.02.2000; Aktenzeichen 19 T 443/99)

AG Neuss (Aktenzeichen 27 a II 153/99 WEG)

 

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 2 trägt die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 30.000,– DM.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten zu 1 und 2 bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft … in …. In der Teilungserklärung ist u.a. bestimmt:

㤠3

3. Gegenstand des gemeinschaftlichen Eigentums sind: Der Grund und Boden, die Teile der Gebäude, die für deren Bestand oder Sicherheit erforderlich sind oder die die äußere Gestalt des Gebäudes. Trennwände zwischen den Sondereigentumseinheiten, auch soweit sie nicht tragend sind, Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Miteigentümer dienen, selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume befinden. Dazu gehören auch Außenfenster, Außentüren und Zentralheizungsanlagen.

4. Gegenstand des Sondereigentums sind die zu den Wohnungen gehörigen Räume sowie die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile der Gebäude, soweit sie nicht nach Absatz 3 Gegenstand des gemeinschaftlichen Eigentums sind.

Dazu gehören u.a.:

d) die Innenfenster und Innentüren der im Sondereigentum stehenden Räume sowie Balkone oder Terrassen; …

§ 8

4. Das gemeinschaftliche Eigentum ist durch den Verwalter auf gemeinschaftliche Kosten ordnungsgemäß instandzuhalten und bei Beschädigung instandzusetzen. Soweit erforderlich, haben die Wohnungseigentümer hierbei Einwirkungen auf ihr Sondereigentum zu dulden.

5. Die Instandhaltung und Instandsetzung der gemeinschaftlichen Gebäudeteile, Anlagen und Einrichtungen, die sich innerhalb der Räume eines Sondereigentums befinden, obliegt dem jeweiligen Wohnungseigentümer; dazu gehört auch die Verglasung…”

Die Eigentümerversammlung vom 18. Mai 1999 fasste ohne Gegenstimme zu TOP 4.2. folgenden Beschluss:

„Konzept Fenstererneuerung nach Bauabschnitten Die bisher geplante Fenstererneuerung (2 Bauabschnitte: erst Garten- dann Haustürseite) wird wegen der hohen Kosten und neu entdeckter Undichtigkeiten in einigen Dachbereichen geändert. In Abstimmung mit dem Beirat ist die Erneuerung der Fenster auf der Garten- und Haustürseite von Haus 20 und Haus 22 sowie die Fassadenabdichtung/Fassadenaufhängung im Dachbereich Haus 20 an Fachunternehmen mit einem Kostenrahmen von ca. 150.000,00 DM (und einem Ermessensspielraum von 10 %) zur Ausführung in der ersten Jahreshälfte 2000 zu beauftragen. Über die weitere Vorgehensweise entscheidet die nächste Eigentümerversammlung. Ein Sonderbaufachmann kann ggfs. von der Planung bis zur Abrechnung hinzugezogen werden.”

Die Beteiligte zu 1, die die Auffassung vertreten hat, die Verglasung der Fenster stehe im Sondereigentum, weshalb die Kosten der Erneuerung von den jeweiligen Sondereigentümern und nicht von der Gemeinschaft zu tragen seien, hat beantragt,

den auf der Eigentümerversammlung vom 18. Mai 1999 zu TOP 4.2. gefassten Beschluss zur Erneuerung der Fenster auf der Garten- und Haustürseite der Häuser … 20 und 22 in … für ungültig zu erklären.

Das Amtsgericht hat nach mündlicher Verhandlung mit Beschluss vom 21. Oktober 1999 den Antrag abgelehnt, da die Fenster einschließlich der Verglasung im Gemeinschaftseigentum ständen.

Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Landgericht am 3. Februar 2000 den Eigentümerbeschluss zur Erneuerung der Fenster auf der Garten- und Haustürseite der Häuser … 20 und 22 in … für ungültig erklärt, soweit beschlossen wurde, auch die Verglasung der Fenster auf Kosten der Eigentümergemeinschaft zu erneuern.

Mit der sofortigen weiteren Beschwerde, um deren Zurückweisung die Beteiligte zu 1 bittet, verfolgen die Beteiligten zu 2 die Zurückweisung des Antrags der Beteiligten zu 1 weiter.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die gemäß § 45 Abs. 1 WEG, §§ 22 Abs. 1, 27, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde ist nicht begründet. Denn die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung gesetzlicher Vorschriften im Sinne der §§ 27 FGG, 550 ZPO.

1.

Das Landgericht hat ausgeführt, soweit die Gemeinschaft beschlossen habe, auch die Verglasung der Fenster auf Kosten der Eigentümergemeinschaft zu erneuern, entspreche der Eigentümerbeschluss nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Denn die Teilungserklärung sei dahin auszulegen, dass die Kosten für die Instandhaltung und die Instandsetzung der Verglasung auch der Außenfenster von den Eigentümern der jeweiligen Räume, und mithin nicht von der Gemeinschaft, zu tragen seien. Zwar seien die Außenfenster gemäß § 3 Ziffer 3 der Teilungserklärung gemeinschaftliches Eigentum, weshalb grundsätzlich die Gemeinschaft instandhaltungs- und instandsetzungsverpflichtet sei. Nach § 8 Ziffer 5 der Teilungserklärung obliege jedoch dem jeweiligen Wohnungseigentümer die Instandsetzung und Instandhaltung der gemeinschaftlichen Gebäudeteil...

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